umwelt-online: Strahlenschutz in der Medizin (6)
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Lehrinhalte der Kurse und der Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz  Anlage A3

Alle im Folgenden angegebenen Stunden sind Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer.

A3 1 Lehrinhalte der Kurse im Strahlenschutz für Ärzte, die entsprechend Anlage A1 tätig werden

A3 1.1 Grundkurs im Strahlenschutz

A3 1.1.1 Grundlagen der Strahlenphysik

(1) Entstehung und Eigenschaften ionisierender Strahlung

(2) Wirkung der Strahlung auf die Materie

(3) Grundbegriffe der Radioaktivität

A3 1.1.2 Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich Wirkungen kleiner Strahlendosen

(1) LET und RBW

(2) Strahlenwirkungen auf DNA, Repair, Zellen, Zellzyklus, Zellüberlebenskurven

(3) Strahlenwirkungen auf Gewebe und Organe; Tumorgewebe

(4) Strahlenschäden; stochastische, deterministische und teratogene Strahlenschäden

A3 1.1.3 Dosisbegriffe und Dosimetrie

(1) Dosisgrößen und Dosiseinheiten

(2) Grundbegriffe der Dosimetrie

(3) Dosismessverfahren

A3 1.1.4 Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes (Beschäftigte, Bevölkerung und Patienten)

(1) Risiko und Risikobetrachtung

(2) Strahlenschutz des Personals

(3) baulicher Strahlenschutz

(4) apparativer Strahlenschutz

A3 1.1.5 Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen

(1) natürliche Strahlung

(2) künstlich erzeugte Strahlung

  1. Anwendung in der Medizin
  2. Anwendung in der Technik und Wissenschaft
  3. Fallout von nuklearen Testexplosionen
  4. Nutzung der Kernenergie
  5. zivilisatorische Exposition durch natürliche Radionuklide

A3 1.1.6 Störfallsituationen

(1) Maßnahmen

(2) Verhalten

(3) Meldepflicht

A3 1.1.7 Rechtsvorschriften und Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, Regeln der Technik

(1) Atomgesetz

(2) Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung

(3) Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

(4) ICRP- und ICRU-Empfehlungen

(5) Normen des Normenausschusses Radiologie

(6) Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz, Arbeitsschutzgesetz

A3 1.2 Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin

A3 1.2.1 Radioaktive Stoffe in der Medizin

(1) physikalische Eigenschaften

(2) chemische Eigenschaften

A3 1.2.2 Radioaktive Arzneimittel

(1) Erzeugung und Handhabung

(2) Pharmakologie und Toxikologie

A3 1.2.3 Dosimetrie und Dosisberechnung

(1) Aktivität einschließlich Aktivitätsbestimmung

(2) Biokinetik, Stoffwechselverhalten

(3) Dosisberechnung

(4) Mess- und Nachweisverfahren

A3 1.2.4 Strahlenschutz bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe

(1) Personal

(2) Patienten

(3) baulicher und apparativer Strahlenschutz

(4) Kontamination und Dekontamination

(5) Inkorporation und Dekorporation

A3 1.2.5 Strahlenschutzüberwachung

(1) Personal

(2) Patienten

(3) Kontaminations- und Inkorporationsüberwachung

A3 1.2.6 Strahlenexposition

(1) Personal

(2) Patienten

(3) Ermittlung der Strahlenexposition

A3 1.2.7 Aufbewahrung, Transport und Beseitigung radioaktiver Stoffe

(1) Vorschriften

(2) Geräte und Vorrichtungen

(3) Aufzeichnungen

A3 1.2.8 Unterweisung des Personals

(1) Inhalt

(2) Fristen

(3) Nachweis

A3 1.2.9 Information des Patienten

(1) Inhalt

(2) Nachweis

A3 1.2.10 Qualitätssicherung

A3 1.2.11 Spezielle Rechtsvorschriften

(1) Richtlinien

(2) behördliche Verfahrensregelungen, Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

(3) Regeln der Technik

A3 1.2.12 Störfälle und Unfälle

(1) spezielle Störfallsituationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

(2) realistische Unfallsituationen, Verhalten bei Unfällen (Erste-Hilfe-Plan, Messverfahren, Dosisgrenzwerte, Meldewesen)

