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Regelwerk

Umsetzung des Dosisgrenzwerts für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten
Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Vom 24. September 2015
(BAnz AT 23.11.2015 B6)



Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 274. Sitzung der Kommission am 19./20. Februar 2015, bekannt gegeben (Anlage).

Verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015

1 Einleitung

Am 5. Dezember 2013 wurde die neue Richtlinie 2013/59/Euratom verabschiedet und am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (Euratom 2014). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis 6. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Mit der Richtlinie 2013/59/Euratom werden fünf frühere Richtlinien (89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom) mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Regelungen zum Strahlenschutz in allen Expositionssituationen zusammengefasst. Wesentliche Veränderungen ergeben sich in der Richtlinie 2013/59/Euratom durch die Umsetzung von ICRP 103 (ICRP 2007), da die ICRP ein neues System von Expositionssituationen eingeführt und die Gleichwertigkeit von Strahlenexpositionen aus den verschiedensten natürlichen und künstlichen Quellen betont hat. ICRP 103 hat die frühere grundlegende Empfehlung ICRP 60 (ICRP 1990) ersetzt und sie dem Stand der Wissenschaft angepasst.

Dabei hat die ICRP in der Empfehlung 103 die Stabilität der Grundlagen des Strahlenschutzes betont. Die nominellen Risikokoeffizienten für Krebserkrankungen blieben praktisch unverändert, die für vererbbare Erkrankungen wurden deutlich gesenkt. Die drei Grundprinzipien des Strahlenschutzes, Rechtfertigung, Optimierung und Begrenzung, werden in ICRP 103 bestätigt. Auch das System der Grenzwerte bleibt unverändert, mit Ausnahme des Grenzwertes für die Augenlinse und des Referenzwerts für die Strahlenexposition durch Radon in Häusern, die an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst wurden.

Im Vorwort zu ICRP 103 heißt es:

"Da seit Herausgabe von ICRP 60 neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegt wurden, steht eine Aktualisierung an. Dabei bleiben die grundlegenden biologischen und physikalischen Annahmen und Konzepte bestehen. Für deterministische Wirkungen bleibt die gesamte Abschätzung unverändert. Die Schätzwerte für das strahleninduzierte Krebsrisiko haben sich in den vergangenen 17 Jahren nicht wesentlich verändert, während das Risiko vererbbarer Defekte gegenwärtig niedriger eingeschätzt wird als zuvor. Die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse bilden eine solidere Grundlage für die Erstellung von Risikomodellen und die Bestimmung des Schadensmaßes.

Die Empfehlungen von 2007 stellen eine Weiterentwicklung des bisherigen, von "practises" und "interventions" ausgehenden, verfahrensbasierten Schutzansatzes dar, zu einem Ansatz, der von den Merkmalen der jeweiligen Expositionssituation ausgeht. Das Strahlenschutz-System ist im Prinzip auf jede Expositionssituation anwendbar. Für die Entscheidung hinsichtlich Ausmaß und Grad von Schutzmaßnahmen werden, unabhängig von der Expositionssituation, stets vergleichbare Verfahren angewendet. Insbesondere die Grundsätze der Rechtfertigung und Optimierung gelten universell. Die Kommission ist der Ansicht, dass die stärkere Betonung der Optimierung die Umsetzung des Schutzes in Situationen, die bisher als Interventionen klassifiziert wurden, verbessern könnte."

Die Empfehlung ICRP 103, die auch ihren Niederschlag in den IAEa Basic Safety Standards (IAEa 2014) gefunden hat, ist gleichzeitig Grundlage der Richtlinie 2013/59/Euratom und auch zusammen mit anderen ICRP-Empfehlungen ein Mittel zur Interpretation der Richtlinie 2013/59/Euratom.

Auch in der Bundesrepublik Deutschland hat sich das System des Strahlenschutzes, wie es in der StrlSchV 2001 und der RöV 2003 festgelegt wurde, bewährt. Es garantiert ein hohes Schutzniveau, und die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom erfordert zwar Veränderungen im Regelwerk, jedoch keine grundsätzlichen Veränderungen im Strahlenschutz.

Mit der Novellierung der StrlSchV im Jahr 2001 wurde bereits ein wesentlicher Schritt in Richtung auf die konzeptionelle Gleichbehandlung natürlicher und künstlicher Radioaktivität und Strahlungsquellen vorgenommen, die die Richtlinie 2013/59/Euratom nun für ganz Europa verbindlich macht. Es bleibt jedoch der gravierende Unterschied zwischen Strahlenexpositionen aus natürlichen und künstlichen Quellen bestehen, dass bei natürlicher Radioaktivität und Strahlung als allgegenwärtiges Phänomen unserer natürlichen Umwelt nicht das gleiche Maß an Optimierung und Begrenzung möglich ist, wie es bei künstlichen Strahlungsquellen der Fall ist.

2 Beratungsauftrag und Beratungshergang

In Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom erteilte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 31. Januar 2014 der SSK den nachstehend in Auszügen genannten Beratungsauftrag:

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