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ThürPVFflVO - Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung
Thüringer Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten
- Thüringen -
Vom 4. Juli 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.07.2023 S. 256)
Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Öffnung der Flächenkulisse
(1) Nach Maßgabe des Absatzes 2 können bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ( EEG 2023) bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Freiflächenanlagen
(7) Der Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn durch den Zuschlag die Summe aller bisherigen Zuschläge die Grenze von 180 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung nicht überschreitet. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG 2023 bleibt unberührt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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