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Vollzug des Strahlenschutzrechts hier: Anforderungen an die Prüfung von Laseranlagen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Bezug: 31. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, top 36
Vom 15.Dezember.2021
(GMBl. Nr. 5 vom 18.02.2022 S. 105)
S II 3 - 1513/003-2021.0001
Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie (FAS) hat in seiner 31. Sitzung im November 2021 zu top 36 beschlossen, das unter Anlage 1 zum top 36 vorgelegte Prüfkonzept für Laseranlagen dem Vollzug des Strahlenschutzrechts spätestens ab 1.1.2022 zugrunde zu legen.
Das Prüfkonzept beschreibt die an Laseranlagen durchzuführenden Prüfungen im Rahmen
Beigefügt übersende ich Ihnen in der Anlage das Prüfkonzept "Anforderungen an die Prüfung von Laseranlagen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie zum Nachweis des anzeige- und genehmigungsfreien Betriebs" mit der Bitte, dieses beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes ab dem 1.1.2022 zugrunde zu legen.
An die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen obersten Landesbehörden
Anlage - Anforderungen an die Prüfung von Laseranlagen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie zum Nachweis des anzeige- und genehmigungsfreien Betriebs
Stand: 19. Oktober 2021
1. Anwendungsbereich und Ziele
Für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann (Laseranlagen), sind Prüfungen im Rahmen
erforderlich.
Die Durchführung von Prüfungen nach den Buchstaben a) bis d) kann in Veranlassung des Betreibers und von Prüfungen nach Buchstaben c) und d) auch in Veranlassung der zuständigen Behörde im Rahmen einer Sachverständigenprüfung nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG i. V. m. § 20 AtG erfolgen.
Zielsetzung dieses Prüfkonzeptes ist es, für die Prüfungen nach den Buchstaben a) bis d) einheitliche Prüfziele und -kriterien festzulegen.
Dieses Prüfkonzept kann für den Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke von bis zu 1016 W/cm2 als vollständig betrachtet werden. Bei Bestrahlungsstärken von mehr als 1016 W/cm2 sind ggf. über dieses Prüfkonzept hinausgehende Prüfpunkte (z.B. zu den ggf. durch Aktivierung entstehenden Radionukliden) zu berücksichtigen.
Für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen entfällt gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 StrlSchG die Möglichkeit der Anzeige. Entsprechende Anlagen sind genehmigungspflichtig.
Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen
Laseranlagen zur Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Prüfkonzeptes. Laseranlagen zur Anwendung nicht ionisierender Strahlung am Menschen fallen hinsichtlich der Beurteilung des Strahlenschutzes entsprechend Nr. 1 d) in den Anwendungsbereich dieses Prüfkonzeptes. Für derartige Anlagen sind jedoch ggf. über dieses Prüfkonzept hinausgehende Prüfpunkte (insbes. zum Patientenschutz) zu berücksichtigen.
2. Begriffe
Soweit nicht in diesem Abschnitt definiert, basieren die in diesem Dokument verwendeten Begriffe auf deren Definitionen auf folgenden rechtlichen und technischen Normen:
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist ( OStrV)DIN EN ISO 11145:2019-06, Optik und Photonik - Laser und Laseranlagen - Begriffe und Formelzeichen
(Stand: 30.04.2024)
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