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Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb
von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern *
vom 27. Mai 2003
(GMBl. 2003 Nr. 31 vom 29.08.2003 S. 638; 21.11.2011 S. 1039aufgehoben)
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Fachkunde und an Kenntnisse im Strahlenschutz nach der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV)" bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie die Durchführung von Sachverständigenprüfungen nach § 4 RöV.
Diese Richtlinie bezieht sich im Einzelnen - ggf. in Verbindung mit § 30 RöV - auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 RöV. Die Anforderungen an Sachverständige nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RöV entsprechen materiell einer Fachkunde im Strahlenschutz und werden daher in dieser Richtlinie geregelt.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Anwendungs-, Zusatzgeräten sowie Vorrichtungen zur Befundung, die selber keinerlei Strahlenschutzmaßnahmen bedürfen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst ( § 2 Nr. 14 RöV).
1.2 Grundsätze
Die Anwendung der Vorschriften der RöV hat den Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Röntgenstrahlung zum Ziel. Art und Umfang des Schutzes werden insbesondere durch die in den §§ 2c und 15 RöV beschriebenen Strahlenschutzgrundsätze bestimmt. Danach ist
Eine Voraussetzung zur Gewährleistung dieser Forderungen ist, dass Personen, die
leiten, beaufsichtigen, eigenverantwortlich durchführen oder
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, hierüber die erforderlichen Auskünfte erteilen und - soweit in der RöV vorgesehen - die Fachkunde der zuständigen Behörde nachweisen.
Werden Strahlenschutzbeauftragte nach der Röntgenverordnung bestellt, so ist deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen.
Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die Sachkunde wird durch Berufserfahrung unter fachspezifischer Anleitung über längere Zeiträume erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen Anwendungsgebiet.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.
Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in der Technik anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen ( § 30 Nr. 2 RöV).
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen gewonnen ( § 18a Abs. 3 Satz 1 RöV). Nicht erforderlich ist die Teilnahme an Kursen als Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Der zuständigen Behörde müssen die Kenntnisse nicht gesondert nachgewiesen werden. Eine förmliche Aktualisierung der Kenntnisse ist nicht erforderlich.
1.3 Kreis der Betroffenen, für die Fachkunde erforderlich ist
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist in dieser Richtlinie für folgende Personen geregelt:
2. Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Art der vorgesehenen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Die verschiedenen Anwendungsgebiete sind gemäß Anlage a in Fachkundegruppen eingeteilt.
Eine Zusammenstellung der Kurse - geordnet nach den Fachkundegruppen - enthält die Anlage B. Die Mindestanforderungen an Kursdauer und Lehrinhalte sind entsprechend den Anlagen B, C und D festzulegen. Die zuständige Stelle kann Abweichungen von den in Anlage B getroffenen Regelungen zulassen. Falls erforderlich, können Sonderkurse eingerichtet werden.
Die Kurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde sind in einzelne Module gemäß Anlage C aufgeteilt. Die Teilnahme an den für eine Fachkundegruppe erforderlichen Modulen muss nicht zusammenhängend, darf aber nur in aufbauender Reihenfolge erfolgen. Die Bescheinigung über die Fachkunde kann erst nach erfolgreicher Teilnahme an allen für eine bestimmte Fachkundegruppe erforderlichen Modulen ausgestellt werden.,
Die in Kursen/Modulen zu vermittelnden Lehrinhalte (Rechtskunde, Fachwissen und Fähigkeiten) sind für die einzelnen Module in Anlage D festgelegt.
Entsprechend der jeweiligen Fachkundegruppe sind an die Berufsausbildung und den Erwerb der Sachkunde unterschiedliche Anforderungen nach Anlage E zu stellen.
3. Erwerb, Aktualisierung und Bescheinigung der Fachkunde
3.1 Berufsausbildung
Die nach Anlage E erforderliche Berufsausbildung wird durch Vorlage eines entsprechenden Abschlußzeugnisses nachgewiesen.
