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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landessolargesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. November 2023
(GVBl. Nr. 21 vom 29.11.2023 S. 367)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landessolargesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550, BS 75-25) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bauherrinnen und Bauherren von
müssen sicherstellen, dass auf ihren Gebäuden bzw. Parkplätzen Photovoltaikanlagen nach den §§ 4 und 5 installiert werden. |
"(1) Bauherrinnen und Bauherren von
müssen jeweils sicherstellen, dass auf ihren Neubauten und neuen Parkplätzen Photovoltaikanlagen nach den §§ 4 und 5 installiert werden. Im Falle einer grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes gilt Satz 1 entsprechend." |
b) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Bauherrinnen und Bauherren von Neubauten müssen jeweils sicherstellen, dass ihre Neubauten für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen nach § 4a vorbereitet sind. Im Falle einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt Satz 1 entsprechend. Die Pflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Worten "gewerbliche Nutzung die" das Wort "überwiegende" eingefügt.
b) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
3. sind Neubauten alle neu zu errichtenden Gebäude, bei denen der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66, BS 213-1), die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen.
4. sind neue Parkplätze die notwendigen Stellplätze im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 der Landesbauordnung für gewerblich genutzte Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2023 ein Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden. |
"3. sind Neubauten alle neu zu errichtenden Gebäude, bei denen der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Abweichend von Satz 1 ist für Neubauten öffentlicher Gebäude der Eingang des Bauantrags oder der erforderlichen Unterlagen im Freistellungsverfahren bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ab dem 1. Januar 2024 maßgebend; im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO ist auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Abweichend von Satz 1 ist im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 das Datum 1. Januar 2024 maßgebend.
4. sind gewerblich genutzte neue Parkplätze die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBauO für gewerblich genutzte Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2023 ein Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden." |
c) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5 bis 10 eingefügt:
"5. sind neue Parkplätze der öffentlichen Hand solche im Eigentum der öffentlichen Hand stehende notwendige Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBauO, für die der Bauantrag nach § 63 LBauO oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die erforderlichen Bauunterlagen ab dem 1. Januar 2024 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen; im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO ist auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
6. ist Gebäude ein solches im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO.
7. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme der Gebäude im Eigentum von Körperschaften, Personenvereinigungen und Stiftungen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.
8. ist öffentliche Hand
(Stand: 11.12.2023)
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