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G. Innere Strahlenexposition in der fremden Anlage oder Einrichtung, vor Ort ermittelt und eingetragen

Zeitraum der Überwachung oder Zeitpunkt der Ermittlung Effektive Dosis
in mSv
Organdosis 7
in mSv
Erläuterungen 10 Verantwortlicher oder von ihm
beauftragte Person 9
(Firmenstempel, Name, Unterschrift)
1 2 3 4 5
 

       
 

       
 

       
 

       
 

       

H. Radon-Exposition in der fremden Betriebsstätte (im Sinne der Anlage XI Teil A StrlSchV), vor Ort ermittelt und eingetragen

Zeitraum der Exposition 6
vom ... bis....
(Tag/Monat/ Jahr)
Rn-222 Exposition 11
in 106Bq × h/m3
Potenzielle Alpha-Energie-Exposition 12
in mJ × h/m3
Effektive Dosis 13
in mSv
Arbeitsfelds 14 Erläuterung 15 Verantwortlicher oder von ihm
beauftragte Person 9
(Firmenstempel, Name, Unterschrift)
1 2 3 4 5 6 7
 

           
 

           
 

           
 

           
 

           

I. Äußere Strahlenexposition in der fremden Betriebsstätte(im Sinne der Anlage XI Teil B StrlSchV), vor Ort ermittelt und eingetragen

Zeitraum der
Überwachung 6
vom ... bis....
(Tag/Monat/ Jahr)
Effektive Dosis
in mSv
Organdosis 7
in mSv
Arbeitsfeld 9 Verantwortlicher oder von ihm
beauftragte Person 16
(Firmenstempel, Name, Unterschrift)
1 2 3 4 5
 

       
 

       
 

       
 

       
 

       

J. Innere Strahlenexposition in der fremden Betriebsstätten (im Sinne der Anlage XI Teil B StrlSchV), vor Ort ermittelt und eingetragen

Zeitraum der Überwachung oder
Zeitpunkt der Ermittlung
Effektive Dosis
in mSv
Organdosis 7
in mSv
Erläuterungen 10 Arbeitsfeld 16 Verantwortlicher oder von ihm beauftragte Person 9
(Firmenstempel, Name, Unterschrift)
1 2 3 4 5 6
 

         
 

         
 

         
 

         
           

K. Bilanzierung der beruflichen Strahlenexposition 17

Jahr ..............
Monat Körperdosis Strahlenschutzverantwortlicher oder
-beauftragter bzw. Verpflichteter
(Name, Unterschrift)
Effektive Dosis 18
in mSv
Organdosis 7
in mSv
1 2 3 4
Jan      
Feb      
Mär      
Apr      
Mai      
Jun      
Jul      
Aug      
Sep      
Okt      
Nov      
Dez      
Jahressumme      

L. Überschreitung von Grenzwerten der Körperdosis 19

Kalenderjahr der Überschreitung Effektive Dosis 20
in mSv
Organdosis 20
in mSv
Expositionsbeschränkung 21
zulässiger Jahreswert bis zum
mSv/a // Datum
Strahlenschutzverantwortlicher oder
- beauftragter bzw. Verpflichteter
(Name, Unterschrift)
1 2 3 4 5
 

       
 

       
 

       
 

       
 

       

M. Bilanzierung der Strahlenexposition im Berufsleben 22

1.Summe der effektiven Dosis aus allen Kalenderjahren vor der Registrierung dieses Strahlenpasses:
Zeitraum
von - bis (Kalenderjahre): _______________


Dosis: _______________ mSv

Dosiswerte eingetragen gemäß (Zutreffendes ankreuzen):

  • Vorgelegtem bisherigem Strahlenpass des Passinhabers
  • Eigenen Angaben des Passinhabers
  • Mitteilungen der bisherigen Arbeitgeber des Passinhabers
  • Mitteilungen der Messstellen
  • Mitteilungen der zuständigen Behörden, einer Stelle nach § 42 Abs. 1 Satz 6 StrlSchV oder § 35 Abs. 9 Satz 7 RöV oder des Bundesamtes für Strahlenschutz (Strahlenschutzregister) durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder den Strahlenschutzbeauftragten des Inhabers der Genehmigung nach § 15 StrlSchV oder den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder die zur Anzeige verpflichtete Person nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RöV

....................................................................................

