umwelt-online: Richtlinie - physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (2)
zurück

2.5 Ersatzdosis

Bei fehlerhafter oder unterbliebener Messung im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 2.2 und 2.3 kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen ( § 63 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, § 35 Abs. 6 Nr.2 RöV).

Dieses Vorgehen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Personendosimeter außerhalb seines Verwendungszwecks strahlenexponiert, einer den Meßwert verfälschenden anderen Einwirkung ausgesetzt worden oder nicht auswertbar ist.

Bei der Festlegung einer Ersatzdosis ist - im Benehmen mit dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten und soweit nicht eine Körperdosis gemäß 2.4.2 - 2.4.4 ermittelt wird - in folgender Reihenfolge (zugleich Rangfolge) vorzugehen:

  1. Liegen repräsentative Personendosiswerte von betrieblichen Dosimetern (z.B. Stabdosimetern, elektronischen Dosimetern) vor, so sind diese Werte einzusetzen.
  2. Liegen Werte von anderen Personen mit gleicher Tätigkeit im gleichen Strahlenfeld vor, so sind diese Werte einzusetzen.
  3. Liegen Werte der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung oder dergleichen vor und hißt sich daraus ein den Umständen des Einzelfalles nach wahrscheinlicher Ersatzwert der Personendosis errechnen, so ist dieser Wert einzusetzen.
  4. Liegt eine gleichbleibende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum vor, so ist der Mittelwert der Personendosis aus diesem Zeitraum einzusetzen.
  5. Liegen keine ausreichend wahrscheinlichen Ausgangswerte zur Festlegung einer Ersatzdosis vor, so wird für einen Monat als Ersatzdosis ein Wert von 4 mSv angesetzt.

Die zuständige Behörde teilt der Meßstelle die Ersatzdosis mit.

3 Physikalische Strahlenschutzkontrolle bei innerer Exposition

3.1 Feststellung des Erfordernisses

Die physikalische Strahlenschutzkontrolle bei innerer Exposition (Inkorporationsüberwachung) ist bei Personen erforderlich, die Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, durch die jährliche Körperdosen oberhalb der Werte nach Tabelle 1.1 Spalte 4 infolge inkorporierter Radionuklide nicht auszuschließen sind. Diese Inkorporationsüberwachung dient dazu, festzustellen, ob radioaktive Stoffe inkorporiert worden sind und aus den erhaltenen Überwachungsdaten die Aktivitätszufuhren und Körperdosen zu gewinnen.

Für die Inkorporationsüberwachung kommen - allein oder in Kombination - folgende Verfahren in Betracht:

Der Einsatz von Meßsystemen für die Raumluftaktivität als präventive Maßnahme ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie; die hier beschriebene Messung der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz dient in bestimmten Fällen der Ermittlung von Aktivitätszufuhren und Körperdosen.

3.1.1 Regelmäßige Überwachung

Bei einem konstanten und bei einem zeitlich nicht eingrenzbaren Inkorporationsrisiko ist eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn zu besorgen ist, daß im Kalenderjahr mehr als 10 % des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr (Inhalation, Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV) inkorporiert wird.

Durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten sind die Inkorporationsmöglichkeiten und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung zu beurteilen. Es sind alle Einflüsse auf das Inkorporationsrisiko am Arbeitsplatz (z.B. technische und persönliche Schutzmaßnahmen, gegenseitige Beeinflussung verschiedener Arbeitsplätze) zu berücksichtigen (s. auch 3.3.1.4).

Für Personen, die in Räumen direkt mit radioaktiven Stoffen umgehen, sind zur Beurteilung die Beziehungen nach den Tabellen 3.1.1 und 3.1.2 heranzuziehen. Falls zutreffendere Angaben fehlen, sind für a und N folgende Erfahrungswerte anzusetzen:

a = 5 ξ 10-5 und
N = 200.

Bei Arbeiten zur Markierung von chemischen Verbindungen mit radioaktivem Jod gilt abweichend:

a = 10-3 und
N = Zahl der Arbeitsvorgänge im Jahr.

Werden am Arbeitsplatz besondere Sicherheitsvorrichtungen wie z.B. Handschuhkasten oder Abzüge benutzt, kann a bis auf 10-7 - bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse auch darüber hinaus - verringert werden.

Tabelle 3.1.1: Erfordernis regelmäßiger Inkorporationsüberwachungen

Eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung ist erforderlich, wenn

beim Umgang mit nur einem Radionuklid: (Au / GJAZ) > 0,1
bei Umgang mit mehreren Radionukliden im Überwachungszeitraum: Σi (Au,i / GJAZ) > 0,1

Bezeichnungen:

i Index für das zu berücksichtigende Radionuklid
Au bzw. Au,i maximal im Kalenderjahr inkorporierbare Aktivität (in Bq)
GJAZ bzw. GJAZ Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr (in Bq) nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV für die zutreffende chemische Verbindung (Anhang 2b)

Tabelle 3.1.2:

Abschätzung der im Kalenderjahr maximal (zeitlich nicht eingrenzbar) inkorporierbaren Aktivität bei direkter Handhabung

Au =a ⋅ N ⋅ A

Bezeichnungen:

Au maximal im Kalenderjahr inkorporierbare Aktivität (in Bq)
a relativer Anteil der Arbeitsplatzaktivität, der maximal unbemerkt inkorporiert werden kann
N Zahl der Expositionstage im Kalenderjahr

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion