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Regelwerk

Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin für Ärzte
- Erläuterungen zur Sachkunde -
*
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Verabschiedet in der 246. Sitzung der SSK am 2./3. Dezember 2010, geändert in der 252. Sitzung am 1. Dezember 2011

Vom 31. Mai 2012
(eBAnz. AT vom 26.09.2012 B6)



Archiv: 2011

1 Einleitung

Die medizinischen Anwendungen ionisierender Strahlung sind in zwei Verordnungen geregelt: Zum einen die Anwendung von Röntgenstrahlung in der Medizin in der Röntgenverordnung ( RöV), zum anderen die Nuklearmedizin, die Brachy- und die Teletherapie in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV). Dies betrifft auch die erforderlichen Fachkunden im Strahlenschutz. Da aus fachlicher Sicht die medizinischen Anwendungsverfahren ionisierender Strahlung in Kombination beider Verordnungen zunehmen, hat das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Strahlenschutzkommission (SSK) am 22. Februar 2007 gebeten, die Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und dazu entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die vorliegende Empfehlung befasst sich insbesondere mit der Neufassung der erforderlichen Sachkunde im Strahlenschutz. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe "Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin" des Ausschusses "Strahlenschutz in der Medizin" der SSK (A219) eingesetzt, die insbesondere die Zeiten und Frequenzen zum Erwerb der Sachkunde überarbeitet und vereinheitlicht hat.

2 Empfehlung

Die SSK empfiehlt, die Zeiten zum Sachkundeerwerb und die Anzahl dokumentierter Untersuchungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV und der StrlSchV, wie in Kapitel 3 dargestellt, aufeinander abgestimmt und angepasst festzulegen.

3 Sachkunde im Strahlenschutz

Die nachfolgenden Tabellen und Kommentierungen gliedern sich in die Bereiche Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie sowie Zahnmedizin.

3.1 Röntgendiagnostik

Im nachfolgenden Text werden die Unterschiede zur derzeit anzuwendenden Fachkunderichtlinie nach der RöV vom 22. Dezember 2005 im Vergleich zur vorliegenden Empfehlung (Tabelle 1) sowie die zugrunde liegende Motivation dargestellt.

Tabelle 1: Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung

1 2 3 4
Nummer Anwendungsbereich Dokumentierte Anwendungen Mindestzeit
Röl Gesamtbereich der Röntgendiagnostik einschließlich CT und Mammographie * 5.000
(in angemessener Gewichtung:
mindestens die Zahlen von Rö3,
Rö5.1, Rö6 und Rö7,
nicht notwendig sind Rö2
und Rö3.7)
36 Monate, davon mindestens 12 Monate CT
Rö2 Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen 600
(in angemessener Gewichtung)
12 1, Monate
Rö3 Röntgendiagnostik eines Organsystems/An- wendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern (siehe auch zusätzliche Forderungen nach Rö6) jeweils 12 1, 2 Monate (Rö3.1 nur 6 Monate) 1
Rö3.1 - Schädel 100
Rö3.2 - Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett in angemessener Gewichtung) 1.000
Rö3.3 - Thorax (ohne Rö3.5, Rö3.6 und Rö3.7) 1.000
Rö3.4 - Abdomen 200
Rö3.5 - Mamma 500
Rö3.6 - Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße ohne Rö3.7) 100
Rö3.7 - Gefäßsystem des Herzens 100
Rö4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich
- z.B. Schädeldiagnostik in der HNO- oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf Intensivstation, Nieren und ableitende Harnwege, weibliche Genitalorgane, Venensystem u. a. begrenzte Anwendungsbereiche jeweils 100 jeweils 6 1 Monate
Rö5 Computertomographie
Rö5.1 bei Erwachsenen und Kindern nur in Verbindung mit Rö3.2, Rö3.3 und Rö3.4 * 1.000
(in angemessener Gewichtung)
12 1, 3

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