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StrVGZV - Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung -
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
- Saarland -
Vom 14. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 13 vom 30.03.2017 S. 357; 28.02.20218 S. 130aufgehoben)
Nachfolgend geregelt durch die "Strahlenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung"
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, soweit eine Zuständigkeit der Länder gegeben ist.
§ 2 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Zuständige Behörde zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.
§ 3 Landesamt für Verbraucherschutz
Zuständige Behörde für die Probennahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach § 12 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 4 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Zuständige Behörde für die Probennahme von Futtermitteln nach § 12 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 5 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Zuständige Behörde für die Probennahme von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen nach § 12 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
ENDE |
(Stand: 23.06.2022)
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