(Datum, Name, Unterschrift)

Zur Kenntnis genommen:

....................................................................................

(Datum,. Unterschrift des. Passinhabers)

2.Effektive Dosis im Kalenderjahr seit der Registrierung des Strahlenpasses und in jedem nachfolgenden Kalenderjahr (Übertrag der Jahressummen, Spalte 2)
Kalenderjahr Effektive Dosis

in mSv

Strahlenschutzverantwortlicher oder
-beauftragter bzw. Verpflichteter
(Name, Unterschrift)
1 2 3
X Übertrag  
 

   
 

   
 

   
     

Erläuterungen

Der Strahlenpass ist Eigentum der unter Buchstabe B. genannten Person (Inhaber des Strahlenpasses) und dient zu deren Schutz.

Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte des Inhabers einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV oder der Verpflichtete nach § 95 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder die zur Anzeige verpflichtete Person nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RöV (im Folgenden "Verantwortlicher" genannt) führt den Strahlenpass und hat dafür zu sorgen, dass jede unter seiner Aufsicht stehende Person, die als beruflich strahlenexponierte Person in Kontrollbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen, in fremden Betriebsstätten, in denen anzeigebedürftige Arbeiten nach § 95 der Strahlenschutzverordnung ausgeübt werden oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler beschäftigt wird (im Folgenden "Bezugsperson" genannt) einen registrierten Strahlenpass erhält, sofern die Person nicht bereits einen registrierten Strahlenpass besitzt, der weitergeführt werden kann. Der Verantwortliche hat ferner dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strahlenpass vollständig sind und fristgerecht vorgenommen werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Verantwortlichen, der selbst eine der genannten Aufgaben wahrnimmt.

Der Verantwortliche kann schriftlich Personen bestimmen, die die erforderlichen Eintragungen in den Strahlenpass vornehmen.

Es sind insbesondere folgende Hinweise zu beachten:

1. Ausfüllen des zu registrierenden Strahlenpasses

1.1 Vor der Registrierung sind in den Strahlenpass deutlich und lesbar einzutragen:

1.2 Der Inhaber des Strahlenpasses hat unter Buchstabe A.b) (auch im Durchdruck auf den Meldeblättern 1 und 2) und M., der Verantwortliche unter Buchstabe M. zu unterschreiben.

2. Registrierung des Strahlenpasses

2.1 Der gemäß Nummer 1 ausgefüllte Strahlenpass (einschließlich der Meldeblätter 1 und 2) ist der Behörde zur Registrierung vorzulegen, die für den Sitz des Inhabers der Genehmigung nach § 15 der Strahlenschutzverordnung, des Verpflichteten nach § 95 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung oder nach § 6 der Röntgenverordnung zuständig ist. Der registrierte Strahlenpass ist vom Datum der Registrierung an sechs Jahre gültig. Die Gültigkeit kann von der zuständigen Behörde auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden.

2.2 Wenn in einem Strahlenpass kein Raum für weitere Eintragungen vorhanden ist, muss bei der in Ziffer 2.1 genannten Behörde ein Folgepass registriert werden.

Hierbei ist neben dem gemäß Ziffer 1 ausgefüllten Folgepass auch der bis dahin geführte Strahlenpass vorzulegen. Im Ausnahmefall sind Kopien der Buchstaben A.a), A.b), A.c), B. und M.des bis dahin geführten Strahlenpasses ausreichend; in solchen Fällen ist dieser innerhalb von 4 Wochen nachzureichen.

2.3 Bei Abhandenkommen eines Strahlenpasses ist gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 zu verfahren. Die zuständige Behörde ist dabei auf das Abhandenkommen des Strahlenpasses - möglichst unter Angabe der Registriernummer - hinzuweisen.

