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Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen
- Empfehlung der Entsorgungskommission -
Vom 11. November 2010
(BANz. Nr. 187 vom 09.12.2010 S. 4094)
Die Entsorgungskommission (ESK) hat die Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) "Vorschlag für Anforderungen an die Stilllegung im kerntechnischen Regelwerk" vom 15./16. Dezember 2005 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fortgeschrieben. Am 9. September 2010 hat die ESK ihre Empfehlung "Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen" verabschiedet. Die Leitlinien gelten für die Stilllegung und den Abbau von kerntechnischen Anlagen sowie für die vorsorglich hierfür zu treffenden Maßnahmen und Vorkehrungen bei Errichtung und Betrieb der Anlagen. Mit diesen Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen ist der Bewertungsmaßstab festgelegt, den die ESK ihren Beratungen zu den Stilllegungsprojekten zugrundelegt.
Die ESK hat in dieser Empfehlung keine Anforderungen an die Dokumentation nach Erreichen des Stilllegungsziels aufgenommen, da sich ab diesem Zeitpunkt keine über die gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten (insbesondere für die Strahlenschutz-, Freigabe- und .Abfalldokumentation) hinausgehenden Anforderungen an die Dokumentation sicherheitstechnisch für die bereits beseitigte kerntechnische Anlage ableiten lassen. Dessen unbenommen ist die ESK jedoch der Ansicht, dass die Dokumentation des Erfahrungsrückflusses aus einem abgeschlossenen Stilllegungsprojekt zum Beispiel in Form eines abschließenden Stilllegungsberichtes, wie ihn der Stilllegungsleitfaden empfiehlt, für andere kerntechnische Anlagen von sicherheitstechnischer Bedeutung sein kann. Die ESK hält es für sinnvoll, die Leitlinien in angemessenen Abständen (z.B. alle 5 Jahre) zu prüfen und ggf. anzupassen.
Nachfolgend gebe ich die Empfehlung der Entsorgungskommission bekannt.
1 Anwendungsbereich
Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Stilllegung und den Abbau von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes ( AtG) sowie für die vorsorglich hierfür zu treffenden Maßnahmen und Vorkehrungen bei Errichtung und Betrieb der Anlagen.
Sie sind auch auf Einrichtungen zur Aufbewahrung von oder zum Umgang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6 und 9 AtG sowie von Einrichtungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Einrichtungen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 7 und 11 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) anzuwenden, soweit die einzelnen Anforderungen übertragbar und die geforderten Maßnahmen aufgrund des Gefährdungspotenzials bei der Stilllegung dieser Einrichtungen gerechtfertigt sind.
Die vorliegenden Leitlinien berücksichtigen Empfehlungen des Internationalen Regelwerkes [1 bis 5] und ergänzen in technischer Sicht die Anforderungen und Vorgaben des Stilllegungsleitfadens [6].
2 Begriffsdefinitionen
Zum besseren Verständnis einiger Definitionen wird auf das nachfolgende Schaubild verwiesen.
(Stand: 21.06.2018)
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