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Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen
Vom 21. Dezember 2018
(GMBl. Nr. 32 vom 21.08.2019 S. 633)
Bezug: Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz vom November 2018, top a 08
Nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 27 und 29 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) ist Strahlenschutzverantwortlicher, wer einer Beförderungsgenehmigung bedarf. Für diesen bzw. eine der in § 29 Absatz 1 Nr. 1 StrlSchG genannten Personen oder für den bestellten Strahlenschutzbeauftragten ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verpflichtend. Hierzu hat der Fachausschuss Strahlenschutz in der oben angegebenen Sitzung Festlegungen für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen getroffen. Für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ist die erfolgreiche Teilnahme an dem bestehenden Fachkundemodul GG der Fachkunde-Richtlinie Technik ( StrlSchV) und einem neuen Fachkundemodul Beförderung BF erforderlich.
Bezugnehmend auf die Beratungen und den Beschluss zum Tagesordnungspunkt a 08 der oben genannten Sitzung übersende ich Ihnen in der Anlage die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit der Bitte, diese ab dem 31.12.2018 mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes dem Vollzug zugrunde zu legen.
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung radioaktiver Stoffe
Für den Erwerb der Fachkunde für die Beförderung radioaktiver Stoffe wird eine neue Fachkundegruppe "Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe" eingeführt:
Erwerb | Aktualisierung | ||||
Fachkundegruppen | Bezug ( AtG, StrlSchV, StrlSchG) |
erforderliche Module | Anzahl der Unterrichtseinheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichtseinheiten |
Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe | § 27 StrlSchG, § 4 AtG |
GG, BF | 20 | AR, ABF | 5 |
Diese Fachkundegruppe besteht aus dem Modul GG (Grundlagen für Fachgruppen mit geringem Anforderungsniveau) der bestehenden Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 19.04.2006, und einem neuen Modul BF (Beförderung radioaktiver Stoffe), das insbesondere Regelungen aus dem Gefahrgutrecht vermittelt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Module für den Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde Beförderung radioaktiver Stoffe:
Kürzel der Module | Module | Modul, dessen Lehrinhalte zusätzlich abgedeckt sind | Mindest-Unterrichtseinheiten |
Erwerb der Fachkunde | |||
BF | Beförderung radioaktiver Stoffe | - | 6 |
Aktualisierung der Fachkunde | |||
AU | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | ABF | 3 |
AO | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | AFA, ABF | 3 |
ABF | Beförderung radioaktiver Stoffe | 2 |
Die nachfolgende Tabelle stellt die Anzahl der erforderlichen Unterrichtseinheiten der zu vermittelnden Lehrinhalte des Moduls BF dar:
Lehrinhalte | Module |
BF | |
Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien | 1,0 |
Gefahrgutvorschriften | + |
Internationale Empfehlungen (z.B. ICRP, IAEO) | + |
Sonstige Vorschriften und Regeln (z.B. Normen, KTA-Regeln, BG-Vorschriften) | + |
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten | 2,50 |
Organisation des Strahlenschutzes | + |
Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten | + |
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren | + |
Unterweisung | + |
Buchführung | + |
Kennzeichnung | + |
Strahlenschutzanweisung | + |
Mitteilungen | + |
Lagerung und Sicherung | + |
Strahlenschutz-Messtechnik | 0,25 |
Personendosismessung | + |
Strahlenschutz-Technik |
(Stand: 11.12.2019)
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