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Regelwerk

Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung
- OrdnungswidrigkeitenRL RöV und StrlSchV -

- Nordrhein-Westfalen -

Fassung vom 6. Mai 2003
(MBl. Nr. 22 vom 04.06.2003 S. 528)
Gl.-Nr.: 213-8331.7



A. Allgemeiner Teil

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht [ § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung].

1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2 Anwendungsbereich des Katalogs

2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie von den zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 44 RöV und § 116 StrlSchV anzuwenden.

2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren kann eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2.1 vorliegen. Dieses gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat (Tat im prozessualen Sinn) zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht werden ( § 21 Abs. 1 OWiG).

4.3 Im Fall der Nummer 4.2 kann die Handlung nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird ( § 21 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein eingeleitetes Strafverfahren beendet wird, ohne dass wegen der Straftat eine Sachentscheidung ergeht oder das Strafverfahren nicht eingeleitet wird, weil insoweit ein Verfolgungshindernis besteht oder ein Strafaufhebungsgrund vorliegt.

5 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbeträge sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

6.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

Bei der Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.

6.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  2. der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden ( § 17 Abs. 4 OWiG),
  3. der Täter vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nr. 9),
  4. der Täter in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

6.3 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  2. der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  3. eine Geldbuße in der Höhe zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde,
  4. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7 Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Fahrlässigkeit, eine Abweichung erfordern.

Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

8 Tateinheit

Tateinheit ( § 19

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