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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Erlass der EnEV-Durchführungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 14. November 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 29.11.2008 S. 630)
Es wird verordnet
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35 , auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der Brandenburgischen Ingenieurkammer in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 7, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der Industrie- und Handelskammer Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und | "2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der Brandenburgischen Ingenieurkammer in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 6, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 4 oder der Industrie- und Handelskammer Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 5 und 6 erbracht haben und" |
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432, 437), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbständige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbständige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen, | "4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen," |
Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung - SächsEnZustDVO) vom 21. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 28) außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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