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Regelwerk

Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung
- Durchführung der Strahlenschutzverordnung -

Vom 15.12.2003
(GMBl. Nr. 22 vom 19.03.2004 S. 418)



Die "Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung" ist durch eine Arbeitsgruppe des Fachausschusses Strahlenschutz unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erarbeitet worden. Dabei sind die Änderungen der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (GMBl. I S. 1714), der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen der neuen Bundesländer aus dem Vollzug in diesen Bereichen berücksichtigt worden.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 5. Dezember 2003 empfohlen, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab dem 1. März 2004 zugrunde zu legen.

1. Anwendungsbereich

In dieser Richtlinie werden Art, Umfang, Methoden und administrative Vorgehensweise für

festgelegt. Die Richtlinie dient dem bundeseinheitlichen Verwaltungshandeln im Bereich des Teil 3 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung.

2. Anzeige von Arbeiten mit erhöhten Expositionen durch natürliche Strahlenquellen

Eine anzeigebedürftige Arbeit liegt dann vor, wenn die Arbeit den Arbeitsfeldern nach Anlage XI StrlSchV zugeordnet werden kann und die Person, die diese Arbeit ausführt, im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv oder bei Strahlenexpositionen durch Radon - 222 eine dieser effektiven Dosis entsprechende Radon - 222 - Exposition erhalten kann. Als Radon - 222 - Exposition gilt das Produkt aus der mittleren Radon - 222 - Aktivtätskonzentration und der Expositionsdauer (Aufenthaltszeit).

Aus der Anzeige soll sich ergeben:

  1. die Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsfeld oder die betreffenden Arbeitsfelder
  2. die Anzahl der Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten ausführen;
  3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition und alle Angaben hierzu, die es der Behörde erlauben zu prüfen, ob diese geeignet sind;
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition der betroffenen Personen insbesondere Messverfahren, Messgeräte, Messdauer;

Auf Verlangen der Behörde sind ergänzende Unterlagen vorzulegen. In Betracht kommen insbesondere:

3. Abschätzung der Strahlenexposition

Unter Abschätzung ist die Bewertung der Strahlenexposition einer Einzelperson an ihrem Arbeitsplatz bezogen auf das Kalenderjahr zu verstehen. Die Abschätzung der Strahlenexposition muss repräsentativ für die durchgeführten Arbeiten der Person sein. Die der Abschätzung zu Grunde liegenden Annahmen müssen konservativ in Bezug auf die tatsächlich vorliegenden Expositionsbedingungen sein.

Bei der Abschätzung sind alle relevanten Expositionspfade zu betrachten und alle Arbeitsplätze einzubeziehen, auch jene, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden; d. h., es sind in der Abschätzung auch solche Arbeiten zu berücksichtigen, die im Laufe des Kalenderjahrs anfallen, aber nicht in dem der Abschätzung zu Grunde gelegten Zeitraum durchgeführt wurden. Werden Arbeiten an verschiedenen Arbeitsorten ausgeübt, so ist

Wenn bei der Abschätzung Messungen durchgeführt werden, so richten sich die anzuwendenden Messverfahren nach den im Kapitel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren.

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