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Regelwerk


Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Prüfung einer Bestrahlungsvorrichtung für die endovaskuläre Brachytherapie bis zu einer maximalen beladbaren Aktivität von 50 GBq auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Vom 16.01.2002
(GMBl. Nr. 12 vom 19.03.2002 S. 266aufgehoben)




(ersetzt durch 04/1091b)

- RdSchr. d. BMU v. 16.1.2002 - RS 113 - 15208/1 -

Der Prüfbericht dient der bundeseinheitlichen Überprüfungs-/Beurteilungspraxis bei Sachverständigenprüfungen nach § 66 Strahlenschutzverordnung in Ausführung der Nummern 3.3 und 4.3 der Rahmenrichtlinie vom 4. Dezember 1980 (GMBl 1981, S. 26).

Die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten Länderbehörden sind mit Schreiben vom 16. Januar 2002 gebeten worden, zu veranlassen, dass die behördlicherseits bestimmten Sachverständigen künftig diesen Prüfbericht bei der Überprüfung von Vorrichtungen für Bestrahlungen der endovaskulären Brachytherapie anwenden.

An die für den Strahlenschutz
zuständigen Obersten Landesbehörden

PRÜFBERICHT <NR.>
 
über die Überprüfung einer
Bestrahlungsvorrichtung für die endovaskuläre Brachytherapie
bis zu einer maximalen beladbaren Aktivität von 50 GBq
auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz
Prüfungsanlass [ ] Sachverständigenprüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV

[ ] Prüfung nach Genehmigungsauflage

Bezeichnung der Bestrahlungsvorrichtung .................................................................
Betreiber .................................................................
.................................................................
Tag der Prüfung .................................................................
Sachverständiger .................................................................
Strahlenschutzverantwortlicher (§ 31 Abs. 1 StrlSchV) .................................................................
Strahlenschutzbeauftragte (§ 31 Abs. 2 StrlSchV)  
Arzt (einschl. Vertreter) .................................................................
Medizinphysik-Experte (einschl. Vertreter) .................................................................
Auskünfte bei der Prüfung erteilte(n)  
vom Betreiber
von der Servicefirma
.................................................................
.................................................................
die Bestrahlungsvorrichtung bediente .................................................................
Prüfungsgrundlagen (ggf. sind die Prüfungsgrundlagen zu aktualisieren)

Soweit die folgenden DIN-Normen auf die zu prüfende Bestrahlungsvorrichtung anwendbar sind:

  • DIN 6853-1 (IEG 601-217) Ausgabe April 1992,
  • DIN 6853-1/A1 April 1998,
  • DIN 6853-2 November 1994,
  • DIN 6853-3 Dezember 1992
  • DIN 25422 August 1994

Eingesehene Unterlagen: (möglichst eindeutige Identifikation)

  • Umgangsgenehmigung, einschließlich Änderungsbescheide (§ 7 StrlSchV)
  • Strahlenschutzbauzeichnung (Anlage II Teil A, Nr. 1 der StrlSchV)
  • Strahlenschutzanweisung (§ 34 StrlSchV)
  • Plan für den Einsatz bei Unfällen und Störfällen (§ 34 Nr. 6 StrlSchV)
  • Auslegung oder Aushang der StrlSchV (§ 35 StrlSchV)
  • Wartungsaufzeichnungen (§ 66 Abs. 2 StrlSchV)
  • Betriebstagebuch (Wartungen, Reparaturen, Störfälle, Häufung bestimmter Fehler u.ä.)
  • Bescheinigung über Dichtheitsprüfung (§ 66 Abs. 6 StrlSchV)
  • Strahlerzertifikat(e)
  • Bericht über erstmalige Strahlenschutzprüfung
  • Bericht über vorausgegangene Strahlenschutzprüfung
  • Technische Unterlagen für die Bestrahlungsvorrichtung
  • Bedienungsanleitung u.ä.
Hinweis zur CE-Kennzeichnung
Bei Bestrahlungsvorrichtungen mit "CE"- Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz ( MPG) darf die Überprüfung vor Inbetriebnahme (Erstprüfung) nicht jene Voraussetzungen zum Gegenstand haben (Prüfpositionen unterlegt), die im Rahmen des MPG von den für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren erfasst sind, davon sind jedoch bei Überprüfungen (Wiederholungsprüfungen) nach § 66 Abs. 2 StrlSchV die Prüfpositionen zu erfassen, die während des Betriebs einem Verschleiß oder einer Abweichung von der Konstanz unterliegen können.
Hinweis zur Dichtheitsprüfung gemäß § 66 StrlSchV
Die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß § 66 Abs. 4 StrlSchV ist nicht Bestandteil dieser Überprüfung.
1. Allgemeine Angaben  
1.1 Umgangsorte der Bestrahlungsvorrichtung  
a) Lagerung
Raum-Nr.:
.................................................................
b) Medizinischer Einsatz
Raum-Nr.:
.................................................................
c) physikalisch-technischer Betrieb
Raum-Nr.:
.................................................................
1.2 Benachbarte Bereiche
zu a) und b) und c)
(Angabe kann bei Verwendung von Betastrahlung entfallen)
  Nutzung als
Einstufung StrlSch-Bereich
36 StrlSchV)
.................................................................

.................................................................

1.2.1 Einfluss weiterer Strahlenquellen auf den Umgangsort
.................................................................
1.3 Gerätetechnische Angaben  
Gerätebezeichnung .................................................................
Gerätetyp .................................................................
Gerätenummer .................................................................
Gerätehersteller ....................................................
Baujahr/Inbetriebnahme .................................................................
CE- Kennzeichnung (nach MPG) ja / nein
CE-Kennzeichnung sichtbar angebracht an .................................................................
Nummer der benannten Stelle .................................................................
Software-/EPROM-Version .................................................................
1.3.1 Genehmigter Umgang  
  Radionuklid .................................................................
  Gesamtaktivität .................................................................
  Art der Anwendung .................................................................
1.3.2 Spezielles Zubehör  
Strahleraufbewahrungs- oder Wechselbehälter
für die Strahlenquelle(n) vorhanden
ja / nein / entfällt
zwei Stoppuhren vorhanden (mind. eine Uhr mit Alarmfunktion)
(nur bei manueller Bestrahlungsvorrichtung)
ja / nein / entfällt
1.3.3 Spezieller Strahlenschutz  
Geeignete Messvorrichtung für die klinische Dosimetrie verfügbar ja / nein
Gerätetyp, Hersteller .................................................................
Geeignetes Messgerät für Strahlenschutzmessungen vorhanden ja / nein
Gerätetyp, Hersteller .................................................................
1.4 Daten der radioaktiven Strahlenquelle(n) (Angaben aus Strahlerzertifikaten)
Hersteller .................................................................
Radionuklid .................................................................
Aktivität / Datum .................................................................
Kenndosisleistung (Medium, Abstand, Aktivität) .................................................................
Strahler-Typ .................................................................
Strahler-Nummer (Quellenzug Nr.) .................................................................
Anzahl der Strahler (Strahler im Zug) .................................................................
Klassifikation nach DIN /ISO .................................................................
besondere Form .................................................................
Strahlerform: Einzelstrahler / Quellenzug ........... mm
1.5 Angaben zur Betriebsweise (nach Auskunft)
(z.B. Strahlentherapie und klinische Dosimetrie)
.................................................................
Genehmigte Betriebsbelastung/Einschaltzeit .................................................................
Betriebsbelastung/Einschaltzeit nach Angaben des Betreibers .................................................................
Anzahl der Bestrahlungsvorgänge .......................................... / Monat / Jahr
Durchschnittliche Bestrahlungszeit je Anwendung .......................................................... min
Anzeige des Betriebsstundenzählers ................................................... / entfällt
1.6 Wesentliche Änderungen, besondere strahlenschutzrelevante Vorkommnisse
Austausch von Teilen, die den Strahlenschutz beeinflussen können, ja / nein
wenn ja, welche? .................................................................
Bauliche Änderungen ja / nein
wenn ja welche? .................................................................
Nutzungsänderung benachbarter Bereiche ja / nein
wenn ja welche? .................................................................
Strahlenschutz bzw. sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse seit der letzten Prüfung ja / nein
wenn ja, welche (evtl. Kopie aus Betriebstagebuch)? .................................................................
Weitere Bemerkungen .................................................................
2. Durchführung
Im Rahmen der Sachverständigenprüfung wurden folgende Punkte überprüft der Prüfung
2.1 Kennzeichnungen  
2.1.1 Der Kontrollbereich ist ausreichend abgegrenzt und gekennzeichnet ja / nein
2.1.2 Kennzeichnung der Gefahrengruppe vorhanden (§ 52 StrlSchV) ja / nein
2.1.3 An der Bestrahlungsvorrichtung sind Angaben über Radionuklid und maximal zulässige Aktivität vorhanden ja / nein
2.1.4 An der Bestrahlungsvorrichtung ist ein Strahlenzeichen sichtbar angebracht ja / nein
2.1.5 Am Lager- und Transportbehältnis sind Angaben über Radionuklid und maximal zulässige Aktivität vorhanden ja / nein
2.1.6 Am Lager- und Transportbehältnis ist ein Strahlenzeichen sichtbar angebracht ja / nein
2.1.7 Am Tresor ausreichende Kennzeichnung vorhanden ja / nein / entfällt
2.1.8 Ausreichende Anzahl ortsfester bzw. ortsveränderlicher Abschirmungen vorhanden ja / nein / entfällt
2.1.9 Eindeutige Kennzeichnung der ortsveränderlichen Abschirmung zur eindeutigen Zuordnung am Aufstellungsort und Aufstellungsort ausreichend und dauerhaft gekennzeichnet ja / nein
2. 2 Anzeigen an der Bedienvorrichtung  
2.2.1 Anzeige des Betriebszustandes "Strahler in Ruhestellung" an der Bedienvorrichtung erkennbar (z.B. Warnlampe, Schalterstellung) ja / nein
2.2.2 Anzeige des Betriebszustandes "Strahler in Bestrahlungsposition" an der Bedienvorrichtung erkennbar (z.B. Warnlampe, Monitorkontrolle) ja / nein
2.2.3 Anzeige des Betriebszustandes "Strahlertransport" an der Bedienvorrichtung erkennbar (z.B. Warnlampe, Schalterstellung, Monitorkontrolle) ja / nein / entfällt
2.2.4 Störungen werden laut Gebrauchsanweisung für die einzelnen Betriebsphasen angezeigt ja / nein
2.2.5 Die Dauer der letzten Bestrahlung ist bei automatisch betriebenen Bestrahlungsvorrichtungen über eine Anzeige oder einen angeschlossenen Drucker bis zum nächsten Rücksetzen "RESET" feststellbar ja / nein / entfällt
2.2.6 Datum und Uhrzeit werden korrekt angezeigt
(nur bei automatisch betriebenen Bestrahlungsvorrichtungen)
ja / nein / entfällt
2.3 Bestrahlungsvorrichtung und Sicherheit  
2.3.1 Der äußere Zustand der Bestrahlungsvorrichtung ist ohne sichtbare Mängel ja / nein
2.3.2 Sicherheitseinrichtungen für Strahlerfreigabe funktionsfähig
(Sicherheitsschloss für Strahlerfreigabe aus Bestrahlungsvorrichtung, Kennwort)
ja / nein
2.3.4 Der Bestrahlungsvorgang ist nur nach Vorwahl bzw. Öffnen des Ausfahrkanals an der Bedienvorrichtung oder bei Vorwahl an einer anderen Stelle nach Bestätigung an der Bedienvorrichtung möglich ja / nein / entfällt
2.3.5 Bei hydraulischem Antrieb:

Bei ausgefahrenem Strahler(zug) kann die Transportflüssigkeit Hydrauliksystem z.B. mittels Spritze) nachgefüllt werden; hierbei wird die Strahlerposition nicht verändert

ja / nein / entfällt
2.3.6 Die gewählte Strahlerposition im Katheter kann für die Dauer der Bestrahlung eingehalten werden ja / nein
2.4 Not-Aus-Einrichtungen  
2.4.1 Bei automatisch betriebener Bestrahlungsvorrichtung ist am Bediengerät ein Not-Rückschalter zum Rückführen der Strahlenquelle(n) in den Abschirmbehälter vorhanden und funktionsfähig ja / nein / entfällt
2.5 Strahlertransport  
2.5.1 Ausfahrverhinderung der Strahlenquelle(n) bei nicht ordnungsgemäßer Verbindung zwischen Lagerbehälter und Strahlerführung 1 Katheter vorhanden und funktionstüchtig ja / nein
2.5.2 Bei ausgefahrener(n) Strahlerquelle(n) ist in Lösen der Verbindung zwischen Lagerbehälter und Katheter nicht möglich oder Strahler wird automatisch in den Lagerbehälter zurückgeführt ja / nein
2.5.3 Einrichtung um ein Durchstoßen der Katheterhülle oder das Steckenbleiben der Quelle zu verhindern vorhanden und funktionsfähig durch:

[ ] Widerstandsbegrenzung beim Vorschieben des Quellendrahtes nach Herstellerangabe

[ ] funktionsfähige Druckkontrollanzeigen

[ ] sonstige

 

 

 

 

ja / nein

2.6 Zeitschalter
(Die Prüfpositionen 2.6.1 bis 2.6.4 entfallen bei einer manuell betriebenen Bestrahlungsvorrichtung)
 
2.6.1 Bei Störungen an einer Schaltuhr (Gangungenauigkeit. Stillstand) wird der Strahler(zug) selbsttätig in die Bestrahlungsvorrichtung bzw. in den Lagerbebälter zurückgefahren bzw. der Strahler(zug) wird nicht ausgefahren ja / nein / entfällt
2.6.2 Der Bestrahlungsvorgang wird nach Ablauf der vorgewählten Bestrahlungszeit automatisch beendet ja / nein / entfällt
2.6.3 Bei Erreichen der Bestrahlungsposition wird die Erfassung der Bestrahlungszeit automatisch gestartet ja / nein / entfällt
2.6.4 Bei Verlassen der Bestrahlungsposition wird die Erfassung der Bestrahlungszeit automatisch gestoppt ja / nein / entfällt
2.6.5 Bei manuell betriebener Bestrahlungsvorrichtung erfolgt die Erfassung der Bestrahlungszeit über zwei externe Uhren (z.B. Stoppuhren), eine Uhr mindestens mit Alarmfunktion ja / nein / entfällt
2.7 Strahlung "Ein"  
2.7.1 Das Ausfahren der Strahlenquelle(n) in Bestrahlungsposition ist bei verriegeltem Schlüsselschalter bzw. Gate nicht möglich ja / nein
2.7.2 Bei automatisch angetriebener Bestrahlungsvorrichtung:
Bestrahlung ist erst nach Vorwahl der Bestrahlungszeit möglich
ja / nein / entfällt
2.8 Strahlungsunterbrechung  
2.8.1 Das Einfahren der Strahlenquelle(n) in die Bestrahlungsvorrichtung bzw. in den Lagerbehälter ist jederzeit möglich ja / nein
2.8.2 Bei automatisch betriebener Bestrahlungsvorrichtung ist die noch fehlende Bestrahlungszeit auch nach einer Bestrahlungsunterbrechung über die Anzeige oder einen angeschlossenen Drucker feststellbar ja / nein / entfällt
2.9 Strahlungsabschaltung  
2.9.1 Bei automatisch betriebener Bestrahlungsvorrichtung wird der Bestrahlungsvorgang (auch während einer Bestrahlungsunterbrechung) bei dem Versuch einer Parameteränderung entweder automatisch abgeschaltet oder eine Parameteränderung ist während der laufenden Bestrahlung nicht möglich ja / nein / entfällt
2.10 Außerplanmäßige Abschaltung (nur für automatisch betriebene Bestrahlungsvorrichtungen)  
2.10.1 Die noch fehlende Bestrahlungszeit ist über (Uhren-)Anzeige oder einen
angeschlossenen Drucker feststellbar (auch nach einem Stromausfall)
ja / nein / entfällt
2.10.2 Strahlerrückführung bei Ausfall der Energieversorgung oder elektrischen Komponenten an der Bestrahlungsvorrichtung ist funktionsfähig

(Bestätigung laut Wartungsprotokoll möglich)

ja / nein / entfällt
2.10.3 Strahlerrückführung bei Ausfall der Gerätesteuerung ist funktionsfähig (Bestätigung laut Wartungsprotokoll möglich) ja / nein / entfällt
2.11 Spezielle Strahlenschutzaspekte  
2.11.1 Wechsel der Strahlenquelle(n) wird vom
[ ] Hersteller / Lieferanten oder

[ ] Betreiber

durchgeführt

 
2.11.2 Sicherheitseinrichtung für Strahlerwechsel vorhanden und funktionsfähig ja / nein
2.11.3 Notfallbehälter mit ausreichender Abschirmung vorhanden (Dosisleistung in 0,05 m Abstand von der berührbaren Oberfläche< 100 µSv/h) ja / nein
2.11.4 Notfallbehälter kann diebstahlsicher aufbewahrt werden ja / nein
2.11.5 Zusätzliche ausreichende Strahlenschutzmittel zur Abdeckung des freiliegenden Ausfahr- bzw. Katheterschlauches vorhanden ja / nein / entfällt
2.11.6 Ausreichend stabile und fixierbare Positionierung der Bestrahlungsvorrichtung möglich (z.B. Halterung, Bremsen) ja / nein
2.12 Sonstige Prüfungen  
2.12.1 Bestrahlungsvorrichtung ausreichend gegen Diebstahl gesichert ja / nein
2.12.2 Geeigneter Arbeitsplatz für die Qualitätssicherung (physikalisch-technischen Betrieb) vorhanden ja / nein
2.12.3 Geeignetes Messgerät zur Durchführung von Kontaminationskontrollen vorhanden (z.B. Kontaminationsmessungen an der Bestrahlungsvorrichtung, am Katheter, an der Hydraulikflüssigkeit u.a.) ja / nein / entfällt
  Gerätetyp: ................................ Hersteller: ................................  
2.12.4 Fußböden an den unter Ziffer 1.1 aufgeführten Umgangsorten, sind ausreichend gegen Strahlerverlust abgedichtet ja / nein
2.12.5 Ausreichende bauliche Strahlenschutzmaßnahmen an allen unter Ziffer 1.1 genannten Umgangsorten vorhanden ja / nein
2.12.6 Persönlicher Strahlenschutz vorhanden und mängelfrei (z.B. ausreichende Anzahl von Schilddrüsenschutz, Bleischürzen für zusätzliches Personal) ja / nein / entfällt
3. Ortsdosisleistungsmessungen

Die aus den Messwerten zu ermittelnde effektive Dosis ist auf die genehmigte Aktivität hochzurechnen.

 
3.1 Am Arbeitsplatz: (z.B. Labor, Katheter-Labor, Dosimetrieraum)
  Verwendetes Messgerät:

Typ: ................................; Hersteller: ................................ ; Fabr. Nr.: ................................

Strahlenquelle(n) bzw. (-zug): ................................ Aktivität ................ GBq am ................

Tabelle: Ortsdosisleistungsmessungen für Beta- / Gamma-Strahlenquelle(n):

Position
Strahlenquelle(n)
Messposition Abschirmung Messwert
[µSv/h]
Im Tresor   mit / ohne
mit / ohne
mit / ohne
 
In Notfallbox   mit / ohne
mit / ohne
mit / ohne
 
In der Bestrahlungsvorrichtung   ohne
ohne
 
Im (Ausfahr-) Katheter   ohne, vor Schürze
mit, vor Schürze
mit, hinter Schürze
 

Die Ortsdosisleistungsmessungen erfassen das gemischte Strahlungsfeld aus Beta- und Bremsstrahlung und sind deswegen stark von Umgebungseinflüssen abhängig. Dies gilt insbesondere für Messungen in geringem Abstand.

3.2 Ermittlung der Ortsdosisleistung in der Umgebung des Bestrahlungsraumes

O Messung der Ortsdosisleistung in der Umgebung des Bestrahlungsraumes wurde wegen der Verwendung mit Beta-Strahlenquelle(n) nicht durchgeführt.
O durch systematische Messungen (bei Erstprüfung)
O Prüfung des baulichen Strahlenschutzes ist nicht erforderlich, da es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt oder sonstige wesentliche Änderungen oder Änderungen in der Beschaffenheit gegenüber der Vorjahresprüfung nicht durchgeführt bzw. festgestellt wurden.
O durch stichprobenartige Messungen (bei Wiederholungsprüfung)

Die Messung der Ortsdosisleistung (Umgebungs-Aquivalentdosisleistung) wurde unter folgenden Bedingungen durchgeführt:

Die Messwerte wurden bei ausgefahrenem radioaktivem Strahler ("frei Luft") ermittelt. Der radioaktive Strahler befand sich etwa .... cm über dem Boden.

Aktivität .......GBq am Tag der Messung,
Kermaleistung in ...... m Abstand von der Quelle ....... Gy/min am Tag der Messung,
Betriebsbelastung WA nach DIN oder Genehmigung ....... Gy/W, bzw. Einschaltzeit.

Es wird eine zahlenmäßige Identität zwischen Umgebungs-Äquivalentdosis und effektiver Dosis angenommen.

(Hinweis zur Verwendung der neuen Messgrößen:
Die Umrechnung von Photonen- Äquivalentdosis in Umgebungs- Äquivalentdosis ist mit dem Faktor berücksichtigt)

Messort Messwert
µSv/h
Umgebungs- Äquivalentdosisleistung µ Sv/h Aufenthalts-
faktor
Grenzwert für die effektive Dosis mSv/a Ermittelte effektiv Dosis mSv/a berechnete mögliche Betriebsbelastung/ Gy/Woche Einschaltzeit h/W
             

Nulleffekt

Die Dosisleistung des Nulleffekts infolge der natürlichen Umgebungsstrahlung betrug<; 0 ......... µSv/h.

Der bauliche Strahlenschutz ist dann ausreichend, wenn alle Zahlenwerte in der letzten Spalte der Tabelle größer als die oben angegebene Betriebsbelastung WA bzw. Einschaltzeit sind oder wenn die ermittelte effektive Dosis nicht größer als der Grenzwert für die effektive Dosis ist.

Anmerkungen zu den Ortsdosisleistungsmessungen

4. Erfüllung von strahlenschutztechnischen Genehmigungsauflagen in Zusammenhang mit der Prüfung und Beseitigung von Mängeln aus der vorherigen Prüfung

5. Auswertung und Folgerungen

Ort, Datum Unterschrift des Sachverständigen

Hinweis: Der Betreiber ist nach § 66 Abs. 6 StrlSchV verpflichtet, den Prüfbericht der zuständigen Behörde vorzulegen.



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