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Ultraschallanwendung beim Menschen
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -
Vom 25. März 2013
(eBAnz. AT vom 22.04.2013 B4)
Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 256. Sitzung der Kommission am 19. April 2012, bekannt gegeben.
Ultraschallanwendung am Menschen Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 256. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. April 2012
Empfehlungen
Durch die zunehmende Anwendung von Ultraschall mit hohen Schallintensitäten am Menschen, insbesondere auch bei medizinisch nicht indizierten Anwendungen, z.B. zur Ultraschall-Lipolyse 1, und durch nicht ausreichend geschulte Anwender sind gesundheitliche Risiken für die behandelten Personen nicht auszuschließen.
Diese Stellungnahme der SSK ergänzt die Empfehlungen zur Patientensicherheit (SSK 1997) im Hinblick auf neue Anwendungsmöglichkeiten und gerätetechnische Entwicklungen und enthält zusätzliche Empfehlungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Einstufung der Geräte und für die nach Intensitätsbereichen abgestuften Ausbildungsanforderungen zur Anwendung des Ultraschalls innerhalb und außerhalb der Heilkunde.
Für die sichere Anwendung des Ultraschalls sind Grundkenntnisse des Anwenders über die Physik, das Ausbreitungsverhalten des Ultraschalls und anatomisches Grundwissen zur richtigen Anwendung und Vermeidung von Schäden und unerwünschten Wirkungen unverzichtbar. Darüber hinaus sind zusätzliche medizinische Grundkenntnisse zur Schonung kritischer Körperbereiche und zur Erkennung und Beachtung von Kontraindikationen notwendig. Aufgrund des erheblichen Risikopotenzials sind die Herstellung, Vermarktung, Anwendung und Instandhaltung von Ultraschallgeräten mit hohen Schallintensitäten dringend zu regeln.
Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz ( SigG) versehen Siehe dazu Hinweis auf Infoseite
Die Strahlenschutzkommission empfiehlt daher:
I. Geräte
Ultraschallgeräte für Anwendungen am Menschen mit Schallintensitäten 2über 50 mW/cm2am Auge oder über 100 mW/cm2am übrigen Körper oder mit MI (Mechanischer Index) > 0,4 oder TI (Thermischer Index) > 0,7 als Medizinprodukte (Klasse IIb) einzustufen und somit den Regelungen des Medizinproduktegesetzes (MPG 2011) zu unterwerfen, z.B. hinsichtlich Konstruktion, Herstellung, Vermarktung, Anwendung, Instandhaltung, Qualitätskontrolle und Prüfungen, Meldepflicht, aktiver Marktüberwachung und Erfassung von Beschwerden.
II. Medizinische Anwendungen im Rahmen der Heilkunde
III. Nichtmedizinische Anwendungen
(Stand: 11.02.2021)
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