Aufzeichnungen nach der RöV
- Inhalt -
1.Allgemeines
2.Befragung des Patienten nach § 28 Abs. 1 RöV
2.1 Röntgendiagnostik
2.1.1 Angeben Ober frühere Untersuchungen
2.1.2 Angeben über das Bestehen einer Schwangerschaft
2.1.3 Wiederholungen von Untersuchungen
2.1.4 Röntgennachweisheft (Röntgenpaß)
2.2 Röntgentherapie
3. Umfang der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 2 RÖV
3.1 Allgemeines
3.2 Röntgendiagnostik
3.2.1 Röntgenaufnahmen (einschließlich der Aufnahmen vom Röntgenbildverstärker)
3.2.2 Röntgendurchleuchtung
3.2.3 Durchleuchtungsgezielte Aufnahmen
3.2.4 Ermittlung der Strahlenexposition
3.3 Röntgentherapie
3.4 Allgemeine Hinweise zur Befragung des Patienten
4. Aushändigung der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 4 RöV)
5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 4 und 5 RöV).
5.1 Allgemeines
5.2 Benutzung von Bildträgern oder anderen Datenträgern
6. Überlassung (§ 28 Abs. 6 RöV)
7Aufbewahrung von Standarddaten
Anlage 1 Röntgenverordnung
Anlage 2 Musterformblatt zur Information des Patienten Röntgendiagnostik.
Anlage 3Musterformblatt zur Information des Patienten Röntgenbehandlung
Anlage 4 Angaben, die zur Ermittlungder Strahlenexposition durch Röntgenuntersuchungen bei vermuteter oder festgestellter Schwangerschaft der Untersuchten erforderlich sind
1.Patientenbezogene Daten
2.Daten zur Aufnahme- und Durchleuchtungstechnik
3.Dosimetrische Angaben, soweit vorhanden