Mustergenehmigungen für den ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Vom 13. März 2013 (GMBl. Nr. 7 vom 12.03.2014 S. 150)
Vollzug der Röntgenverordnung Bezug: 66. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, Mai 2011, top C 09 69. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2012, top C 05
- RdSchr. d BMU v. 13.3.2013 - RS II 3 - 11.602/0 -
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in seiner 66. Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt C 09 die Mustergenehmigungen zum ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen mit den Titeln
"Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines handgehaltenen Röntgenfluoreszenzgerätes auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes nach § 3 RöV" und
"Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Rahmen der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung nach § 3 RöV"
"Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines Röntgenblitzgerätes nach § 3 RöV",
beraten und gebilligt.
Ich bitte Sie, die beigelegten Mustergenehmigungen dem Vollzug der Röntgenverordnung ab sofort und bis auf weiteres zu Grunde zu legen.
An die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen obersten Landesbehörden
Vollzug der Röntgenverordnung ( RöV) Genehmigung zum ortsveränderlichen Betrieb eines handgehaltenen Röntgenfluoreszenzgerätes auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes nach § 3 RöV
A.
Die Genehmigungsbehörde
A.1
erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2
vertreten durch (den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
nach § 3 der Röntgenverordnung (Zitierweise einfügen) ( RöV) die Genehmigung folgende (oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung aufgeführten) Röntgeneinrichtung/en zu betreiben:
- Bezeichnung der Röntgeneinrichtung/en:
- Hersteller:
- Prüfberichtsnummer:
- Verwendungszweck:
Röntgenfluoreszenzanalyse
- Verwendungsort:
Ortsveränderlich auf dem Betriebsgelände (Adresse einfügen) und außerhalb des Betriebsgeländes im Geltungsbereich der Röntgenverordnung
Die Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
A.3
Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 13 Abs. 2 RöV sind die nachfolgend (oder die in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:
B. Auflagen
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
Die Röntgeneinrichtung/en darf/dürfen außerhalb des Betriebsgeländes in (Adresse einfügen) nur von einem Strahlenschutzbeauftragten oder fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen betrieben werden. Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind in dieser Genehmigung (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführt. Personelle Änderungen müssen zuvor von der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt sein.
Die Röntgeneinrichtung darf bei Anwendungen auf dem Betriebsgelände gemäß der Auflage B.1 auch durch andere Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und durch Personen mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz verwendet werden. Personen mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz dürfen unter der Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person tätig werden.
Für den Betrieb der Röntgeneinrichtung/en ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen und der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die jeweils geltende Fassung dieser Genehmigung mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
Beim ortsveränderlichen Betrieb der Röntgeneinrichtung/en sind eine Kopie dieser Genehmigung, die geltende Strahlenschutzanweisung, die Röntgenverordnung, die Gebrauchsanweisung für die Röntgeneinrichtung, die ggf. ausgestellte Sachverständigenbescheinigung und der letzte Sachverständigenprüfbericht mitzuführen.
Vor der Anwendung des Gerätes ist sicherzustellen, dass sich entsprechendes Probenmaterial vor dem Strahlenaustrittsfenster befindet. Das Austrittsfenster soll möglichst vollständig von der Probe abgedeckt sein.
Das Halten der Probe mit der Hand ist nicht zulässig. Für die Ausmessung von Kleinteilen ist eine geeignete Halterung mit abgeschirmter Probenkammer zu verwenden.
Der Anwender des Gerätes hat während der Strahlzeiten sicherzustellen, dass sich keine Personen innerhalb der vom Hersteller oder vom Sachverständigen nach § 4a RöV angegebenen Gefährdungsbereiche in Strahlrichtung und seitlich des Nutzstrahles bzw. der Streustrahlenblende aufhalten. Wenn diese Angaben fehlen, ist dieser Gefährdungsbereich wie folgt einzurichten:
1,50 m Abstand seitlich des Nutzstrahlverlaufes bzw. der Streustrahlenblende
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