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3 | Röntgenverordnung ( RöV) in der in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) jeweils geltenden Fassung | ||
3.1 | § 3 Abs. 1 | Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | TLUBN |
3.2 | § 3 Abs. 8 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.3 | § 4 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.4 | § 4 Abs. 2 Satz 3 | Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.5 | § 4 Abs. 3 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.6 | § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 | Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.7 | § 4a Abs. 1 Satz 1 | Bestimmung von Sachverständigen | TMUEN |
3.8 | § 5 Abs. 1 | Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler | TLUBN |
3.9 | § 5 Abs. 7 | Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.10 | § 6 Abs. 1 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.11 | § 7 Abs. 1 | Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.12 | § 7 Abs. 2 | Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.13 | § 13 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt | |
a) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLUBN | ||
b) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen | TLUBN | ||
c) im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen | TLAtV | ||
3.14 | § 13 Abs. 5 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten | die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde |
3.15 | § 14 Abs. 1 Satz 2 | Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist | die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde |
3.16 | § 14 Abs. 2 Satz 2 | Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.17 | § 15a Satz 1 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLUBN | ||
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 | TLUBN | ||
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | TLAtV | ||
3.18 | § 16 Abs. 3 Satz 6 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLUBN |
(Stand: 16.01.2019)
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