3. Führen des Strahlenpasses vor Beginn der Beschäftigung von Bezugspersonen

3.1 Der Verantwortliche hat vor jeder Beschäftigung von Bezugspersonen zu prüfen, ob die Eintragungen unter den Buchstaben B. bis E., und K. auf dem neuesten Stand und vollständig sind und hat diese erforderlichenfalls zu ergänzen. Dies gilt insbesondere für die Bilanzierung der gesamten beruflichen Strahlenexposition. Neben der Exposition in fremden Anlagen, Einrichtungen, Betriebsstätten oder beim Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler sind auch berufliche Strahlenexpositionen aus sonstigen Anwendungsbereichen der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung sowie berufliche Strahlenexpositionen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung anfallen, zu berücksichtigen.

Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Soweit der Inhaber des Strahlenpasses vor der Registrierung bereits beruflich strahlenexponiert war, können die Aufzeichnungen zur Ermittlung der Körperdosis vom damaligen Arbeitgeber angefordert werden (§ 42 Abs. 1 Satz 5 und § 96 Abs. 2 Nr. 1d der Strahlenschutzverordnung bzw. § 35 Abs. 9 Satz 5 der Röntgenverordnung); weitere mögliche Auskunftsstellen sind unter Buchstabe M. genannt.

Grenzwertüberschreitungen sind in der Bilanzierung besonders kenntlich zu machen sowie unter Buchstabe L. einzutragen.

3.2 Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ggf. die arbeitsmedizinische Vorsorge für den Inhaber des Strahlenpasses fristgerecht durchgeführt wird. Der nach § 64 der Strahlenschutzverordnung oder § 41 der Röntgenverordnung ermächtigte Arzt trägt das Ergebnis der entsprechenden Untersuchung unter Buchstabe C. ein.

In Ausnahmefällen kann diese Eintragung auch der Verantwortliche vornehmen, wobei der Name des Arztes und das Datum der ärztlichen Bescheinigung anzugeben sind.

3.3 Die Buchstaben D. und E. enthalten Raum für Untersuchungen und Unterweisungen für das Tragen von Atemschutzgerät.

3.4 Der Inhaber des Strahlenpasses teilt Änderungen zu den Angaben unter Buchstabe A.b) und A.c) des Strahlenpasses unverzüglich dem Verantwortlichen mit. Bei einer Änderung unter Buchstabe A.b) hat der Verantwortliche den Strahlenpass der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen (vgl. Ziffer 2.1).

4. Führen des Strahlenpasses während der Beschäftigung von Bezugspersonen

4.1 Bei Aufnahme der Beschäftigung einer Bezugsperson ist der Strahlenpass dem Inhaber der Genehmigung der fremden Anlage oder Einrichtung, dem Verpflichteten der fremden Betriebsstätte bzw. dem Inhaber der Genehmigung oder dem Anzeigepflichtigen der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers vorzulegen.

4.2 Die Strahlenexposition, die bei der Beschäftigung einer Bezugsperson

auftritt, ist vom Verantwortlichen nach Abschnitt 3 oder einer von ihm beauftragten Person unter dem Buchstaben F. bis G. oder H. bis J. wie vor Ort ermittelt einzutragen. Diese Aufgabe obliegt dem Verantwortlichen nach § 40 Abs. 2 Satz 1, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung. Falls die Ermittlung der Strahlenexposition in fremden Kontrollbereichen oder fremden Betriebsstätten oder deren Eintragung auf den obigen Seiten für den Verantwortlichen nicht unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung der Bezugsperson möglich ist, kann er diese Aufgabe einer vertraglich gebundenen Person übertragen; in der Regel ist dies der über einen Abgrenzungsvertrag gebundene Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte des fremden Kontrollbereichs oder der Verpflichtete der fremden Betriebsstätte.

Erstreckt sich die Beschäftigung einer Bezugsperson über einen längeren Zeitraum, so hat der Verantwortliche nach Abschnitt 3 die Bilanzierung der Werte der Körperdosis unter Buchstabe K. unverzüglich nachzutragen. Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche den Strahlenpass vom Inhaber der Genehmigung der fremden Anlage oder Einrichtung, vom Verpflichteten der fremden Betriebsstätte bzw. vom Inhaber der Genehmigung oder Anzeigepflichtigen der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers anzufordern und nach dem Nachtrag - falls erforderlich - an diesen zurückzugeben. Dies gilt auch im Fall der Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung bzw. § 35 Abs. 8 der Röntgenverordnung.

