umwelt-online: Ermittlung der durch kosmische Strahlung verursachten Strahlenexposition des fliegenden Personals (3)
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4.4.4 Softwareanforderungen

4.4.4.1 Softwaresicherheit

Das Rechenprogramm darf vom Benutzer weder beabsichtigt nach unbeabsichtigt veränderbar sein.

Es muss jederzeit überprüfbar sein, ab die bei der Zulassung benutzte Programmversion (oder eine zugelassene Folgeversion) benutzt wird.

4.4.4.2 Datensicherheit

Es muss sichergestellt sein, dass die Speicherung (auch Zwischenspeicherung) in einer Art erfolgt, die eine interaktive Manipulation ausschließt.

4.4.4.3 Parameterwerte

Zu dieser Art von Daten zählen Werte, die für die Dosisberechnung relevant sind und nicht vom Nutzer willkürlich verändert werden dürfen. Dies sind beispielsweise Zahlenwerte, die den Einfluss der Sonnenaktivität beschreiben (z.B. Werte des solaren Potentials) oder Funktionsparameter, die in der Hybrid-Methode verwendet werden. Die Parameterwerte dürfen nur über das Programm selbst und durch autorisierte Nutzer über ein Passwort verändert werden. Die Veränderung muss vom Programm elektronisch unveränderbar dokumentiert werden.

Jedem Parametersatz muss eine eindeutige Identifikation hinzugefügt werden (z.B. fortlaufende Nummer und Zeit der Erstellung des Datensatzes).

4.4.4.4 Flugdaten

Die für die Berechnung der Dosis erforderlichen Flugdaten (Datum und Zeit in UTC, geografische Länge und Breite, Druckhöhe), zusätzliche Fluginformationen wie Start- und Zielflughafen und Flugnummer, sind in einem einzigen Datensatz zusammenzufassen und mit eindeutiger Identifikation (CRC mit mindestens 2 Byte Länge) zu versehen. Werden die Flugdaten manuell eingegeben, so ist auch eine eindeutige Identifikation des eingebenden Nutzers mit abzuspeichern.

4.4.4.5 Rechenergebnisse

Alle Rechenergebnisse inklusive der verwendeten Parametersätze (inkl. Programmidentifikation) müssen zuverlässig gespeichert werden. Wichtig für die spätere Personenzuordnung ist, dass die Berechnung über die Flugnummer jederzeit zurückführbar ist. Das Ergebnis der Dosisermittelung darf nur mit einem weiteren Softwaremodul angezeigt werden. Die Zuordnung zu Personendaten muss den Schutz von personenbezogenen Daten gewährleisten.

4.4.4.6 Fehlererkennung

Eine Konsistenzprüfung der Eingangsdaten muss verhindern, dass physikalisch unsinnige Eingangswerte zu einem Ergebnis führen. Dies. muss sowohl für die Parameterwerte als auch für die Flugdaten galten. So sind die Flugdaten vom Programm daraufhin zu prüfen, ob die geografischen Koordinaten auch mit dem eingegebenen Start- und Zielort übereinstimmen und die Werte in einem entsprechenden Werte Intervall liegen. Die Flughöhe (Druckhöhe) darf nur in einem zugelassenen Wertebereich liegen. Auch die berechnete Dosis muss überprüft werden, Erfüllt ein Wert die Konsistenzprüfung nicht, so muss die Berechnung mit einer entsprechenden Fehlermeldung abbrechen.

4.4.4.7 Schnittstellen

Alle Schnittstellen (z.B. Hardwareschnittstellen wie Tastatur und Softwareschnittstellen), über die ein Rechenprogramm Daten austauscht, müssen rückwirkungsfrei sein. Das bedeutet, dass alle über Schnittstellen empfangene Befehle die Parameterwerte und das Rechenergebnis nur in zulässiger Art und Weise beeinflussen dürfen. Alle Befehle müssen klar definiert sein und vom Rechenprogramm interpretierbar sein. Nicht definierte Befehle müssen als ungültig erkannt werden und dürfen keine Wirkung auf das Ergebnis haben.

4.4.4.8 Dokumentation

Das Programm muss ausführlich und allgemein verständlich dokumentiert sein (Bedienungsanleitung, Handbuch). Dies erfordert eine Beschreibung der Handhabung (im interaktiven Modus) sowie eine genaue Beschreibung der Eingangsdaten. Parameter und Rechenergebnisse. Alle vorhandenen Funktionen müssen beschrieben werden, die vorgegebenen Wertebereiche der Parameterdaten ebenso wie die Wertebereiche der Flugdaten.

Die Dokumentation muss den physikalischen Hintergrund, die verwendeten physikalischen Modelle und die benutzten Rechenmethoden ausführlich und verständlich beschreiben. Bezieht sich die Methode auf experimentelle Ergebnisse, so sind diese zu zitieren (nur in öffentlich zugänglichen Veröffentlichungen). Basiert die Berechnung im Wesentlichen auf physikalischer Simulation,. so muss die verwendete Methode in entsprechenden Fachzeitschriften veröffentlicht sein.

Änderungen im Quellcode oder Änderungen der Eingangaparameter müssen nachvollziehbar dokumentiert und zugelassen sein. Ebenso sollte eine detaillierte Auflistung von kompetenten Ansprechpartnern vorhanden sein.

Eine Anbindung an Datenbanken evtl. über ein separates Dateninterface muss vorhanden sein. Es muss eine klar definierte und dokumentierte Datenstruktur der Programm-Ein- und -Ausgabe existieren. Diese muss die Anforderungen an das Datenformat, das von der zuständigen Behörde festgelegt wird, erfüllen. Art und Umfang der an das Luftfahrtbundesamt oder eine von ihm bestimmte Stelle zu übermittelnden Daten zwecks Weiterleitung an das Strahlenschutzregister sind im § 103 Absatz 8 StrlSchV in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StrlSchV definiert. Es sind die effektive Dosis, Angaben über registrierte Strahlenpässe sowie die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und- ort, Geschlecht), Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie die Anschrift des Verpflichteten nach § 103 Abs. 1 StrlSchV anzugeben.

4.4.5 Anforderungen an den Anbieter

Für das Zulassungsverfahren sind folgende Angaben erforderlich:

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(Stand: 16.06.2018)

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