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MaPrV - Managementprämienverordnung
Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
Vom 2. November 2012
(BGBl. I Nr. 52 vom 07.11.2012 S. 2278; 21.07.2014 S. 1066 14aufgehoben)
Gl.-Nr. 754-22-8
Auf Grund des § 64f Nummer 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 64h Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe der Managementprämie "PM" für Strom aus
§ 2 Höhe der Managementprämie
(1) Die Managementprämie beträgt bei
(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei
Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach § 3 Absatz 1 erstmals erfüllt wurden.
§ 3 Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen
(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber
(2) Für die Voraussetzungen nach Absatz 1 gilt § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
(3) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne von § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht beschränken.
§ 4 Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach § 2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte "RWWindOnshore", "RWWindOffshore" und "RWSolar" nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buchstabe f und Nummer 3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz berücksichtigen.
§ 5 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung wird nicht auf Strom angewendet, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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