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Regelwerk; Energie

EEWärmeG-ZustVO - Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juli 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2020 S. 445 i.K.)
Gl.-Nr.: B 20-1-1



§ 1

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die

  1. Entgegenahme und das Anfordern der Nachweise nach § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 EEWärmeG,
  2. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 10a EEWärmeG,
  3. Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG mit Ausnahme der stichprobenartigen Überprüfung nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG,
  4. Erstellung und Übermittlung des Berichtes an den Bund nach § 18a EEWärmeG.

(3) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die stichprobenartige Überprüfung der Pflicht aus § 3 Absatz 1 EEWärmeG nach § 11 Absatz 1, 1. Halbsatz EEWärmeG.

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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