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Regelwerk

Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal

Vom 21.06.2012
(GMBl. Nr. 34 vom 30.07.2012 S. 611)


Bundesmnisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Richtlinie - Bek. d. BMU v. 21.6.2012 - RS I 6 - 13831/2 -

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u. a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 7 AtG insbesondere auch Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.

Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AtVfV beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen diente den für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder bisher die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" vom 14. April 1993.

Die Richtlinie ist aufgrund der bei Behörden und Sachverständigen gesammelten Erfahrungen in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und des BMU insbesondere hinsichtlich der Anpassung an international übliche Studiengänge, der Anforderungen an die vom verantwortlichen Kernkraftwerkspersonal vorzulegenden Nachweise sowie der Regelungen zu Umfang und Durchführung von Prüfungen für verantwortliches Schichtpersonal überarbeitet worden. Darüber hinaus wurde die Richtlinie um die Anforderungen an die Fachkunde von Personen erweitert, die die Funktion des Hauptbereitschaftshabenden wahrnehmen. Anforderungen zur Fachkunde von Inbetriebsetzungspersonal sind nicht mehr Bestandteil der Richtlinie.

Im Zuge der Richtlinienüberarbeitung sind die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, der Ausschuss "Reaktorbetrieb" der Reaktorsicherheitskommission, die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH beteiligt, der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., die Betreiber von Kernkraftwerken und die Gewerkschaften gehört worden.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 14. Juni 2012 übereingekommen, die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt. Sie ersetzt die Fassung der Richtlinie vom 14. April 1993.

Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal
(Stand: 24. Mai 2012)

1 Grundsätze

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerkes nur erteilt werdne, wenn die für die Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Nach § 3 Abs. 1 nr. 4 AtVfV sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebs verantworlichen Personen zu prüfen.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Feststellung der Fachkunde der unter Ziffer 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Personen unabhängig davon, ob es sich um Kernkraftwerkspersonal oder Personal anderer Organisationseinheiten der Betreiber des Kernkraftwerkes handelt.

Über die Anwendung auf Versuchs- und Unterrichtsreaktoren geringerer Leistung als 50 kW sowie auf endgültig stillgelegte Reaktoranlagen entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.

Die Anforderungen an den Fachkundenachweis für Personal an Forschungsreaktoren sowie an die notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG und an deren Nachweis sind in getrennten Richtlinien festgelegt.

Die Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten und Objektsicherungsbeauftragten sind in getrennten Richtlinien geregelt.

Ein Strahlenschutzbeauftragter, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich die Maßnahmen nach § 11 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 37 Abs. 1 StrlSchV und - bei Gefahr im Verzug oder in Fällen des § 51 StrlSchV - Entscheidungen nach § 59

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