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EEWärmeG-ZustVO - Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juli 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2020 S. 445 i.K.)
Gl.-Nr.: B 20-1-1
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die
(3) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die stichprobenartige Überprüfung der Pflicht aus § 3 Absatz 1 EEWärmeG nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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