5. Verbleib unbenutzbarer oder nicht mehr benötigter Strahlenpässe

Wurde ein Strahlenpass von der zuständigen Behörde als unbenutzbar gekennzeichnet oder wird der Strahlenpass wegen Aufgabe oder Änderung der Beschäftigung nicht mehr benötigt, so ist er dem Inhaber des Strahlenpasses auszuhändigen.

Kann ein Strahlenpass dem Inhaber des Strahlenpasses nachweislich nicht ausgehändigt werden, so ist er der zuständigen Behörde (s. Ziffer 2.1 ) zurückzugeben.

Vernichtet diese den Pass nach Nummer 8 Satz 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Röntgenverordnung, so teilt sie dies dem Bundesamt für Strahlenschutz zur Berücksichtigung im Strahlenschutzregister mit.

Sonstige Eintragungen


.

  Ausführung des Strahlenpasses Anlage 2
(zu Nummer 2 Satz 2)

1. Allgemeines

Format: DIN A6, Ecken abgerundet
Einband: haltbares, gegen Wasser, Verschmutzen, Einreißen und Knicken beständiges Material - Farbe hellgelb
Heftung: Fadenheftung
Schriftfarbe: Schwarz
Seitenfarbe: Teil 1, 4 und 5 weiß
Teil 2 hellblau
Teil 3 hellorange

2. Das Vorderblatt des Einbands hat ein Fenster, durch das die Zeilen "Familienname", "Vornamen" und "geb. am" sowie die Zeile mit der Länderkennzeichnung, der Registriernummer und der fortlaufenden Nummer des Strahlenpasses unter Buchstabe A.b) sichtbar sind.

3. Nach Buchstabe A.b) werden zwei Blätter eingelegt, die oben die Bezeichnung "Meldeblatt 1" und "Meldeblatt 2" erhalten und im Übrigen wie Buchstabe A.b) bedruckt sind. Für die Meldeblätter ist durchschreibendes Papier zu verwenden.

.

  Länderkennzeichnung Anlage 3
(zu Nummer 3.3)


Baden-Württemberg: BW
Bayern: BY
Berlin: BE
Brandenburg: BB
Bremen: HB
Hamburg: HH
Hessen: HE
Mecklenburg-Vorpommern: MV
Niedersachsen: ND
Nordrhein-Westfalen: NW
Rheinland-Pfalz: RP
Saarland: SL
Sachsen: SN
Sachsen-Anhalt: ST
Schleswig-Holstein: SH
Thüringen: TH
Dienstbereich der Bundeswehr: Y

Der Länderkennzeichnung sind bis zu zwei Ziffern zur Kennzeichnung der jeweils für die Registrierung zuständigen Behörde anzufügen; zusätzliche Ziffern zur weiteren landesinternen Kennzeichnung können verwendet werden.

_______________________

*) Nach § 117 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung sind hier und im Folgenden auch Genehmigungen nach § 20 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 gemeint.

**) Kann der bisher geführte Strahlenpass bei der Registrierung nicht vorgelegt werden, können Kopien der Buchstaben A.a), A.b), A.c), B. und M (bzw. Kopien der Buchstaben A.a), A.b), A.c), B.und J. in den Fällen von Strahlenpässen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 3. Mai 1990 (BAnz. Nr. 94a vom 19. Mai 1990) des bisher geführten Strahlenpasses vorgelegt werden. Die zuständige Behörde lässt sich in diesem Fall den bisherigen Strahlenpass innerhalb von vier Wochen vorlegen, um ihn als unbenutzbar zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf den Folgepass zu versehen.

1) Beginn des ersten und Ende des letzten Einsatzes (jeweils Datum eintragen)

2) Kategorie der beruflich strahlenexponierten Person nach § 54 StrlSchV oder § 31 RöV (entfällt bei Arbeiten nach § 95 StrlSchV); bei Änderungen neue Zeile ausfüllen

3) Vergleiche Erläuterungen unter Ziffer 3.2.

