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3.10 Aufgaben des ermächtigten Arztes bei erhöhter Strahlenexposition
Zu den Aufgaben des ermächtigten Arztes im Zusammenhang mit Untersuchungen bei erhöhter Strahlenexposition gehört es, die Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Grundsätzlich hängen die erforderlichen Maßnahmen davon ab, ob die Überexposition bedingt ist durch
beschrieben.
Vor besonders zugelassenen Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 3 StrlSchV und nach Grenzwertüberschreitung nach § 57 StrlSchV ist der ermächtigte Arzt zu beteiligen. Bei Grenzwertüberschreitung kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem ermächtigten Arzt eine Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person zulassen ( § 57 StrlSchV oder § 31c RöV). Maßgebend ist hierzu der nach § 55 Abs. 1 StrlSchV oder § 31a RöV diesbezügliche Grenzwert der effektiven Dosis beruflich strahlenexponierter Personen sowohl der Kategorie a als auch der Kategorie B von 20 mSv im Kalenderjahr. 3.11 Gesundheitsakte
Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede beruflich strahlenexponierte Person, die er im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge untersucht, eine Gesundheitsakte ( § 64 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV, § 41 Abs. 3 Satz 1 RöV) zu führen.
Die Gesundheitsakte hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Gesundheitsakte ist solange aufzubewahren, bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat, oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist spätestens 95 Jahre nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten.
Bei Beendigung der Tätigkeit als ermächtigter Arzt sind die Gesundheitsakten dem von der zuständigen Behörde benannten, ermächtigten Nachfolger oder gegebenenfalls einer von ihr benannten Stelle zu übergeben ( § 64 Abs. 4 StrlSchV, § 41 Abs. 4 RöV). Dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.
Die Aufzeichnungen der Gesundheitsakte können auf elektronischen Datenträgern zugelassen werden ( § 115 Abs. 1 StrlSchV, § 43 RöV), wenn die Anforderungen des Datenschutzes erfüllt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungszeit jederzeit verfügbar und unveränderbar lesbar gemacht werden können. Digital dokumentierte Aufzeichnungen müssen in geeigneter Form einem anderen ermächtigten Arzt zugänglich gemacht werden können. Es muss sichergestellt sein, dass diese Vorlagen bildlich und inhaltlich mit den Ursprungsdatensätzen übereinstimmen und zur Befundung geeignet sind. Auf Verlangen der untersuchten Person ist ihr die Einsicht in die Gesundheitsakte zu gewähren ( § 64 Abs. 5 StrlSchV und § 41 Abs. 5 RöV).
Lehrinhalte des Grundkurses im Strahlenschutz für Ärzte (mindestens 24 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer) |
Anlage 1 |
Dieser Grundkurs entspricht dem der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin bzw. dem der Fachkunderichtlinie nach Röntgenverordnung in der Medizin.
1 | Grundlagen der Strahlenphysik |
1.1 | Entstehung und Eigenschaften ionisierender Strahlung |
1.2 | Wirkungen der Strahlung auf die Materie |
1.3 | Grundbegriffe der Radioaktivität |
2 | Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich Wirkungen kleiner Strahlendosen |
2.1 | LET und RBW |
2.2 | Strahlenwirkungen auf DNA, Repair, Zellen, Zellzyklus, Zellüberlebenskurven |
2.3 | Strahlenwirkungen auf Gewebe und Organe; Tumorgewebe |
2.4 | Strahlenschäden; stochastische, deterministische und teratogene Strahlenschäden |
3 | Dosisbegriffe und Dosimetrie |
3.1 | Dosisgrößen und Dosiseinheiten |
3.2 | Grundbegriffe der Dosimetrie |
3.3 | Dosismessverfahren |
4 | Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes (Beschäftigte, Bevölkerung und Patienten) |
(Stand: 16.06.2018)
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