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Regelwerk

Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger

Vom 18. Juni 2014
(GMBl. Nr. 42 vom 04.08.2014 S. 891)



Az.: RS II 3 -15241/1

Vollzug der Strahlenschutzverordnung

Bezug:

  1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, Mai 2014, top a 04 sowie anschließendes Umlaufverfahren
  2. Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zu Entscheidungen nach der Strahlenschutzverordnung, deren Wirkung über den Bereich eines Landes hinausgeht vom 8. Dezember 2003,
    Rdschr. des BMU vom 8. Dezember 2003, RS I 1 - 17031/47

- RdSchr. d. BMUB v. 18.6.2014 - RS II 3 - 15241/1 -

Im November 2011 hat der Fachausschuss Strahlenschutz beschlossen eine einheitliche Vorgehensweise bei Umgangsgenehmigungen für die Demontage medizinischer Beschleuniger anzustreben und eine Mustergenehmigung zu erarbeiten. Zu diesem Zwecke wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine Mustergenehmigung sowie dazugehörige Erläuterungen erstellt hat.

Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie hat die beigefügte Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger als Mustergenehmigung sowie die zugehörigen Erläuterungen in seiner Sitzung im Mai 2014 verabschiedet.

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Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der
Demontage medizinischer Beschleuniger
 
Anlage 1


(Genehmigungsbehörde) (Ort und Datum)
(Anschrift)
(Telefon)
(Aktenzeichen)
(Antragsteller mit Anschrift)

Vollzug der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV)

Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger

A. Die Genehmigungsbehörde (hier die Genehmigungsbehörde eintragen)

A.1 erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen (hier den Strahlenschutzverantwortlichen eintragen)

A.2 vertreten durch (hier den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten eintragen)

die Genehmigung nach § 7 StrlSchV (aktuelle Fassung der Strahlenschutzverordnung einfügen) zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Form von aktivierten Komponenten bis zum 105-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV (unter Anwendung der Summenformel) im Rahmen der Demontage medizinischer Linearbeschleuniger mit Grenzenergien bis maximal 25 MeV.

Die Genehmigung umfasst die Ermittlung, Demontage und Separation von aktivierten Komponenten, von Komponenten, bei denen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden können, und von mit Sicherheit nicht aktivierten Komponenten von medizinischen Linearbeschleunigern in strahlentherapeutischen Einrichtungen im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung.

  1. Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
  2. Der genehmigte Umgang darf nicht anders als beantragt und in den Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) dargestellt stattfinden, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist.
  3. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

A.3

Strahlenschutzbeauftragte gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:

B. Auflagen

Diese Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

1. Allgemeine Auflagen

1.1 Für die genehmigten Tätigkeiten dürfen nur die Strahlenschutzbeauftragten und fachliche geeignete, durch die Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz unterwiesene Personen eingesetzt werden.

1.2 Strahlenschutzbeauftragte dürfen in dieser Funktion erst tätig werden, wenn sie unter A.3 genannt sind oder ihre Bestellung von der unter C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt worden ist.

1.3 Die jeweils gültige Fassung dieses Genehmigungsbescheids mit den zugehörigen Anlagen und der Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten und allen anderen im Rahmen der Genehmigung tätigen Personen gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.

1.4 Die Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 StrlSchV ist auf dem neuesten Stand zu halten. Änderungen und Ergänzungen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

1.5 Die Strahlenschutzverordnung, eine Kopie dieser Genehmigung und die Strahlenschutzanweisung müssen am Ort der Demontage verfügbar sein.

2. Auflagen zur dosimetrischen Überwachung

2.1 Die zur Ermittlung der Körperdosis gemäß § 40 Abs. 1 StrlSchV erforderliche Messung der Personendosis der beruflich strahlenexponierten Personen hat gemäß § 41 Abs. 3 StrlSchV mit amtlichen Dosimetern zu erfolgen, die von der (nach § 41

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