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Regelwerk

VwV Nukleare Vorkommnisse
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen

- Sachsen -

Vom 29. September 2008
(ABl. Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1501; 17.04.2012 S. 563 12)


I. Allgemeines

Die öffentliche Sicherheit kann bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen erheblich gestört werden. Radioaktive Stoffe setzen ohne äußere Beeinflussung Energie in Form nicht sichtbarer Strahlung frei, die gefährlich sein kann und mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar ist. Radioaktive Stoffe können in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen. Eine optische Unterscheidung zu anderen Stoffen ist nicht möglich. Messgeräte sind die einzige Möglichkeit, radioaktive Strahlung festzustellen. Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen können sich erhebliche Gefahren für Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt durch Strahlenexposition ergeben.

II. Regelungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit der Behörden und sonstigen Einrichtungen, die bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen originär zuständig sind oder im Wege der Amtshilfe tätig werden. Sie gilt nicht für die Abwehr von Störungen, die im Geltungsbereich des Atomgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen durch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem genehmigten Umgang oder der Verwendung radioaktiver Stoffe verursacht werden, soweit die Auswirkungen auf den in der Genehmigung festgelegten Umgangsbereich beschränkt bleiben. Sie erfasst ebenfalls nicht Vorkommnisse im Zusammenhang mit militärischen Einrichtungen, einschließlich militärischer Transporte.

III. Vorkommnisse mit radioaktiven Stoffen

  1. Als Vorkommnisse mit radioaktiven Stoffen sind insbesondere anzusehen:
    1. Zufälliges Auffinden, Verlust oder Fehlbestand,
    2. Diebstahl, Unterschlagung, Raub,
    3. Drohungen mit
      aa) dem Bau und dem Missbrauch einer kritischen Anordnung,
      bb) dem Bau und der Zündung eines Sprengkörpers mit nuklearer Beimischung,
      cc) der Freisetzung radioaktiver Stoffe,
    4. Anschläge,
    5. sonstiger illegaler Umgang oder Besitz, insbesondere illegaler Handel, illegale Ein- und Ausfuhr.
  2. Als Vorkommnis ist bereits das Vorliegen eines konkreten Verdachts anzusehen. Verdachtsbegründende Anhaltspunkte für radioaktive Stoffe können sein
    1. Gefahrensymbol "Radioaktivität",
    2. besonders schwere Metallbehälter, zum Beispiel aus Blei zur Abschirmung radioaktiver Strahlung,
    3. Vorhandensein oder Auffinden von Schutzausrüstung, insbesondere mit Bleieinlage, und Messgeräten, zum Beispiel sogenannter "Geigerzähler".

IV. Beteiligte Behörden und Einrichtungen/Zusammenarbeit 12

Bei Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen sind sowohl Aufgaben der Gefahrenabwehr als auch des Strahlenschutzes und der Strafverfolgung wahrzunehmen. Neben den genannten Staatsministerien können im Einzelfall die Zuständigkeitsbereiche insbesondere folgender Behörden und sonstiger Einrichtungen berührt sein:

  1. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
  2. Polizeibehörden, Polizeivollzugsdienst,
  3. Bundespolizei, Zentrale Unterstützungsgruppe des Bundes,
  4. Zollbehörden,
  5. Staatsanwaltschaften,
  6. Landesdirektion Sachsen,
  7. Landkreise oder Kreisfreie Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,
  8. Luftfahrtbundesamt,
  9. Sonstige Stellen, zum Beispiel Universitäten, Privatfirmen mit Umgangsgenehmigungen für radioaktive Stoffe.

Zur Bewältigung der Gefahrenlage ist ein enges Zusammenwirken aller zuständigen Stellen erforderlich.

V. Zuständigkeiten und Maßnahmen 12

  1. Grundsätze
    Die Maßnahmen haben neben der unmittelbaren Gefahrenabwehr das Ziel, die aufgefundenen radioaktiven Stoffe so rasch wie möglich sicher zu stellen, um eine mögliche Gefährdung und Schädigung der Bevölkerung und der Umwelt zu verhindern. Soweit nicht Gründe der Gefahrenabwehr ein unverzügliches Handeln erfordern, stimmen die Behörden ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen miteinander ab. Bei dem Verdacht einer Straftat sind die Maßnahmen auch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abzustimmen, um einen möglichen Beweismittelverlust zu verhindern. Lassen sich in diesem Zusammenhang die Interessen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung nicht gleichzeitig verwirklichen, geht die Gefahrenabwehr der Strafverfolgung vor. Eine möglicherweise gegebene konkrete Gefährdung für Menschen und Umwelt durch radioaktive Stoffe darf nicht aus Ermittlungsinteresse bestehen bleiben. Nach erfolgter messtechnischer Erkundung und Dokumentation der durch radioaktive Stoffe verursachten Gefahrenlage dürfen Anweisungen zu Maßnahmen im Bereich der Fund- beziehungsweise Unfallstelle nur unter Beachtung der Richtwerte für die Strahlenexposition nach Ziffer VI erteilt werden.
  2. Gefahrenabwehrmaßnahmen
    Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind in erster Linie auf den Schutz von Menschen und Umwelt auszurichten. Hierzu ist Strahlenschutzfachpersonal so früh wie möglich in das Geschehen einzubeziehen. Die Vorschriften des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) über die sachliche und örtliche Zuständigkeit bleiben unberührt.
  3. Sofortmaßnahmen

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