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Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV
- Vollzug der Strahlenschutzverordnung -
Vom 31. Oktober 2016
(GMBl. Nr. 52 vom 29.11.2016 S. 1030)
Bezug:
- RdSchr. d. BMUB v. 31.10.2016 - RS II 3 - 15234/2 -
Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner Sitzung im November 2015 die
Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV
beraten und gebilligt.
Ich bitte Sie, die beigelegte Mustergenehmigung dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab sofort und bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.
An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden
Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV | Anlage |
(Genehmigungsbehörde) | (Ort und Datum) |
(Anschrift) | |
(Telefon) | |
(Aktenzeichen) | |
(Antragsteller mit Anschrift) |
Vollzug der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV)
Genehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV
Die Genehmigungsbehörde
erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung(Zitierweise einfügen) ( StrlSchV) die Genehmigung den/die folgenden(oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) umschlossenen radioaktiven Stoff/Stoffe (Strahler) in Verbindung mit dem/den nachfolgend aufgeführten(oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) Gerät/ Geräten für die Gammaradiographie zu verwenden und zu lagern:
• Bezeichnung des/der Radionuklids/Radionuklide (besondere Form: ja/nein):• Maximale Gesamtaktivität:
• Maximale Einzelaktivität:
• Hersteller des Gerätes für die Gammaradiographie:
• Gerätetyp:
• Gerätenummer:
• Verwendungszweck: | Gammaradiographie |
• Lager- und Verwendungsort: | Ortsveränderlich im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung |
• Ständiger Lagerort: | Anschrift, Gebäudebezeichnung |
• Ortsveränderlicher Lagerort: | Lagerung außerhalb des ständigen Lagerortes, sofern die Lagerung des/der Strahlers/ Strahler von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt ist. |
Die Genehmigung schließt die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung von abgereichertem Uran in fester Form ein, das als Abschirmmaterial in den Geräten für die Gammaradiographie verwendet wird.
Die Genehmigung schließt das Auswechseln der mit dem Strahler beladenen Strahlerhalter ein/nicht ein.
Die Antragsunterlagen vom(Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 31 Absatz 2 StrlSchV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Der/die aufgeführte/aufgeführten umschlossene/umschlossenen radioaktive/radioaktiven Stoff/Stoffe (Strahler) darf/dürfen nur unter der Leitung oder der Aufsicht eines vor Ort anwesenden Strahlenschutzbeauftragten verwendet werden. Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung(oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführt.
Sollte der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz haben, kann dieser auch die Leitung oder Aufsicht bei der Verwendung des/der Strahlers/Strahler übernehmen.
Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.
2. Am Einsatzort müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie a anwesend sein, solange sich der Strahler nicht in seiner Ruhestellung befindet. Neben der Person gemäß der Auflage B.1 muss mindestens ein weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ständig anwesend sein.
3. Der Strahler/die Strahler darf/dürfen nur durch die Personen gemäß der Auflagen B.1 und B.2
(Stand: 27.11.2019)
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