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Regelwerk, Strahlenschutz

Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV
- Vollzug der Strahlenschutzverordnung -

Vom 31. Oktober 2016
(GMBl. Nr. 52 vom 29.11.2016 S. 1030)



Bezug:

  1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2015, top B 05
  2. Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zu Entscheidungen nach der Strahlenschutzverordnung, deren Wirkung über den Bereich eines Landes hinausgeht vom 8. Dezember 2003, Rdschr. des BMU vom 8. Dezember 2003, RS I 1 - 17031/47

- RdSchr. d. BMUB v. 31.10.2016 - RS II 3 - 15234/2 -

Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in seiner Sitzung im November 2015 die

Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV

beraten und gebilligt.

Ich bitte Sie, die beigelegte Mustergenehmigung dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab sofort und bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.

An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden

.

Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV Anlage


(Genehmigungsbehörde) (Ort und Datum)
(Anschrift)
(Telefon)
(Aktenzeichen)
(Antragsteller mit Anschrift)

Vollzug der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV)

Genehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV

A.

Die Genehmigungsbehörde

A.1

erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen

A.2

vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)

nach § 7 der Strahlenschutzverordnung(Zitierweise einfügen) ( StrlSchV) die Genehmigung den/die folgenden(oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) umschlossenen radioaktiven Stoff/Stoffe (Strahler) in Verbindung mit dem/den nachfolgend aufgeführten(oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) Gerät/ Geräten für die Gammaradiographie zu verwenden und zu lagern:

• Bezeichnung des/der Radionuklids/Radionuklide (besondere Form: ja/nein):

• Maximale Gesamtaktivität:

• Maximale Einzelaktivität:

• Hersteller des Gerätes für die Gammaradiographie:

• Gerätetyp:

• Gerätenummer:

• Verwendungszweck: Gammaradiographie
• Lager- und Verwendungsort: Ortsveränderlich im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung
• Ständiger Lagerort: Anschrift, Gebäudebezeichnung
• Ortsveränderlicher Lagerort: Lagerung außerhalb des ständigen Lagerortes, sofern die Lagerung des/der Strahlers/ Strahler von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt ist.

Die Genehmigung schließt die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung von abgereichertem Uran in fester Form ein, das als Abschirmmaterial in den Geräten für die Gammaradiographie verwendet wird.

Die Genehmigung schließt das Auswechseln der mit dem Strahler beladenen Strahlerhalter ein/nicht ein.

Die Antragsunterlagen vom(Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.

Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

A.3

Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 31 Absatz 2 StrlSchV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:

B. Auflagen

Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

1. Der/die aufgeführte/aufgeführten umschlossene/umschlossenen radioaktive/radioaktiven Stoff/Stoffe (Strahler) darf/dürfen nur unter der Leitung oder der Aufsicht eines vor Ort anwesenden Strahlenschutzbeauftragten verwendet werden. Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung(oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführt.

Sollte der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz haben, kann dieser auch die Leitung oder Aufsicht bei der Verwendung des/der Strahlers/Strahler übernehmen.

Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.

2. Am Einsatzort müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie a anwesend sein, solange sich der Strahler nicht in seiner Ruhestellung befindet. Neben der Person gemäß der Auflage B.1 muss mindestens ein weiterer Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz ständig anwesend sein.

3. Der Strahler/die Strahler darf/dürfen nur durch die Personen gemäß der Auflagen B.1 und B.2

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