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Mustergenehmigung nach § 3 Absatz 4 Röntgenverordnung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
Vom 3. Februar 2014
(GMBl. Nr. 6 vom 07.03.2014 S. 125)
Vollzug der Röntgenverordnung
Bezug: 71. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2013, top B 04
- RdSchr. d. BMUB v. 3.2.2014 - RS II 3 - 11.602/0 -
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in seiner 71. Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt B 04 die "Mustergenehmigung nach § 3 Abs. 4 Röntgenverordnung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie"
sowie die Liste der Antragsunterlagen beraten und gebilligt.
Ich bitte Sie, die beigelegte Mustergenehmigung sowie die ergänzenden Unterlagen ab sofort und bis auf weiteres dem Vollzug der Röntgenverordnung zu Grunde zu legen.
An die
für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen obersten Landesbehörden
Anlage 1 |
Briefkopf der Behörde
Mustergenehmigung
nach § 3 Abs. 4 Röntgenverordnung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
a Die Genehmigungsbehörde
A.1 erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen
A.2 vertreten durch (gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten)
nach § 3 Abs. 4 Röntgenverordnung (RöV) die Genehmigung folgende Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie zu betreiben. Die Genehmigung gilt nur in Verbindung mit der Anzeige des Betriebs der Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 1 RöV.
Bezeichnung der Röntgeneinrichtung:
Hersteller:
Prüfberichtsnummer:
Verwendungszweck:
Verwendungsort:
Standort der Röntgeneinrichtung:
Standort und Benennung des(der) Bildwiedergabegeräte(s):
Standort(e) unter Angabe von Hersteller, Typ und Seriennummer des (der)
(oder in der Anlage zu dieser Genehmigung aufgeführten) Bildwiedergabegerät(e)s
Befristung:
Zum Verwendungszweck a)
Die Genehmigung ist befristet bis zum ...
(optional, Einzelfallentscheidung gemäß § 17 Abs. 1 AtG, Erfordernis einer Begründung)
Zum Verwendungszweck b)
Die Genehmigung ist befristet bis zum ... (max. 3 Jahre, siehe § 3 Abs. 4 Satz 4 RöV).
Die Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
A.3 Zur Durchführung der Teleradiologie sind die in der Anlage zu dieser Genehmigung aufgeführten Personen berechtigt.
A.4 Strahlenschutzbeauftragte im Sinne des § 13 Abs. 2 RöV sind die nachfolgend aufgeführten Personen:
B Auflagen
Der Genehmigungsbescheid wird mit folgenden Auflagen verbunden:
(Stand: 16.06.2018)
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