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2.5 Ersatzdosis
Bei fehlerhafter oder unterbliebener Messung im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 2.2 und 2.3 kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen ( § 63 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, § 35 Abs. 6 Nr.2 RöV).
Dieses Vorgehen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Personendosimeter außerhalb seines Verwendungszwecks strahlenexponiert, einer den Meßwert verfälschenden anderen Einwirkung ausgesetzt worden oder nicht auswertbar ist.
Bei der Festlegung einer Ersatzdosis ist - im Benehmen mit dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten und soweit nicht eine Körperdosis gemäß 2.4.2 - 2.4.4 ermittelt wird - in folgender Reihenfolge (zugleich Rangfolge) vorzugehen:
Die zuständige Behörde teilt der Meßstelle die Ersatzdosis mit.
3 Physikalische Strahlenschutzkontrolle bei innerer Exposition
3.1 Feststellung des Erfordernisses
Die physikalische Strahlenschutzkontrolle bei innerer Exposition (Inkorporationsüberwachung) ist bei Personen erforderlich, die Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, durch die jährliche Körperdosen oberhalb der Werte nach Tabelle 1.1 Spalte 4 infolge inkorporierter Radionuklide nicht auszuschließen sind. Diese Inkorporationsüberwachung dient dazu, festzustellen, ob radioaktive Stoffe inkorporiert worden sind und aus den erhaltenen Überwachungsdaten die Aktivitätszufuhren und Körperdosen zu gewinnen.
Für die Inkorporationsüberwachung kommen - allein oder in Kombination - folgende Verfahren in Betracht:
Der Einsatz von Meßsystemen für die Raumluftaktivität als präventive Maßnahme ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie; die hier beschriebene Messung der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz dient in bestimmten Fällen der Ermittlung von Aktivitätszufuhren und Körperdosen.
3.1.1 Regelmäßige Überwachung
Bei einem konstanten und bei einem zeitlich nicht eingrenzbaren Inkorporationsrisiko ist eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn zu besorgen ist, daß im Kalenderjahr mehr als 10 % des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr (Inhalation, Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV) inkorporiert wird.
Durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten sind die Inkorporationsmöglichkeiten und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung zu beurteilen. Es sind alle Einflüsse auf das Inkorporationsrisiko am Arbeitsplatz (z.B. technische und persönliche Schutzmaßnahmen, gegenseitige Beeinflussung verschiedener Arbeitsplätze) zu berücksichtigen (s. auch 3.3.1.4).
Für Personen, die in Räumen direkt mit radioaktiven Stoffen umgehen, sind zur Beurteilung die Beziehungen nach den Tabellen 3.1.1 und 3.1.2 heranzuziehen. Falls zutreffendere Angaben fehlen, sind für a und N folgende Erfahrungswerte anzusetzen:
a = 5 ξ 10-5 und
N = 200.
Bei Arbeiten zur Markierung von chemischen Verbindungen mit radioaktivem Jod gilt abweichend:
a = 10-3 und
N = Zahl der Arbeitsvorgänge im Jahr.
Werden am Arbeitsplatz besondere Sicherheitsvorrichtungen wie z.B. Handschuhkasten oder Abzüge benutzt, kann a bis auf 10-7 - bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse auch darüber hinaus - verringert werden.
Tabelle 3.1.1: Erfordernis regelmäßiger Inkorporationsüberwachungen
Eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung ist erforderlich, wenn
beim Umgang mit nur einem Radionuklid: | (Au / GJAZ) > 0,1 |
bei Umgang mit mehreren Radionukliden im Überwachungszeitraum: | Σi (Au,i / GJAZ) > 0,1 |
Bezeichnungen:
i | Index für das zu berücksichtigende Radionuklid |
Au bzw. Au,i | maximal im Kalenderjahr inkorporierbare Aktivität (in Bq) |
GJAZ bzw. GJAZ | Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr (in Bq) nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV für die zutreffende chemische Verbindung (Anhang 2b) |
Abschätzung der im Kalenderjahr maximal (zeitlich nicht eingrenzbar) inkorporierbaren Aktivität bei direkter Handhabung
Au =a ⋅ N ⋅ A
Bezeichnungen:
Au | maximal im Kalenderjahr inkorporierbare Aktivität (in Bq) |
a | relativer Anteil der Arbeitsplatzaktivität, der maximal unbemerkt inkorporiert werden kann |
N | Zahl der Expositionstage im Kalenderjahr |
(Stand: 16.06.2018)
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