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Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung
- OrdnungswidrigkeitenRL RöV und StrlSchV -
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 6. Mai 2003
(MBl. Nr. 22 vom 04.06.2003 S. 528)
Gl.-Nr.: 213-8331.7
A. Allgemeiner Teil
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht [ § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung].
1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
2 Anwendungsbereich des Katalogs
2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie von den zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 44 RöV und § 116 StrlSchV anzuwenden.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.
3 Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren kann eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2.1 vorliegen. Dieses gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.
4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).
4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat (Tat im prozessualen Sinn) zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht werden ( § 21 Abs. 1 OWiG).
4.3 Im Fall der Nummer 4.2 kann die Handlung nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird ( § 21 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein eingeleitetes Strafverfahren beendet wird, ohne dass wegen der Straftat eine Sachentscheidung ergeht oder das Strafverfahren nicht eingeleitet wird, weil insoweit ein Verfolgungshindernis besteht oder ein Strafaufhebungsgrund vorliegt.
5 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbeträge sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
6.1 Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Bei der Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.
6.2 Erhöhung
Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
6.3 Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
7 Fahrlässiges Handeln
Bei fahrlässigem Handeln soll von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Fahrlässigkeit, eine Abweichung erfordern.
Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.
Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.
8 Tateinheit
Tateinheit ( § 19
(Stand: 16.06.2018)
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