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Prüfbericht für Vorrichtungen zur Blut- und Produktbestrahlung
- Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) -
- RdSchr. d. BMU v. 2.8.2001 - RS II 3 - 15208/1 -
(GMBl. 2001 Nr. 36 S. 724)
Der Prüfbericht dient der bundeseinheitlichen Überprüfungs-/Beurteilungspraxis bei Sachverständigenprüfungen nach § 66 Strahlenschutzverordnung in Ausführung der Nummern 3.3 und 4.3 der Rahmenrichtlinie vom 4. Dezember 1980 (GMBl 1981, S. 26).
Die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten Länderbehörden sind mit Schreiben vom 02.08.2001 gebeten worden, zu veranlassen, dass die behördlicherseits bestimmten Sachverständigen künftig diesen Prüfbericht bei der Überprüfung von Vorrichtungen zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien anwenden.
P r ü f b e r i c h t Nr.:
über die
Überprüfung einer Vorrichtung zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien (Kammerbestrahlungsanlage) auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz
Prüfungsanlass: | [ ] | Sachverständigenprüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV |
[ ] | Prüfung nach Genehmigungsauflage | |
[ ] | Prüfung zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen |
Bezeichnung der Bestrahlungsvorrichtung
Betreiber
Tag der Prüfung
Sachverständiger
Strahlenschutzverantwortlicher ( § 31 Abs. 1 StrlSchV)
Strahlenschutzbeauftragte ( § 31 Abs. 2 StrlSchV)
Auskünfte bei der Prüfung erteilte(n) von Seiten des Betreibers
Auskünfte bei der Prüfung erteilte(n) von Seiten der Servicefirma
Die Bestrahlungsvorrichtung bediente
Prüfungsgrundlagen (ggf. sind die Prüfungsgrundlagen zu aktualisieren)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) [und in Verbindung mit § 117 StrlSchV Regelungen der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch die Verordnung vom am 18. August 1997 (BGBl. I. S. 2113)];
Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 76 StrlSchV vom 4. Dezember 1980 (GMBl -1980, Nr. 2, Seite 26) (ersetzt durch Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV)
Eingesehene Unterlagen | Bemerkungen |
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Hinweise zur CE-Kennzeichnung
Wird die Bestrahlungsvorrichtung laut Zweckbestimmung des Geräteherstellers zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten u.ä. (z.B. für Heilungsprozesse in der Humanmedizin) eingesetzt,ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Hat der Gerätehersteller die Bestrahlungsvorrichtung zum Zweck der allogenen Blutbestrahlung (z.B. zur Produktion von Arzneimittel) bestimmt,ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
Hinweis zur Dichtheitsprüfung gemäß § 66 StrlSchV
Die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß § 66 StrlSchV ist nicht Bestandteil dieser Strahlenschutzprüfung. Die Kontrolle der Dichtheit der radioaktiven Strahlenquelle(n) wird in einem besonderen Prüfbericht beurteilt und bescheinigt.
1. | Allgemeine Angaben | |
1.1 | Standort der Bestrahlungsvorrichtung Einstufung Strahlenschutzbereich ( § 36 StrlSchV) |
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1.2 | Benachbarte Bereiche (seitlich, oberhalb, unterhalb) | |
Nutzung als | ||
Einstufung Strahlenschutzbereich ( § 36 StrlSchV) | ||
1.3 | Weitere Strahlenquellen in der Umgebung der Bestrahlungsvorrichtung | |
1.4 |
(Stand: 16.06.2018)
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