Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Freigabe von Stoffen zur Beseitigung
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 3. April 2007
(BAnz. Nr. 113a vom 22.06.2007 S. 1)



Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 213. Sitzung der Kommission am 5./6. Dezember 2006, bekannt gegeben.

1 Einleitung

Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat seit den achtziger Jahren eine Reihe von Empfehlungen zur Freigabe geringfügig radioaktiver Stoffe ausgesprochen, die in einer Gesamtempfehlung I SSK 98] zusammengefasst worden sind. Diese Empfehlungen basieren auf dem de-minimis-Konzept der IAEa [IAEa 88], welches für die Bevölkerung eine Dosisbegrenzung von einigen 10 µSv im Kalenderjahr für Stoffe vorsieht, die keiner Überwachung mehr unterliegen. Für die Modellierung der Beseitigung von freigegebenen Stoffen wurde in dieser Gesamtempfehlung ein Modell verwendet, das auf Untersuchungen von Poschner & Schaller [POS 95] basierte. Zusätzlich sind in der SSK-Gesamtempfehlung bei der Herleitung der Freigabewerte die Altersgruppen und die Dosiskoeffizienten der EU-Strahlenschutzgrundnormen [EU 96] berücksichtigt worden.

In der Zwischenzeit haben sich einige Randbedingungen geändert, die zum einen mit neueren Vorgaben des Abfallrechts zusammenhängen. Zum anderen hat sich der technische Stand der Deponietechnik weiterentwickelt. Änderungen im Abfallrecht ergaben sich insbesondere durch

wodurch die Regelungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall ( TASi) [TASi 93] konkretisiert und verbindlich gemacht wurden.

Daraus ergaben sich bestimmte Anforderungen an weiterbetriebene und zukünftige Deponien und Entsorgungsanlagen sowie die damit verbundenen Arbeitsabläufe, die Einfluss auf die Dosisberechnung haben (insbesondere Bodenabdichtung, Abdeckung, Vorbehandlung der Abfälle). Die Folgerungen aus den neuen Anforderungen wurden in einem Forschungsvorhaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) untersucht [THI 04].

Die Strahlenschutzkommission wurde aus diesen Gründen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mit der Erarbeitung einer Empfehlung zur Ermittlung der Freigabewerte zur Beseitigung beauftragt. Neben den bereits genannten anzupassenden Randbedingungen wurde auch die zu unterstellende Größe (Jahreskapazität) der Entsorgungsanlagen neu bewertet. Außerdem wurde bei der jährlich angenommenen Masse freigegebener Abfälle, die einer einzelnen Entsorgungsanlage zugeführt werden, berücksichtigt, dass in Zukunft verstärkt Rückbauvorhaben mit großen Abfallströmen relevant werden können und durch die Modellierung abgedeckt sein sollen.

In Erweiterung des Ansatzes der SSK-Empfehlung von 1998 [SSK 98] sind Differenzierungen der Massenaufkommen und Beseitigungsarten für die Anwendung der ermittelten Freigabewerte getroffen worden, um der Praxis besser gerecht zu werden.

2 Empfehlung

2.1 Schutzziele und Freigabewerte

Voraussetzung für eine Freigabe von radioaktiven Stoffen aus dem genehmigungspflichtigen Umgang ist der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 µSv im Kalenderjahr auftreten kann. Auf der Grundlage aktualisierter Modellrechnungen zur Freigabe von Stoffen zur Beseitigung empfiehlt die SSK die Anwendung der in Tabelle 1 aufgeführten Freigabewerte. Unter Zugrundelegung dieser Freigabewerte kann die zuständige Behörde davon ausgehen, dass das Schutzziel erfüllt ist, wenn für eine Freigabe von

  1. festen und flüssigen Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage
  2. festen Stoffen zur Deponierung

sowie die im Abschnitt 2.2 genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, an denen eine Kontaminationsmessung mit üblichen Detektoren oder eine Kontaminationsbestimmung möglich und für die eine weitere Handhabung nach der Freigabe nicht auszuschließen ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nachgewiesen ist.

Das Schutzziel soll auch am Standort der Entsorgungsanlage eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann aufgrund der Konservativität des Modells davon ausgehen, dass dieses Schutzziel eingehalten ist. Es ist daher aus Sicht der SSK nicht erforderlich, Parameter dieses Modells als Randbedingungen im Freigabeverfahren festzulegen.

Die oben und in § 29 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV aufgeführten Freigabepfade können unabhängig voneinander genutzt werden. Hiervon ausgenommen ist die alternative Nutzung der uneingeschränkten Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub entweder nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a) oder Nr. 1 c) StrlSchV sowie die Freigabe zur Beseitigung auf einer Deponie bzw. in einer Verbrennungsanlage nach § 29

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion