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Elektromagnetische Verträglichkeit
Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission
- Empfehlungen der Strahlenschutzkommission -
Vom 29. Januar 2004
(BAnz. Nr. 30 vom 13.02.2004 S. 2532)
Nach § 11 Abs. 3 der Satzung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) vom 22. Dezember 1998 (BAnz. 1999 S. 201) wird als Ergebnis der Beratungen der 352. Sitzung der RSK vom 13. Juni 2002 die nachstehende Empfehlung bekanntgegeben (Anlage).
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Nachweisführung der EMV der Leittechnik in kerntechnischen Anlagen
1. Beratungsauftrag und Vorgehensweise
In der 142. Sitzung des RSK-Ausschusses Elektrische Einrichtungen am 17. Oktober 2001 berichtete der Sachverständige TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH über verschiedene Aspekte der EMV-Problematik und stellte den EMV-Leitfaden "Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Nachweis der EMV in atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren" der TÜVe und das EMV-Lastenheft "Nachweisführung elektromagnetische Verträglichkeit für Altsysteme der Leittechnik" der VGB vor [1, 2]. Im Zuge der Beratung wurde festgestellt, dass hinsichtlich der EMV-Problematik keine Regeln oder Richtlinien existieren, die die Qualifizierung, Nachweisführung und Prüfung hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit für elektrische Einrichtungen speziell in kerntechnischen Anlagen beschreiben. Nach Ansicht des Ausschusses solle geprüft werden, ob das Vorgehen der Nachweisführung der EMV nach dem EMV-Leitfaden der TÜVe und dem EMV-Lastenheft der VGB als sachgerecht empfohlen werden kann. Das BMU unterstützt dieses Vorhaben und bat den Ausschuss um eine diesbezügliche Empfehlung.
In der 143. Sitzung des RSK-Ausschusses Elektrische Einrichtungen am 5. Dezember 2001 berichtete die VGB zu dem EMV-Lastenheft [3]. In der 146. Sitzung des RSK-Ausschusses Elektrische Einrichtungen am 27. März 2002 verabschiedete der Kusschuss den Entwurf/Empfehlung zur Vorlage für die RSK. Die RSK hat in ihrer 352. Sitzung am 13. Juni 2002 diese Empfehlung abschließend beraten.
2. Sachverhalt
Der Sachverständige führte aus, dass auf internationaler Ebene nur in Form eines IEC-Reports mit informativem Charakter veröffentlicht wurde.
Zur Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten wurde das europäische EMV-Gesetz ("EMC Directive 89/336/EWG" vom Mai 1989) erlassen. Dabei stand jedoch die Beseitigung von Handelshemmnissen im Vordergrund. In Deutschland wurde dieses Gesetz durch das Deutsche EMV-Gesetz (EMVG) in nationales Recht umgesetzt und ist in der jetzigen Fassung vom 18. September 1998 gültig. Das EWG bietet jedoch keine Unterstützung für den EMV-Nachweis in atomrechtlichen Verfahren. Die grundsätzlichen Aspekte von EMV-Prüfungen in AtG-Verfahren beinhalten:
Insgesamt fehlte eine Strategie zur Prüfung der EMV in atomrechtlichen Verfahren. Dies führte beim TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH zur Erarbeitung des EMV-Leitfadens. Der Facharbeitskreis Leit- und Elektrotechnik (FAK LE) des VdTÜV (Leitstelle Kerntechnik) bildete den Arbeitskreis "EMV", der am 31. März 1998 den EMV-Leitfaden abschließend verabschiedete und in den TÜVIS-Prüfgrundlagen veröffentlichte.
Nach dem TÜV-Leitfaden werden für den Nachweis der EMV in atomrechtlichen Verfahren im Wesentlichen drei sicherheitstechnische Einstufungen von Änderungen vorgenommen, die eine unterschiedliche Prüftiefe des EMV-Nachweises erfordern. Detaillierte EMV-Prüfberichte, in denen die Prüfbedingungen dargestellt sind und anhand deren die Einhaltung der in der EMV-Analyse festgelegten Werte nachvollzogen werden können, müssen vorgelegt werden, wenn Änderungen an elektrischen Einrichtungen des Sicherheitssystems der Kategorien 1, 2 und grundsätzlich der Kategorie 3 gemäß RSK-Leitlinien vorgenommen werden sowie neue Anlagen und Anlagenteile mit elektrischen Einrichtungen des Sicherheitssystems errichtet werden. Bei Änderungen an betrieblichen elektrischen Einrichtungen sind EMV-Nachweise im atomrechtlichen Verfahren nicht notwendig oder erfordern lediglich Herstellererklärungen über Prüfungen der Störaussendung und der Störfestigkeit. Die letztgenannte Vorgehensweise ist in Einzelfällen auch auf Einrichtungen der Kategorie 3 gemäß RSK-Leitlinien anwendbar, wenn die sicherheitstechnische Bedeutung dieser Einrichtungen als gering bewertet wird.
Nach dem prinzipiellen Ablauf eines anlagenspezifischen EMV-Nachweises werden zuerst die elektromagnetischen Anforderungen anlagenspezifisch aus den Umgebungsbedingungen am Einsatzort ermittelt (EMV-Analyse) oder die Standard-Anforderungen aus den EMV-Fachgrundnormen für den Industriebereich sowie spezielle Zusatzanforderungen übernommen. Auf Basis der v. g. Daten wird ein EMV-Prüfplan erstellt und anschließend die EMV-Prüfungen durchgeführt. Abschließend werden die Ergebnisse des EMV-Prüfberichts im Rahmen des AtG-Verfahrens bewertet.
(Stand: 23.06.2022)
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