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Festlegung von Rundungsregeln und Überprüfungsschwelle
- Überwachung der Augenlinse in der Messgröße Hp(3) -
Vom 22. Dezember 2020
(GMBl. Nr. 7/8 vom 12.02.2021 S. 176)
Nach § 171 in Verbindung mit Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b sowie § 197 StrlSchV muss spätestens ab dem 1.1.2022 eine Überwachung der Augenlinsendosis beruflich exponierter Personen in der Messgröße Hp(3) mit dem Mess- und Eichgesetz entsprechenden Dosimetern erfolgen. Dies ist im untergesetzlichen Regelwerk noch nicht berücksichtigt.
Für die Überwachung der Augenlinsendosis werden in der Richtlinie über "Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung", Punkt 5.1, Rundungsregeln sowie eine untere Schwelle unterhalb derer Messwerte mit 0 mSv übermittelt werden für Ganzkörperdosimeter und Teilkörperdosimeter festgelegt. Ebenso werden dort nach Punkt 5.4 und Anlage 4 mitteilungsbedürftige Überprüfungsschwellen für die Tiefenpersonendosis, gemessen in Hp(10), sowie die Oberflächenpersonendosis, gemessen in Hp(0,07), mit 1/10 der zugehörigen Jahresgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen definiert.
Nach der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 1 (RiPhyKo I), Punkt 5.1, Tabelle 2 liegt die Überprüfungsschwelle für weitere dosimetrische Maßnahmen seitens des Strahlenschutzverantwortlichen für die Augenlinsendosis bei 15 mSv. Dieser Wert entspricht 1/10 des Grenzwertes nach § 55 StrlSchV von 2001.
Aufgrund des mit dem neuen Strahlenschutzrecht vom 31.12.2018 abgesenkten Grenzwertes für die Augenlinsendosis sowie die hierfür neu eingeführte Messgröße Hp(3), werden Anpassungen in der Anwendung der oben genannten Richtlinien erforderlich, welche der FAS in seiner Sitzung vom November 2020 unter top 35.1 beraten hat.
Bezugnehmend auf die Beratungen und den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 35.1 der oben genannten Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz bitte ich abweichend von den Vorgaben der o. a. Richtlinien die nachfolgenden Festlegungen dem Vollzug zugrunde zu legen:
Ich bitte auch die Messstellen nach § 169 Absatz 1 Nummer 1 über die Festlegungen zu informieren.
ENDE |
(Stand: 02.03.2021)
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