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AtStrZuVO - Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 17. Juni 2003
(SächsGVBl. Nr.8 vom 11.07.2003 S.173; 29.11.2004 S. 606; 02.10.2008 S. 618 08; 25.02.2010 S. 104 10; 08.10.2019 S. 706aufgehoben)
Nachfolgend geregelt in dem " Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz"
Es wird verordnet aufgrund von
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz
§ 1 Genehmigungen, Vorbescheide und Planfeststellungen 10
Für Genehmigungen nach § § 7 und 9 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Vorbescheide nach § 7a Atomgesetz, deren Rücknahme und Widerruf sowie für die Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens nach § 9b Atomgesetz und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.
§ 2 Errichtung und Betrieb von Landessammelstellen
Für die Errichtung und den Betrieb von Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Atomgesetz zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.
§ 3 Aufgaben bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge
Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 Atomgesetz ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 Atomgesetz ist die Genehmigungsbehörde.
§ 4 Aufgaben bei der Inanspruchnahme einer Freistellungsverpflichtung
Zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 Atomgesetz ist das Staatsministerium der Finanzen. Es entscheidet im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Atomgesetz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 5 Aufsicht
Die staatliche Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Anlagen und Tätigkeiten nach § § 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz führt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, über sonstige Tätigkeiten nach dem Atomgesetz das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung
§ 6 Grundsätzliche Zuständigkeit 10
(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für
die Ausführung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793, 1796), in derjeweils geltenden Fassung und
die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig, soweit die Regelungen der Strahlenschutzverordnung Tätigkeiten
Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, für die Beförderung radioaktiver Stoffe und soweit im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 7 Aufgaben bei dem Erwerb von Fachkunde und Kenntnissen
(1) Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 2 und § 118 Abs. 2 StrlSchV, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(2) Zuständig für die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 118 Abs. 2 StrlSchV, für die Entgegennahme eines Nachweises über eine anderweitige Aktualisierung der Fachkunde, für die Anforderung eines Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Rahmen anerkannter Kurse oder Fortbildungsmaßnahmen, für den Entzug der Fachkunde und das Versehen ihrer Fortgeltung mit Auflagen sowie für das Veranlassen einer Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 5 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 118 Abs. 2 StrlSchV, ist
Die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 5 StrlSchV obliegen
(3) Die Kammern erheben für die in Absatz 2 genannten Leistungen und Tätigkeiten von deren Veranlassern Kosten nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufskammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Bestimmung von Stellen und Sachverständigen
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für
(2) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Information der Bevölkerung
Zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen nach § 51 Abs. 2 StrlSchV ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Entscheidungen zur Behandlung, Verpackung und Ablieferung radioaktiver Abfälle
Zuständige Behörde für Anordnungen hinsichtlich der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV und für Zulassungen zur Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 und 5 StrlSchV ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 14 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1 bis 4 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 86 und § 87 Abs. 7 StrlSchV, ist die Landesärztekammer. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung sowie nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien
§ 15 Zuständigkeit
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 16 Sonstige Zuständigkeiten 10
Die Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nach Ziffer V Nr. 3 Buchst. e und Ziffer VII Nr. 25 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 18. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 17. November 2009 (SächsGVBl. S. 587), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 17 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht - AtStrZuVO) vom 1. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2000 (SächsGVBl. S. 425), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.02.2021)
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