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Festlegung der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Kosten verschiedener Aspekte des Erdgastransportes durch Gasverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 AregV
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. März 2023
(MBl. NRW. Nr. 13 vom 18.04.2023 S. 374)
Gl.-Nr.: 627 - 83.26.01
Bekanntmachung der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen 627 - 83.26.01 (Gas)
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen hat im Gleichklang mit der Bundesnetzagentur von Amts wegen eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten verschiedener Aspekte des Erdgastransportes durch Gasverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV erlassen. Die Festlegung ist an der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur vom 8. November 2022 (BK9-22/606-1) orientiert und geht inhaltlich nicht über deren Inhalt hinaus.
Hintergrund der Festlegung sind, neben den drohenden Versorgungsengpässen, die gegenwärtig hohen Preisschwankungen für Strom und Gas. Die Bundesrepublik Deutschland bemüht sich seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine um eine stärkere Diversifizierung der Gasquellen, namentlich aus dem westeuropäischen Ausland. Dies führt vor allem in den Fernleitungsnetzen zum Anstieg bestimmter Betriebskosten. Insbesondere das aus Frankreich importierte Gas kann unter Umständen nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (Stand 2021) entsprechen, weshalb es vor der Einspeisung behandelt (deodoriert) werden muss. Unabhängig davon können aus der Verwendung nicht regelkonformen Gases Schadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber resultieren, die regulatorisch zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber aus Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 EnWG. Des Weiteren sind Kosten für Vorwärmung von Gas, die bei der Druckreduzierung notwendig ist, erheblich gestiegen beziehungsweise schwanken stark.
Derartige Kosten können jährlich in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, wenn die Regulierungsbehörde die Kostenbestandteile als sogenannte volatile Kostenanteile förmlich festlegt. Volatile Kosten sind objektiv und hinreichend abgrenzbare Kostenbestandteile, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorangegangenen Kalenderjahr unterscheiden und im Übrigen starken Schwankungen unterliegen können, vergleiche § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV. Die Bundesnetzagentur hat daher am 8. November 2022 eine entsprechende Festlegung für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen, mit der diese Kosten vorübergehend als volatile Kosten eingestuft werden.
Auch wenn die genannten Kostenpositionen hauptsächlich auf der Fernleitungsnetzebene in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur anfallen, können sie teilweise in geringem Umfang auch bei Gasverteilnetzbetreibern in Landeszuständigkeit entstehen. Die Bundesnetzagentur hat daher den Landesregulierungsbehörden empfohlen, parallele Festlegungen zu erlassen.
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher nach öffentlicher Konsultation folgende Festlegung getroffen:
(Stand: 10.05.2023)
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