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Regelwerk, Strahlenschutz

AVV Tätigkeiten - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten

Vom 08. Juni 2020

(Banz AT Nr. B3 vom 16.06.2020 S. 1)



1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 100 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) anzuwenden (prospektive Ermittlung). Sie dient der Feststellung im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), ob der Strahlenschutzverantwortliche die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlage oder Einrichtung so geplant hat, dass die Exposition der repräsentativen Person die Grenzwerte des § 80 StrlSchG und des § 99 StrlSchV nicht überschreitet.

1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist zudem bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 101 StrlSchV anzuwenden (retrospektive Ermittlung), und zwar für die jährlich durchzuführende Ermittlung der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 StrlSchG, die eine repräsentative Person im vorherigen Kalenderjahr durch genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten nach § 101 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Strahlenschutzverordnung erhalten hat.

1.3 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist nicht anzuwenden auf:

  1. Berechnungen der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch in der Überwachung verbleibende Rückstände nach § 63 Absatz 1 StrlSchG,
  2. Prognoserechnungen im Rahmen von Langzeitsicherheitsanalysen,
  3. Berechnungen der Exposition beruflich exponierter Personen,
  4. Expositionsszenarien, mit denen Freigrenzen und Freigabewerte berechnet werden,
  5. Neuberechnungen der in Anlage 11 Teil D StrlSchV aufgeführten maximal zulässigen Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen, sowie auf
  6. bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.

2 Begriffsbestimmungen

Für diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen ( § 1 Absatz 1 StrlSchV).

2.2 Anlagen und Einrichtungen: Kerntechnische Anlagen nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 AtG, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil AtG, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 StrlSchG und Einrichtungen nach § 5 Absatz 12 StrlSchG.

2.3 Nach- und Restbetriebsphase: Zeitraum, der die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau umfasst.

2.4 Quelle:

  1. Bei Ableitungen mit Luft oder Wasser der Ort, an dem die radioaktiven Stoffe in die Umwelt gelangen.
  2. Bei der äußeren Exposition eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler, ein umschlossener radioaktiver Stoff oder ein räumlich abgegrenzter offener radioaktiver Stoff, der nicht abgeleitet wird. Die Quelle kann jeweils ortsfest oder mobil sein. Wenn beim Betrieb eines technischen Geräts Radionuklide erzeugt werden, die im Gerät verbleiben, und außerdem ionisierende Strahlung außerhalb des Geräts aufgrund seines Einsatzzwecks auftritt, werden die erzeugten Radionuklide und die ionisierende Strahlung außerhalb des Geräts als eine Quelle zusammengefasst.

2.5 Referenzperson: Hypothetische, idealisierte Personen der sechs Altersgruppen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 StrlSchV, denen für dosimetrische Zwecke standardisierte Eigenschaften zugeschrieben werden. Die Organdosen der Referenzperson sind die Mittelwerte der entsprechenden Dosiswerte des männlichen und weiblichen Referenzmenschen. Die effektive Dosis der Referenzperson ist die Summe der Organdosen der Referenzperson, die mit den entsprechenden Gewebe-Wichtungsfaktoren gewichtet werden.

2.6 Repräsentative Person: Hypothetische Personen der sechs Altersgruppen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 StrlSchV, die aufgrund ihrer Lebensgewohnheiten für höher exponierte Bevölkerungsgruppen in der jeweiligen Altersgruppe repräsentativ sind. Extreme Lebensgewohnheiten werden nicht berücksichtigt.

2.7 Sommerhalbjahr: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahrs.

2.8 Umgebung einer Anlage oder Einrichtung:

  1. Bei Ableitungen mit Luft das kreisförmige Gebiet um den Ort der Ableitung, dessen Radius mindestens das 50-fache der baulichen Emissionshöhe, mindestens aber 5 km beträgt,
  2. bei Ableitungen mit Wasser ausgehend von der Einleitungsstelle die Oberflächengewässer und deren Umgebung, die aufgrund des Radionuklidtransports im Wasserkörper und der Wasserentnahme kontaminiert werden können und
  3. bei äußeren Expositionen durch ionisierende Strahlung aus Anlagen und Einrichtungen das Gebiet bis zu einem Abstand von 500 m bei kerntechnischen Anlagen und bis zu einem Abstand von 100 m bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen.

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