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Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen
- Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) -
(GMBl. Nr. 27 vom 13.04.2004 S. 530; 07.09.2012 S. 919 12)
-RdSchr. d. BMU v. 20.1. und 4.2.2004 - RS II 3 - 170 33/7 -
Die "Richtlinie für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" vom 20. August 1996 (GMBl 1996 S. 698) ist auf der Grundlage einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission unter Beteiligung des Bundesamtes für Strahlenschutz, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und Sachverständiger aus dem Bereich der Quellenherstellung überarbeitet worden. Dabei sind die neue Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen aus dem Vollzug in diesen Bereichen berücksichtigt worden.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 4. und 5. Dezember 2003 gebeten, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab dem 1. März 2004 zugrunde zu legen.
Die "Richtlinie für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" vom 20. August 1996, übersandt mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS 11 3 (A) - 17033/7 vom 20. August 1996 (GMBl 1996 S. 698), wird durch dieses Rundschreiben und die beigefügte Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.
1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinie gilt für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (im Folgenden als "Strahler" bezeichnet) nach §§ 27 Abs. 6, 66 Abs. 4, 5 und 6 und § 69 Abs. 2 StrlSchV vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. I 2002 S. 1459) geändert durch Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903).
Sie regelt insbesondere Prüffristen, Prüfkriterien, bei der Prüfung vorzuhaltende Unterlagen, Bescheinigungen über durchgeführte Dichtheitsprüfungen und weitere zu beachtende Anforderungen.
Die anzuwendenden Dichtheitsprüfverfahren sind in DIN 25426 Teil 3 und 4 und ISO 9978 beschrieben. Die Bestimmung von Sachverständigen richtet sich nach § 66 Abs. 1 StrlSchV i. V m. § 12 Abs. 1 Nr. 11 AtG. Im Folgenden werden die von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen "Sachverständige" genannt.
2. Erforderliche Unterlagen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen durch den Sachverständigen
Die zuständige Behörde verpflichtet den Strahlen schutzverantwortlichen im Zusammenhang mit der Festlegung von Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 4, die folgenden Unterlagen und Angaben 1 bei der Dichtheitsprüfung zur Kenntnisnahme durch den Sachverständigen bereitzuhalten:
2.1 Bestandsverzeichnis der zu prüfenden Strahler mit Angabe von Datum, Methode und Ergebnis bisheriger Dichtheitsprüfungen;
2.2 Angaben zur Identifizierung und das Zertifikat des Strahlers (vgl. DIN 25426 Teil 1);
2.3 Beschreibung des radioaktiven Inhalts unter Angabe von Radionuklid, Aktivität (mit Bezugsdatum) und physikalisch-chemischer Form (z.B. Metall, Keramik, Glas, Emaille, Salz, Gas);
2.4 Beschreibung der Umhüllung unter Angabe von Material und Wanddicke der Hüllen, Material und Dicke von Strahlenaustrittsfenstern und der Art der Abdichtungen;
2.5 Angabe der Klassifikation der Strahlerbauart nach DIN 25426 Teil 1 oder ISO 2919;
2.6 Angaben über Einsatz- und Lagerort, Verwendungszweck sowie über die betriebsüblichen und maximalen mechanischen, thermischen und chemischen (vgl. Nummer 4.4.4) Beanspruchungen;
1. Hinweis:
Bei Strahlern, die Patienten appliziert werden, ist auch eine Beschreibung der vorgesehenen Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation bereitzuhalten.
2. Hinweis:
Sind Tauchprüfungen als wiederkehrende Prüfungen vorgesehen (z.B. im Falle sehr kleiner Strahler oder sehr empfindlicher Strahlenaustrittsfenster), ist vom Strahlerhersteller eine dafür zweckmäßige Prüfflüssigkeit anzugeben.
2.7 Eine Zeichnung, aus der die Lage des Strahlers und aller zu seinem Schutz gegen äußere Einflüsse dienenden Teile eindeutig hervorgehen, und Vorschläge für das günstigste Prüfverfahren für eine Prüfung ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Anlage oder Vorrichtung - z.B. durch Angabe von Ersatzprüfflächen und notwendiger Manipulationen - sofern der Strahler in eine Vorrichtung eingebaut ist;
2.8 Bescheinigung über die Abnahmeprüfung des Strahlers durch dessen Hersteller;
Hinweis:
Abnahmeprüfungen führt der Hersteller des Strahlers vor dem ersten Inverkehrbringen durch. Die Abnahmeprüfung umfasst eine Dichtheitsprüfung sowie eine Prüfung auf ausreichende Dekontamination (vgl. DIN 25426 Teil 3). Bei mehrfacher Umhüllung des Strahlers ist die Dichtheit jeder Hülle einzeln nachzuweisen. Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung muss die in Nummer 6.1 Buchstabe d genannten Daten enthalten. Diese Prüfung ist innerhalb der letzten sechs Monate vor Abgabe des Strahlers an den Erwerber durchzuführen.
2.9 Soweit erteilt, Zulassung als "Radioaktiver Stoff in besonderer Form" nach Verkehrsrecht (z.B. Gefahrgutverordnung, vgl. DIN 25426 Teil 2) 2;
2.10 Stellungnahmen weiterer zugelassener Prüfbehörden;
(Stand: 16.06.2018)
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