Fachkunde-RL Technik
- Inhalt -
1. Einleitende Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Grundsätze
1.3 Kreis der Betroffenen
2. Umfang der erforderlichen Fachkunde
3. Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde
3.1 Ausbildung
3.2 Praktische Erfahrung
3.3 Kurse
3.4 Bescheinigung der Fachkunde
4. Aktualisierung der Fachkunde
4.1 Allgemeines
4.2 Aktualisierung durch Kurse
4.3 Aktualisierung durch andere Fortbildungsmaßnahmen
4.4 Aktualisierung durch andere geeignete Weise
5. Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
5.1 Allgemeines
5.2 Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde
5.2.1 Präsenzkurse
5.2.2 Fernkurse
5.2.3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV absolvierten Kursen
5.3 Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde
5.3.1 Kurse
5.3.2 Andere Fortbildungsmaßnahmen
5.4 Ständige Pflichten des Veranstalters
6. Kombination von ausgewählten Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen mit Maßnahmen der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung
7. Übergangsregelungen
7.1 Fortgeltung anerkannter Kurse
7.2 Aktualisierung von nicht nach dieser Richtlinie erworbener Fachkunde
Anlage A Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind
Anlage B Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde
Anlage C Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde
Anlage D Notwendige Module für Fachkundegruppen
Anlage E Lehrinhalte der Module
Anlage F Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss:
Anlage G1 Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung
Anlage G2 Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
Anlage G3 Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2
Anlage H Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde
Anlage I "Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen"
Anlage J "Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung"