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NiSGZustVO - NiSG Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. September 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 22.09.2022 S. 0845
Gl.-Nr.: 200-0-412
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 920, 1007), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesamt für soziale Dienste, sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist.
§ 2 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG
Für die Bekanntgabe von Stellen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 NiSG oder die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG durchzuführen, ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.10.2022)
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