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Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (Radonvorsorgegebiete)
- Thüringen -
Vom 01. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 51+52 vom 21.12.2020 S. 1840)
Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erlässt auf der Grundlage von § 121 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748) und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechtes ( AtSchuaZustV TH 2020) vom 25.08.2020 (GVBl. 2020 S. 475), zuletzt geändert am 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 545), folgende
Allgemeinverfügung
Gründe
Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG per Allgemeinverfügung Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet. Die Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG wurde zum 31.12.2018 als StrlSchV in Kraft gesetzt. Entsprechend sind bis zum 31.12.2020 durch die zuständige Behörde die Gebiete nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festzulegen.
Das TLUBN ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtSchuaZustV TH 2020 die zuständige Behörde und damit zuständig für die Festsetzung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG.
(Stand: 06.09.2023)
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