A3 1.3 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie

A3 1.3.1 Physikalisch-technische Prinzipien der Erzeugung von Strahlung

(1) Beschleuniger

(2) Gammabestrahlungsvorrichtungen

A3 1.3.2 Grundbegriffe über Therapievorrichtungen und deren Verwendung in der Medizin

(1) Therapiesimulatoren und bildgebende Verfahren für die Therapieplanung

(2) Bestrahlungssysteme

(3) Beschleuniger

(4) Gammabestrahlungsvorrichtungen

A3 1.3.3 Technische Ausstattung von Teletherapievorrichtungen

(1) Betriebs- und Sicherheitssysteme

(2) Angaben über Mindestausstattung

A3 1.3.4 Grundprinzipien der Strahlentherapie

(1) Behandlungsplan im Hinblick auf den Patientenschutz

(2) Bestrahlungsplanung

(3) Simulation der Bestrahlung

(4) Aufzeichnung und Aufklärung

(5) Verifikation

A3 1.3.5 Dosimetrie

(1) klinische Dosimetrie

(2) Kalibrierung

(3) Mess- und Nachweisgeräte

(4) Aufzeichnungen

A3 1.3.6 Strahlenschutz bei der Teletherapie

(1) Personal

(2) Patienten

(3) baulicher und apparativer Strahlenschutz

A3 1.3.7 Strahlenschutzüberwachung

(1) Personal

(2) Patienten

(3) Dichtheitsprüfung

(4) technische Kontrollmaßnahmen

A3 1.3.8 Strahlenexposition

(1) Methodik der Expositionsermittlung

(2) Strahlenexposition des Personals

(3) Strahlenexposition des Patienten

(4) Strahlenexposition sonstiger Personen

A3 1.3.9 Unterweisung des Personals

(1) Inhalt

(2) Fristen

(3) Nachweis

A3 1.3.10 Information des Patienten

(1) Inhalt

(2) Nachweis

A3 1.3.11 Qualitätssicherung

A3 1.3.12 Spezielle Rechtsvorschriften, Richtlinien und Regeln der Technik

(1) Richtlinien

(2) behördliche Verfahrensregelungen, Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

(3) Regeln der Technik

A3 1.3.13 Behördliche Verführen und Überprüfungen

(1) CE-Zertifizierung, Bauartzulassung

(2) Genehmigungsverfahren

(3) Geräteprüfungen

(4) Überprüfungen der Vorrichtungen

A3 1.3.14 Störfälle und Unfälle

(1) spezielle Störfallsituationen beim Betrieb von Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen oder bei Behandlungen mit Röntgeneinrichtungen in der Heilkunde

(2) realistische Unfallsituationen, Verhalten bei Unfällen (Erste-Hilfe-Plan, Messverfahren, Dosisgrenzwerte, Meldepflicht)

A3 1.4 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie
(Bestrahlungsvorrichtungen, Strahler und endovaskuläre Strahlentherapie)

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Grundkurses entsprechend Anlage A3 1.1.

A3 1.4.1 Grundbegriffe über Therapievorrichtungen und deren Verwendung in der Medizin Afterloadingvorrichtungen

A3 1.4.2 Umschlossene radioaktive Stoffe in der Medizin (Strahler)

(1) verwendete Radionuklide, Eigenschaften und Konfektionierung

(2) Strahleranwendung in der intravasalen, intrakavitären, intraluminalen und interstitiellen Brachytherapie

(3) Strahleranwendung in der Kontakttherapie

(4) Besonderheiten im Strahlenschutz

A3 1.4.3 Grundprinzipien der Brachytherapie

(1) Behandlungsplan im Hinblick auf den Patientenschutz

(2) Bestrahlungsplan

(3) Simulation der Behandlung

(4) Aufzeichnung und Aufklärung

(5) Verifikation

A3 1.4.4 Dosimetrie

(1) klinische Dosis

(2) Kalibrierung

(3) Mess- und Nachweisgeräte

(4) Aufzeichnungen

A3 1.4.5 Strahlenschutz bei Afterloadingvorrichtungen

(1) Schutzmaßnahmen beim Umgang

(2) Strahlenschutz des Patienten

(3) baulicher und apparativer Strahlenschutz

A3 1.4.6 Strahlenschutz bei der Anwendung umschlossener radioaktiver Strahler

(1) Schutzmaßnahmen beim Umgang

(2) Strahlenschutz des Patienten

(3) baulicher Strahlenschutz

(4) Auswahlkriterien verwendeter Strahler

A3 1.4.7 Strahlenschutz bei der endovaskulären Strahlentherapie

(1) Schutzmaßnahmen beim Umgang

(2) Strahlenschutz des Patienten

(3) baulicher und apparativer Strahlenschutz

A3 1.4.8 Strahlenschutzüberwachung

(1) Personal

(2) Patienten

(3) Dichtheitsprüfung

(4) technische Kontrollmaßnahmen

A3 1.4.9 Strahlenexposition

(1) Methodik der Expositionsermittlung

(2) Strahlenexposition des Personals

(3) Strahlenexposition des Patienten

(4) Strahlenexposition sonstiger Personen

A3 1.4.10 Aufbewahrung, Transport, Freigabe, Rückgabe, Abgabe oder Ablieferung radioaktiver Stoffe

(1) Vorschriften

(2) Geräte und Vorrichtungen

(3) Aufzeichnungen

A3 1.4.11 Unterweisung des Personals

(1) Inhalt

(2) Fristen

(3) Nachweis

A3 1.4.12 Information des Patienten

(1) Inhalt

(2) Nachweis

A3 1.4.13 Qualitätssicherung

A3 1.4.14 Spezielle Rechtsvorschriften, Richtlinien und Regeln der Technik

(1) Richtlinien

(2) behördliche Verfahrensregelungen und Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

(3) Regeln der Technik

A3 1.4.15 Behördliche Verfahren und Überprüfungen

(1) CE-Zulassung, Bauartzulassung

(2) Genehmigungsverfahren

(3) Geräteprüfungen

(41 Überprüfungen der Vorrichtungen

A3 1.4.16 Störfälle und Unfälle

(1) spezielle Störfallsituationen beim Betrieb von Afterloadingvorrichtungen

(2) spezielle Störfallsituationen beim Einsatz von Strahlern

(3) realistische Unfallsituationen, Verhalten bei Unfällen (Erste-Hilfe-Plan, Messverfalren, Dosisgrenzwerte, Meldepflicht)

A3 1.5 Aktualisierungskurs im Strahlenschutz für Ärzte

Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV gilt die Fachkunde nur fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen aktualisiert wird oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird.

A3 2 Lehrinhalte der Kurse im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten

A3 2.1 Grundkurs im Strahlenschutz

Die Lehrinhalte des Grundkurses richten sich unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der jeweiligen
Berufsgruppe nach den für den Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte niedergelegten Inhalten
(Anlage A3 Nr. 1.1).

A3 2.2 Spezialkurs im Strahlenschutz für alle Anwendungsgebiete nach StrlSchV

Anstelle dieses Kurses können auch die jeweiligen Spezialkurse nach Anlagen A3 Nr. 1.2 bis Nr. 1.4 absolviert werden.

A3 2.2.1 Stellung und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung, Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse, Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Arzt und Medizinphysik-Experte

A3 2.2.2 Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

(1) physikalische Eigenschaften von Radionukliden

(2) Herstellung von Radionukliden

(3) Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln und von Arzneimitteln, die mit radioaktiven Stoffen markiert sind

(4) Reinheit radioaktiver Arzneimittel

(5) Biokinetik radioaktiver Stoffe

(6) biologische Risiken

(7) Dosimetrie

(8) Messmethoden und -geräte

(9) praktische Strahlenschutzmaßnahmen

(10) Strahlenschutz des Patienten bei Untersuchung und Behandlung

(11) Strahlenschutz des Personals bei Untersuchung und Behandlung

(12) Strahlenschutz der Umgebung

(13) baulicher Strahlenschutz

(14) Verhalten bei Stör- und Unfällen

(15) spezielle Rechtsvorschriften und Richtlinien

(16) Regeln der Technik

(17) Methoden der Qualitätssicherung

A3 2.2.3 Strahlenschutz bei Strahlenbehandlungen

(1) physikalisch-technischer und baulicher Strahlenschutz bei

(2) Kontrolle der Bestrahlungsvorrichtungen und radioaktiven Quellen

(3) biologische Grundlagen der Strahlentherapie

(4) klinische Dosimetrie, Methoden der Dosisbestimmung

(5) Bestrahlungsplanung

(6) Strahlenschutz des Personals

(7) Strahlenschutz der Umgebung

(8) Verhalten bei Stör- und Unfällen

(9) baulicher Strahlenschutz

(10) spezielle Rechtsvorschriften, Richtlinien, behördliche Verfahren und Überprüfungen

