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Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person
Vom 5.Mai 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 373)
Siehe Fn. *
1 Anwendungsbereich und Grundsätze
Die im Rahmen des Fachkundeerwerbs zu vermittelnden Inhalte sollen gewährleisten, dass Risiken und Gefährdungen durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen sachgerecht eingeschätzt und dass im Sinne einer geeigneten Grundsicherung gegen SEWD die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
Die Fachkunde ist nachzuweisen für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person, sofern die mit Sicherungsaufgaben betraute Person aufgrund der SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe verlangt wird, für:
2 Erwerb der erforderlichen Fachkunde
Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen in der Sicherung sowie Grundkenntnisse im Strahlenschutz werden im Rahmen von Kursen erworben. Die erforderlichen Lehrinhalte werden in einem Modul Sicherung (SI) zusammengefasst. In Anlage a sind die Lehrinhalte und die jeweilige Unterrichtsdauer des Moduls SI zum Erwerb der Fachkunde für die Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG aufgeführt.
Die zum Erwerb der Fachkunde für die Sicherung von sonstigen radioaktiven Stoffen zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn diese alle Lehrinhalte des in der Anlage a aufgeführten Moduls SI beinhalten.
Praktische Erfahrungen in der Sicherung oder im Strahlenschutz müssen für den Erwerb der Fachkunde nicht nachgewiesen werden.
Teile der Lehrinhalte der Kurse beziehen sich auf die Inhalte der als Verschlusssache eingestuften SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe, weshalb Anforderungen des Geheimschutzes zu beachten sind.
3 Aktualisierung der Fachkunde
Die Lehrinhalte der Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus den Inhalten des Moduls AS.
Die zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination abgedeckt, wenn diese die Lehrinhalte des in Anlage a aufgeführten Moduls AS beinhalten. Dabei besteht nicht die Pflicht, alle Lehrinhalte zu behandeln. Neben der Auffrischung von relevanten Themen sind primär die Lehrinhalte zu behandeln, bei denen sich neue Erkenntnisse, Änderungen der Rechtslage oder Änderungen in der Vorgehensweise ergeben haben.
Lehrinhalte | Anlage A |
Die Zahlenangaben neben den Hauptüberschriften der Lehrinhalte bezeichnen die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.
Lehrinhalte | Module | |
SI | AS | |
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen | 2,5 | 1,0 |
Atomgesetz | + | + |
Strahlenschutzgesetz/- verordnung | + | + |
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung | + | + |
Weitere Regelungen zum Strahlenschutz | + | + |
Gefahrgutvorschriften | + | + |
Gewaltmonopol und Übertragung von Rechten ( BGB) | + | + |
Strafrecht ( StPO, StGB) | + | + |
Jedermannrechte ( BGB, StGB, StPO) | + | + |
SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe | + | + |
Normen der Sicherung | + | + |
Geheimschutz | + | + |
Grundlagen Strahlenschutz | 3,5 | 0,5 |
Organisation des Strahlenschutzes | + | + |
Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten | + | + |
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren |
(Stand: 19.08.2020)
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