umwelt-online: Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin (2)
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11 Übergangsbestimmungen

11.1 Übergangsbestimmungen zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz

Nach § 45 Abs. 6 RöV gilt eine vor dem 1. Juli 2002 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a RöV fort, sofern die Aktualisierung

nachgewiesen wird.

Fachkunde im Strahlenschutz gilt in dem Umfang fort, wie sie zum 1. Juli 2002 bestanden hat; d. h. sie gilt nur für die Anwendungsarten, für die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben worden ist. Eine mit Bestehen der ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung erworbene oder auf Grund einer Übergangsbestimmung der Röntgenverordnung als erworben geltende Fachkunde im Strahlenschutz kann sich nur auf die Geräte und Methoden beschränken, die zum jeweiligen Zeitpunkt üblicherweise eingesetzt bzw. angewandt wurden.

Wurde die Übergangsfrist zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz überschritten, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, wie ihr gegenüber das Vorhandensein der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen ist. Sie soll zumindest den kurzfristig zu erbringenden Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Aktualisierungskurs fordern. Es können aber auch weitergehende Anforderungen angemessen sein, z.B. der Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an einem gesonderten Kurs zum Wiedererwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder an einem der in den Anlagen zu dieser Richtlinie aufgeführten Grund- oder Spezialkurse. Im äußersten Fall kann auch der vollständige Neuerwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, d. h. der Nachweis der Sachkunde und der erfolgreichen Teilnahme an den jeweiligen Strahlenschutzkursen, gefordert werden.

Stellt die zuständige Stelle auf Grund ihrer Überprüfungen fest, dass der Betreffende über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, soll sie hierüber eine Bescheinigung erteilen, aus der auch hervorgeht, bis wann die nächste Aktualisierung erfolgen muss.

11.2 Übergangsbestimmungen zum Erhalt der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Nach § 45 Abs. 7 RöV gelten für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 3 RöV die in Abschnitt 11.1 dieser Richtlinie genannten Aktualisierungsfristen entsprechend für die in Abschnitt 3.3 genannten Personen.

Personen, die als Hilfskräfte im Sinne des § 23 Nr. 4 der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, z.B. Personen ohne abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, sind nach § 45 Abs. 9 RöV weiterhin zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV stehen und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Auch für diesen Personenkreis besteht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 18a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 RöV die Pflicht zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, erstmalig innerhalb der Übergangsfristen des § 45 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 RöV.

11.3 Fortgelten von Kursen

Die vor dem 1. Juli 2002 erteilte Anerkennung eines Kurses zur Vermittlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 oder 3 RöV gilt bis zum 30.6.2007 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält ( § 45 Abs. 8 RöV).

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Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes

Strahlenschutz des Personals

Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen

Praktische Übungen und Demonstrationen

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