(11) Regeln der Technik

(12) Fragen der Qualitätssicherung

A3 2.2.4 Strahlenschutz bei Therapiesimulatoren und bildgebenden Verfahren bei der Bestrahlungsplanung

(1) physikalische Prinzipien und technische Ausstattung

(2) Kontrollverfahren und Methoden der Qualitätssicherung

(3) Verfahren zur Bilderzeugung und deren Einfluss auf die Strahlenexposition des Patienten

(4) Berechnung der Strahlenexposition des Patienten

(5) Strahlenschutz des Personals

(6) baulicher Strahlenschutz

(7) Verhalten bei Stör- und Unfällen

(8) spezielle Rechtsvorschriften und Richtlinien

(9) Regeln der Technik

A3 2.3 Aktualisierungskurs zur Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten

Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV gilt die Fachkunde nur fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird.

A3 3 Aktualisierungskurs zur Fachkunde im Strahlenschutz für Tätigkeiten der technischen Mitwirkung nach Nummer 3.1.3 a) und b)

Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV gilt die Fachkunde nur fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird.

A3 4 Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte nach Nummer 3.1.1.2 und Personen nach Nummer 3.1.3 Buchstabe c) und d)

Lehrinhalte für die Vermittlung von Kenntnissen im Strahlenschutz in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie für Ärzte nach Nummer 3.1.1.2 und Personen nach Nummer 3.1.3 c) und d) durch einen regelmäßig und mit Erfolg besuchten Strahlenschutzkurs:

(1) Grundlagen des Strahlenschutzes in der Nuklearmedizin und der Strahlentherapie

(2) Physikalische Eigenschaften von Radionukliden

(3) Biokinetik radioaktiver Stoffe

(4) Biologische Grundlagen der Strahlentherapie

(5) Bestrahlungsplanung

(6) Messmethoden und -geräte

(7) Biologische Risiken

(8) Strahlenschutz des Patienten, des Personals und der Umgebung

(9) Methoden der Qualitätssicherung

(10) Verhalten bei Stör- und Unfällen

(11) Rechtsvorschriften, Richtlinien, behördliche Verfahren und Überprüfungen

Nach § 30 Abs. 4 StrlSchV sind Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle 5 Jahre durch einen Auffrischungskurs zu aktualisieren.

Eine Bescheinigung ist entsprechend Anlage A7 auszustellen. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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 Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für Ärzte Anlage A4

Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde.

Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten.

Das Zeugnis sollte in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben

(1) Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Gebieten der Anwendung sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten nach Anlage A1.

(2) Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt durch:

(3) Vorlage der Nachweise zur Erlangung der Anerkennung zum Gebietsarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung.

(4) Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.

(5) Angabe, auf welchem Gebiet der weiterbildende Arzt zur Weiterbildung anerkannt ist oder welche Fachkunde im Strahlenschutz er besitzt, und dass die Weiterbildung oder der Erwerb der Sachkunde vom hierzu anerkannten Arzt vollverantwortlich geleitet wurde.

(6) Angabe, ob der Erwerb der Sachkunde an einem Zentralinstitut oder an einer oder mehreren Spezialabteilungen ausgeführt wurde. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen ein Zeugnis ausstellen zu lassen.

(7) Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin.

(8) Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen und Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung.

Angaben über spezielle Tätigkeiten

Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu den Absätzen 1 bis 4 sind Angaben über die Häufigkeit der selbständig durchgeführten Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen erforderlich.

(1) Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe für Untersuchungen am Menschen mit Angaben über die verwendeten radioaktiven Stoffe, Untersuchungsverfahren und Auswertungsmethoden.

(2) Erwerb der Sachkunde zur Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen mit Angaben über die verwendeten radioaktiven Stoffe, Behandlungsarten sowie Dosisberechnungen.

