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Strahlen

Radiologische Anforderungen an die Langzeitsicherheit des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) *
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 25. Januar 2011
(BAnz. Nr. 138 vom 13.09.2011 S. 3189)



Verabschiedet in der 246. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 2./3. Dezember 2010; gebilligt am 15. Dezember 2010 im Umlaufverfahren

1 Ausgangssituation

Zur Entsorgung schwach- und mittelaktiver Abfälle wurde in der ehemaligen DDR die nicht mehr zur Steinsalz- und Kaligewinnung genutzte Doppelschachtanlage Marie/B artensleben am Rande der Gemeinde Morsleben (Sachsen-Anhalt) zum Endlager umgebaut. Im Jahr 1981 nahm dieses Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) den Betrieb auf und erhielt am 22. April 1986 die Dauerbetriebsgenehmigung. Am 3. Oktober 1990 ging die Zuständigkeit für das ERAM auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Betreiber über.

Bis Anfang 1991 wurden ca. 14.500 m3 radioaktive Abfälle aus der ehemaligen DDR bzw. aus den neuen Bundesländern endgelagert. Vom 13. Januar 1994 bis zum 28. September 1998 sind zusätzlich ca. 22.320 m3 radioaktive Abfälle, auch aus den alten Bundesländern, eingelagert worden, sodass insgesamt etwa 37.000 m3 schwach- und mittelaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung endgelagert wurden. Mit der Atomgesetznovelle vom 22. April 2002 wurde der § 57a des Atomgesetzes (AtG) dahingehend geändert, dass zwar der Offenhaltungsbetrieb des ERAM möglich bleibt, eine weitere Annahme radioaktiver Abfälle zur Endlagerung aber ausgeschlossen ist.

Aufgrund der festgestellten bergtechnischen Instabilitäten und der dadurch resultierenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Bergwerks führt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) des Landes Sachsen-Anhalt ein Planfeststellungsverfahren zur Stilllegung des ERAM durch. Im Zuge der Stilllegung sollen die meisten Grubenbaue weitgehend mit Salzbeton verfüllt sowie die Schächte Bartensleben und Marie und die Einlagerungsbereiche abgedichtet werden.

Die Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle von 1983 [BMI 1983] entsprechen nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie der Strahlenschutzkommission (SSK) und Reaktor Sicherheits- (RSK) bzw. Entsorgungskommission (ESK) nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik. Zu den Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung für Wärme entwickelnde Abfälle haben RSK und SSK in [RSK/SSK 2008] Stellung genommen. Außerdem hat das BMU für ein solches Endlager Sicherheitsanforderungen [BMU 2010] formuliert. Für die Stilllegung des Endlagers ERAM bedarf es dagegen noch der Festlegung von Anforderungen an die Langzeitsicherheit. Die Strahlenschutzkommission wurde vom BMU um Beratung dieser Fragestellung gebeten.

Gegenstand dieser Empfehlung sind die radiologischen Anforderungen an die Langzeitsicherheit des ERAM. Nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik ergeben sich aus der nach § 7 AtG erforderlichen Vorsorge gegen Schäden weitere Anforderungen an die Stilllegung des ERAM, u. a. im Hinblick auf

2 Radiologische Anforderungen an die Langzeitsicherheit eines Endlagers

In ihrer Stellungnahme [RSK/SSK 2008] haben RSK und SSK festgestellt, dass sich grundlegende Anforderungen an die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle aus den internationalen Empfehlungen zu den Sicherheitsprinzipien und Schutzzielen ableiten. Den Sicherheitsprinzipien liegt das ethische Konzept zu Grunde, dass die Generationen, die den Nutzen aus der Kernenergie gewonnen haben, die Verantwortung für die sichere Endlagerung haben. Kern der Sicherheitsprinzipien sind nach [RSK/SSK 2008] die Forderungen, dass radioaktive Abfälle so gehandhabt und eingelagert werden müssen, dass Mensch und Umwelt in allen Phasen der Endlagerentwicklung vor den potenziell schädlichen Auswirkungen der eingelagerten radioaktiven Abfälle nach Stand von Wissenschaft und Technik geschützt sind sowie zukünftigen Generationen keine unzumutbaren Lasten und Verpflichtungen auferlegt werden. Daraus abgeleitet sind die Sicherheitsprinzipien, nach denen insbesondere die aus der Endlagerung resultierenden potenziellen Auswirkungen für Mensch und Umwelt auch in Zukunft das Maß heute akzeptierter Auswirkungen nicht übersteigen dürfen.

RSK und SSK empfehlen in [RSK/SSK 2008] für ein neu zu planendes Endlager für Wärme entwickelnde Abfälle für das Uberprüfungskriterium "Effektive Individualdosis" 0,1 mSv im Jahr bei wahrscheinlichen Entwicklungen und 1 mSv im Jahr bei weniger wahrscheinlichen Entwicklungen als radiologischen Bewertungsmaßstab zu Grunde zu legen.

3 Radiologischer Bewertungsmaßstab für die Langzeitsicherheit des Endlagers ERAM

Da in das Endlager ERAM ausschließlich radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung eingelagert wurden, fällt es nicht unter den Anwendungsbereich der o. g. Anforderungen an die Langzeitsicherheit aus [RSK/SSK 2008]. Für den im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Stilllegung zu führenden Langzeitsicherheitsnachweis sind deshalb geeignete radiologische Sicherheitsanforderungen festzulegen. Da sich diese am Stand von Wissenschaft und Technik orientieren müssen, sollten im Grundsatz die gleichen Prinzipien, wie sie für die Endlagerung Wärme entwickelnder Abfälle abgeleitet wurden, benutzt werden.

3.1 Effektive Individualdosis in der Nachbetriebsphase

Analog zu den Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung Wärme entwickelnder Abfälle sollte ein radiologischer Bewertungsmaßstab für das Überprüfungskriterium "Effektive Individualdosis" in der Nachbetriebsphase festgelegt werden.

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