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Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen
- Saarland -
Vom 28. August 2003
(GMBl. Nr. 9 vom 24.09.2003 S. 499)
Az: F 2/B - 2.5.2.7
1 Allgemeines
1.1 Rechtsgrundlagen
Aufgrund des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sind die Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002; S. 1459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), und- die Röntgenverordnung ( RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) erlassen worden. Diese Verordnungen enthalten Regelungen, die auch unmittelbar im schulischen Bereich gelten und zu beachten sind.
Zuständige Behörde für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken.
Für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt die nachstehenden Regelungen:
1.2 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für alle öffentlichen und privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Diesen Schulen insoweit gleichgestellt sind die Einrichtungen der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.
1.3 Information des Schulträgers
Alle im Rahmen der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung oder dieses Erlasses erforderlichen Anzeigen und Mitteilungen an das Ministerium für Umwelt sind über den Schulträger zu leiten. Sofern in besonders dringenden Fällen das Ministerium für Umwelt unmittelbar zu informieren ist, wird der Schulträger gleichzeitig in Kenntnis gesetzt.
2 Zugelassene Tätigkeiten
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreiem und genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen.
Die bis 31. Juli 2001 gültige Strahlenschutzverordnung sah zusätzlich auch einen anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen in bauartzugelassenen Vorrichtungen vor. Die Übergangsvorschriften der, neuen Strahlenschutzverordnung (§ 117 Abs. 7) lassen eine Weiterverwendung dieser bauartzugelassenen Vorrichtungen unter folgenden Bedingungen zu: Bis zum Auslaufen der Bauartzulassung gelten die Regelungen der alten Strahlenschutzverordnung fort. Nach dem Auslaufen der Bauartzulassung kann die Vorrichtung genehmigungsfrei beim gleichen Verwender weiter betrieben werden. Wird sie jedoch verkauft oder abgegeben, muss der neue Verwender eine Genehmigung einholen.
2.1 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungsfreier Umgang mit Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen
Im Zusammenhang mit dem Unterricht, in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungs- und anzeigefrei gelagert und verwendet werden:
2.2 Im Sinne der Röntgenverordnung und der Übergangsvorschriften der Strahlenschutzverordnung genehmigungsfreie, jedoch anzeigepflichtige Tätigkeiten
Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungsfrei nach Anzeige gegenüber dem Ministerium für Umwelt gelagert und verwendet werden:
2.3 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Soweit es das Unterrichtsziel erfordert, können auch andere als die unter 2.1 und 2.2 genannten radioaktiven Stoffe oder andere als die dort genannten Röntgengeräte und Störstrahler verwendet werden. Hierfür ist zuvor die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung beim Ministerium für Umwelt einzuholen; das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist darüber durch den Antragsteller schriftlich zu informieren.
(Stand: 10.12.2021)
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