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VwV Nukleare Vorkommnisse
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen
- Sachsen -
Vom 29. September 2008
(ABl. Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1501; 17.04.2012 S. 563 12)
I. Allgemeines
Die öffentliche Sicherheit kann bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen erheblich gestört werden. Radioaktive Stoffe setzen ohne äußere Beeinflussung Energie in Form nicht sichtbarer Strahlung frei, die gefährlich sein kann und mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar ist. Radioaktive Stoffe können in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen. Eine optische Unterscheidung zu anderen Stoffen ist nicht möglich. Messgeräte sind die einzige Möglichkeit, radioaktive Strahlung festzustellen. Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen können sich erhebliche Gefahren für Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt durch Strahlenexposition ergeben.
II. Regelungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit der Behörden und sonstigen Einrichtungen, die bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen originär zuständig sind oder im Wege der Amtshilfe tätig werden. Sie gilt nicht für die Abwehr von Störungen, die im Geltungsbereich des Atomgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen durch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem genehmigten Umgang oder der Verwendung radioaktiver Stoffe verursacht werden, soweit die Auswirkungen auf den in der Genehmigung festgelegten Umgangsbereich beschränkt bleiben. Sie erfasst ebenfalls nicht Vorkommnisse im Zusammenhang mit militärischen Einrichtungen, einschließlich militärischer Transporte.
III. Vorkommnisse mit radioaktiven Stoffen
IV. Beteiligte Behörden und Einrichtungen/Zusammenarbeit 12
Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen sind sowohl Aufgaben der Gefahrenabwehr als auch des Strahlenschutzes und der Strafverfolgung wahrzunehmen. Neben den genannten Staatsministerien können im Einzelfall die Zuständigkeitsbereiche insbesondere folgender Behörden und sonstiger Einrichtungen berührt sein:
Zur Bewältigung der Gefahrenlage ist ein enges Zusammenwirken aller zuständigen Stellen erforderlich.
V. Zuständigkeiten und Maßnahmen 12
(Stand: 17.02.2021)
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