4) Die Untersuchung bezieht sich auf Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 gemäß den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Abschnitt G26

5) Gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Atemschutzmerkblatt

6) Erstreckt sich die Beschäftigung auf mehr als einen Kalendermonat, so sind die Eintragungen monatsweise vorzunehmen, ansonsten für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum

7) Unterhalb des eingetragenen Zahlenwertes das betreffende Organ angeben (z.B. Hände, Unterarme, Füße, Knöchel, Haut, Augenlinse), sofern nach § 41 Abs. 3 Satz 4 StrlSchV oder nach § 35 Abs. 5 Satz 2 RöV ein weiteres Dosimeter zu tragen ist

8) In Spalte 4 ist bei Ermittlung der Exposition bei Tätigkeiten nach StrlSchV der Eintrag "S", bei Ermittlung der Exposition bei Tätigkeiten nach RöV der Eintrag "R" vorzunehmen

9) Nachträge zu den Eintragungen sind mit Datum anzugeben und besonders zu kennzeichnen

10) Angaben zum Überwachungsverfahren (z.B. Messung der Aktivität im Ganzkörper (GK), im Atemtrakt (LZ), im Stuhl (S), im Urin (U), in der Schilddrüse (SD) oder der Aktivitätskonzentration in der Raumluft (RL)) und zum Radionuklid

11) Falls die Aufenthaltsdauer und die mittlere Rn-222-Konzentration gemessen werden, ergibt sich die Rn-222-Exposition aus der Multiplikation der Aufenthaltsdauer in h mit der mittleren Rn-222-Konzentration in Bq/m3 und Division durch 1.000.000

12) Falls die Aufenthaltsdauer und die mittlere potenzielle Alphaenergie-Konzentration gemessen werden, ergibt sich die potenzielle Alpha-Energie-Exposition aus der Multiplikation der Aufenthaltsdauer in Stunden mit der mittleren potenziellen Alphaenergie-Konzentration in mJ/m3

13) Die effektive Dosis in mSv ergibt sich im Falle der Rn-222-Exposition bei einem Gleichgewichtsfaktor von 0,4 durch Multiplikation des Wertes aus Spalte 2 mit dem Faktor 3,11; sofern die zuständige Behörde nach § 95 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV Festlegungen getroffen hat, sind diese bei der Umrechnung der Rn-222-Exposition einen Wert der effektiven Dosis zugrunde zu legen. Die effektive Dosis in mSv ergibt sich im Fall der potenziellen Alpha-Energie-Exposition durch Multiplikation des Wertes der Spalte 3 mit dem Faktor 1,4

14) Eintragung entsprechend Anlage XI Teil A StrlSchV

15) Hier ist zu vermerken, ob der Wert der Spalte 2 oder 3 vom Eintragenden in Spalte 7 bereitgestellt oder von einer Messstelle ermittelt wurde

16) Eintragung entsprechend Anlage XI Teil B StrlSchV

17) Für Monate oder zusammenhängende Zeiträume, in denen keine berufliche Strahlenexposition erfolgte, ist "keine berufliche Strahlenexposition" einzutragen

18) Summe der äußeren und inneren Strahlenexpositionen, die durch berufliche Tätigkeiten und Arbeiten im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung sowie auch außerhalb deren Geltungsbereich erfolgt sind, ggf. unter Berücksichtigung festgelegter Ersatzdosiswerte; vgl. Erläuterungen unter Ziffer 3.1

19) Bei Überschreitung ist gemäß § 57 StrlSchV bzw. § 31c RöV zu verfahren

20) Angaben entsprechend der Bilanzierung unter Buchstabe K. Spalte 2

21) Ggf. Festlegung der zuständigen Behörde nach § 57 Satz 2 oder § 95 Abs. 6 Satz 2 StrlSchV oder nach § 31c Satz 2 RöV

22) Falls in einem Kalenderjahr keine berufliche Strahlenexposition erfolgte, ist in die entsprechende Zeile "keine berufliche Strahlenexposition" einzutragen

ENDE

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