(3) Erwerb der Sachkunde zur Behandlung mit Strahlern mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren und Dosisberechnungen.

(4) Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen und Afterloadingvorrichtungen mit Angabe der Bestrahlungsverfahren und Dosisbestimmungen.

(5) Kenntnisse über physikalische und strahlenbiologische Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin.

(6) Sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Weiterbildung oder dem Erwerb der Sachkunde, z.B. Beteiligung am Unterricht oder Vorträge, Teilnahme an Fortbildungskursen und Spezialveranstaltungen, Veröffentlichungen u. a.

Endbeurteilung

Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Ärzte bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 StrlSchV sind.

Anlage A5 Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten und weitere Strahlenschutzbeauftragte

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 Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten und weitere Strahlenschutzbeauftragte Anlage A5

Es gelten die Vorbemerkungen der Anlage A4 entsprechend. Das Zeugnis sollte in drei Abschnitte gegliedert sein und die folgenden Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben

(1) Angabe, auf welchen Gebieten das Lehrpersonal tätig ist, bei dem die Ausbildung oder der Erwerb der Sachkunde erfolgte.

(2) Angabe der Tätigkeiten während der Ausbildung oder nach Abschluss der Ausbildung.

(3) Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet, in dem mit radioaktiven Stoffen umgegangen wurde oder in dem Beschleuniger und Gammabestrahlungsvorrichtungen betrieben wurden.

(4) Nachweis der Tätigkeit in medizinischen Bereichen, z.B. in Krankenhäusern.

(5) Angabe, ob die Aus- oder Weiterbildung oder der Erwerb der Sachkunde an einem Zentralinstitut, einer zentralen Abteilung oder in mehreren Abteilungen erfolgte. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Abteilungen ein Zeugnis ausstellen zu lassen.

Angaben über spezielle Tätigkeiten

Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu (1) bis (3) sind Angaben über die Häufigkeit der selbständig durchgeführten Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen erforderlich.

(1) Erwerb der Sachkunde bei der Anwendung von Strahlern und beim Betrieb von Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen und Afterloadingvorrichtungen mit Angabe der Arbeitsbereiche und ausgeführten Arbeiten und Angabe der angewendeten Bestrahlungsverfahren, der Art der Dosisberechnungen oder sonstiger Tätigkeiten.

(2) Erwerb der Sachkunde bei der Herstellung oder Verwendung offener radioaktiver Stoffe in der Medizin mit Angabe der durchgeführten Tätigkeiten und Anwendungsbereiche.

(3) Sonstige Tätigkeiten in Fachgebieten, soweit es sich um solche im medizinischen Bereich handelt.

(4) Kenntnisse über physikalische und strahlen-biologische Grundlagen des Strahlenschutzes.

(5) Sonstige Angaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, wie Beteiligung am Unterricht oder Vorträge, Teilnahme an Fortbildungskursen und Spezialveranstaltungen, wissenschaftliche Aktivitäten, Veröffentlichungen u. a.

Endbeurteilung

Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des Leiters oder der Leiter der Ausbildung, bzw. des Erwerbs der Sachkunde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 StrlSchV sind.

   

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Inhalt der Unterweisung vor Beginn und während der Tätigkeit in Strahlenschutzbereichen  Anlage A6

A6 1 Unterweisung nach § 38 StrlSchV

Personen, die im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung umgehen sollen, müssen vorher eine Ersteinweisung (Unterweisung) erhalten. Diese erfolgt durch einen Strahlenschutzbeauftragten oder eine von ihm hierfür beauftragte Person.

Die mündliche Unterweisung erfolgt insbesondere anhand der für den Betrieb erlassenen Strahlenschutzanweisung ( § 36 StrlSchV). Auf die für die jeweilige Tätigkeit wichtigen Betriebsabläufe und Strahlenschutzerfordernisse muss eingegangen werden. In der Regel wird diese Unterweisung durch eine praktische Einweisung am Arbeitsplatz ergänzt.

Wenn von der Behörde nicht anders festgelegt, erfolgt einmal im Jahr eine Wiederholungsunterweisung. Die Teilnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen; Art und Themen der Unterweisung sind zu dokumentieren. Derjenige, der eine solche Unterweisung durchführt, gilt ebenfalls als unterwiesen.

A6 2 Beispiele für Themen bei der Erst- und Wiederholungsunterweisung:

A6 2.1 Grundlagen

A6 2.2 Allgemeines

A6 2.3 Schutzmaßnahmen

A6 2.4 Spezielle Themen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

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  Anlage A7

Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme
an einem Kurs im Strahlenschutz in der Medizin

Institution
und Anschrift

Bescheinigung

Herr/Frau geb. am
  in
wohnhaft in  
 
 
hat bei
(Institution)
an folgendem Kurs im Strahlenschutz in der Medizin regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden:

(Bezeichnung und Zeitraum des Kurses)

Der Kurs wurde entsprechend der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin" durchgeführt und gemäß § 30 Abs. 3 StrlSchV von der zuständigen Stelle anerkannt.
  (Ort)
  (Datum)
  (Unterschrift des verantwortlichen Leiters)

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  Anlage A8

Muster für eine Bescheinigung über die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Zuständige Stelle
Anschrift

Durchführung der Strahlenschutzverordnung

Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Gemäß § 30 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001 wird

Frau/Herrn *)
Vorname, Name

Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung*)

geb. am in

der Erwerb der erforderlichen Fachkunde auf folgendem Anwendungsgebiet/folgenden Anwendungsgebieten*) entsprechend Anlage A1/Anlage A2*) der "Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin" bescheinigt:

Der zuständigen Behörde ist auf Anforderung diese Bescheinigung vorzulegen.

Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach § 30 Abs. 2 StrlSchV innerhalb von 5 Jahren zu aktualisieren.

(Ort, Datum, Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

   

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 Ausstattung der Einrichtungen und Qualitätssicherung Anlage A9

Ausstattung für den Betrieb von Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen und Anlagen zur Erzeugung anderer in der Heilkunde angewendeter Strahlung

Die aufgeführte Ausstattung soll es den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten ermöglichen, die Bestrahlung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen sowie den erforderlichen Strahlenschutz zu gewährleisten, eine praktische Prüfung betriebsrelevanter Eigenschaften nach Wartung und Reparaturen durchzuführen und Störungen schnell zu lokalisieren. Je nach den örtlichen Gegebenheiten (Typ des Beschleunigers oder der Gammabestrahlungsvorrichtung, Bestrahlungsmethodik, Anzahl der bestrahlten Patienten) können auch andere Anforderungen an die Ausstattung gestellt werden. Die hier genannte Ausstattung ist eine Mindestausstattung, die im Einzelfall den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss.

Für den alleinigen Betrieb von Röntgenvorrichtungen ist es ausreichend, wenn die erforderlichen Mess- und Hilfsmittel dem Medizinphysik-Experten zeitweilig zur Verfügung stehen.

A9 1 Strahlenschutz

A9 2 Dosimetrie und Bestrahlungsplanung

A9 3 Schriftliche Unterlagen

   

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 Ausstattung für den Betrieb von Afterloadingvorrichtungen Anlage A10

Die aufgeführte Ausstattung soll es den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten ermöglichen, den erforderlichen Strahlenschutz zu gewährleisten, eine praktische Prüfung betriebsrelevanter Eigenschaften nach Wartungen und Reparaturen durchzuführen und Störungen schnell zu lokalisieren. Je nach den örtlichen Gegebenheiten (Typ der Afterloadingvorrichtung, Bestrahlungsmethodik, Patientenfrequenz) können auch andere Anforderungen an die Ausstattung gestellt werden.

A10 1 Strahlenschutz

A10 2Dosimetrie und Bestrahlungsplanung

Hierzu ist der Zugang zu Röntgendiagnostikvorrichtungen zur Kontrolle und Positionierung der Applikatoren mit der Möglichkeit, aus den gewonnenen Röntgenaufnahmen die Lage der Applikatoren und körperspezifischen Punkte zu rekonstruieren (orthogonale, semiorthogonale, isozentrische, semiisozentrische oder Stereoaufnahmen), erforderlich.

Zu diesen Unterlagen gehören Isodosenpläne für die vorhandenen Applikatoren und Bestrahlungsprogramme und spezielle Hilfsmittel für die Rekonstruktion der Lage der Applikatoren.

A10 3 Schriftliche Unterlagen

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