3.2 Erwerb der Sachkunde
Die nach Anlage E notwendige Sachkunde kann nur in Institutionen erworben werden, in denen eine entsprechende Tätigkeit unter Anleitung von Personen ausgeübt wird, die über die für das Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Der Erwerb der Sachkunde wird durch Zeugnisse nachgewiesen, die inhaltlich den in Abschnitt 3.3 niedergelegten Gesichtspunkten entsprechen.
Für Sachverständige nach § 4a Abs. 1 RöV ist zusätzlich zur Sachkunde nach Anlage E eine Einweisung in die Sachverständigentätigkeit nach Anlage F erforderlich.
3.3 Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde
Nach Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ist ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle erkennen kann, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die Sachkunde erworben hat.
Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, sollte sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten und mindestens folgende Angaben enthalten:
Über Ausnahmefälle entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle, insbesondere können im Einzelfall die Berufsausbildung und die Sachkunde auch über den durch Anlage E gegebenen Rahmen hinaus angerechnet werden.
3.4 Kurse
Die erfolgreiche Teilnahme an einem der in der Anlage B aufgeführten Kurse bzw. an einem der in Anlage C aufgeführten Module wird durch eine Bescheinigung entsprechend der Anlage G nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Strahlenschutzkurses nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Prüfung überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die Lehrinhalte, die für die Tätigkeit erforderlich sind, beherrscht.
Falls die in Anlage D vorgesehenen Lehrinhalte nicht in Kursen nach dieser Richtlinie erworben wurden, liegt die Bescheinigung der Fachkunde im Ermessen der für die Anerkennung der Fachkunde zuständigen Stelle.
3.5 Bescheinigung der Fachkunde
Die Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 RöV ist entsprechend Anlage H von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen.
Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.
3.6 Aktualisierung der Sachkunde
Der Kursinhalt für die Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 18a Abs. 2 bzw. § 45 Abs. 6 RöV wird in Anlage D aufgeführt und muss mindestens die in Anlage C, Modul Z genannte Stundenzahl aufweisen. Die Fachkunde gilt nur fort, wenn sie mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird.
4. Anerkennung von Kursen
Kurse im Sinne dieser Richtlinie müssen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.
Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Stelle nur dann erfolgen, wenn die Kurse zeitlich und materiell den in dieser Richtlinie für die einzelnen Fachkundegruppen festgelegten Anforderungen entsprechen; davon kann ausgegangen werden, wenn der Kursveranstalter der zuständigen Stelle die Kursinhalte ausreichend beschrieben hat und nachweist, dass er über die geeigneten Lehrkräfte verfügt und dass die für die Durchführung von Kursen notwendige Ausrüstung vorhanden ist. Die Lehrkräfte müssen über das erforderliche Fachwissen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet und über die Fähigkeiten verfügen, den Lehrstoff und die praktischen Unterweisungen in geeigneter Weise zu vermitteln.
5. Fortführung der bisherigen Tätigkeit
Die Fortführung bisheriger Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist in § 45 Abs. 6 RöV wie folgt geregelt:
"Bei vor dem 1. Juli 2002 bestellten Strahlenschutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als erworben und bescheinigt. Eine vor dem 1. Juli 2002 erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend § 18a Abs. 2 bei Bestellung vor 1973 bis zum 1. Juli 2004, zwischen 1973 bis 1987 bis zum 1. Juli 2005, nach 1987 bis zum 1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Eine vor dem 1. Juli 2002 erworbene Fachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis zum 1. Juli 2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987 bis zum 1. Juli 2005, bei Erwerb nach 1987 bis zum 1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1 Satz 1, für Strahlenschutzverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt haben, und für Personen, die die Fachkunde vor dem 1. Juli 2002 erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind"
Einteilung der Fachkundegruppen | Anlage A |
1 | 2 | 3 |
Fachkundegruppe | Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie | Bezug (RöV) |
R1 | in der zerstörungsfreien Materialprüfung (ausgenommen Fachkundegruppe R2) | § 3 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 4 |
R1.1 | als Strahlenschutzverantwortlicher, -beauftragter mit Verantwortung für den gesamten Betrieb (Leitung) | |
R1.2 | als Strahlenschutzbeauftragter mit eingeschränktem Entscheidungsbereich (Betrieb vor Ort) oder als Strahlenschutzbeauftragter für den Betrieb von Dickenmesseinrichtungen | |
R2 | an Einrichtungen zur Röntgenstreuung, -beugung und -analyse | § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 |
R3 | an Röntgeneinrichtungen, die in Konstruktion und Eigenschaften Vollschutz- bzw. Hochschutzgeräten entsprechen, Hochschutzgeräten, Störstrahlern (soweit nicht Anlage F oder Fachkundegruppe R8) und Gepäckdurchleuchtungseinrichtungen | § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 |
R4 | an Schulröntgeneinrichtungen | § 4 Abs. 3 |
R5 | Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (ausgenommen Fachkundegruppe R6) | § 6 Abs. 1 |
R5.1 | Leitung nach Fachkundegruppe R5 | |
R5.2 | vor Ort nach Fachkundegruppe R5 | |
R6 | Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV unterliegen | § 6 Abs. 1 |
R6.1 | Leitung nach Fachkundegruppe R6 | |
R6.2 | vor Ort nach Fachkundegruppe R6 | |
R7 | bei Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der übrigen Fachkundegruppen (z.B. Rechtsmedizin) | § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 |
R8 | an Elektronenbeschleunigern | § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 |
R9 | als Sachverständiger | § 4 Abs. 1 |
R10 | Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | § 6 Abs. 1 Nr. 3 |
R11 | bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Projektionseinrichtungen mit Beschleunigungsspannungen< 40 kV | § 5 Abs. 4 |
Zusammenstellung der Kurse nach Modulen für die Fachkundegruppen nach Anlage A | Anlage B |
Für die Kursdauer sind Mindestzeiten in Unterrichtsstunden (45 Minuten) angegeben; die erforderliche Prüfungszeit ist darin enthalten.
1 | 2 | 3 | |
Fachkundegruppe nach Anlage A | Erforderliche Module | Stunden- zahl |
|
R 1 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der zerstörungsfreien Materialprüfung | ||
R 1.1 | Leitung nach Fachkundegruppe R1 | A, B und C | 37 |
R 1.2 | vor Ort nach Fachkundegruppe R1, Betrieb von Dickenmesseinrichtungen | a und B | 25 |
R 2 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen für die Röntgenstreuung einschl. -beugung und -analyse | a und G | 24 |
R 3 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die in Konstruktion und Eigenschaften Vollschutz- bzw. Hochschutzgeräten entsprechen, sowie von Hochschutzgeräten und Störstrahlern (soweit nicht Anlage F oder Fachkundegruppe R8) und Gepäckdurchleuchtungseinrichtungen | A | 8 |
R 4 | Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen | L | 4 |
R 5 | Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und von Störstrahlern | ||
R5.1 | Leitung nach Fachkundegruppe R5 | A, D und E | 32 |
R5.2* | vor Ort nach Fachkundegruppe R5 | a und E | 16 |
R 6 | Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV unterliegen | ||
R6.1 | Leitung nach Fachkundegruppe R6 | A, D und F | 40 |
R6.2* | vor Ort nach Fachkundegruppe R6 | a und F | 24 |
R 7 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb der übrigen Fachkundegruppen (z.B. Rechtsmedizin) | a + x | 8 + x |
R 8 | Betrieb von Elektronenbeschleunigern | A, G (oder D oder B) und E | 32 bzw. 33 |
R 9 | Tätigkeit als Sachverständiger nach § 4a Abs. 1 RöV | A, D und F | 40 |
R 10 | Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | A | 8 |
R 11 | Wartung und Instandsetzung von Projektionseinrichtungen mit Beschleunigungsspannungen< 40 kV | H | 4 |
+ x: Die jeweils zuständige Stelle entscheidet über die für die Fachkunde erforderlichen Module bzw. Stundenzahlen *: Berechtigt nicht zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten. |
Wenn ein Kurs aus mehreren Modulen besteht, ist nur eine Prüfung erforderlich, die die gesamten, in den einzelnen Modulen vermittelten Stoffinhalte umfassen muss. Dadurch kann sich die Gesamtstundenzahl vermindern.
Kurse für die zerstörungsfreie Materialprüfung (R1), Schulröntgeneinrichtungen (R4) und für Elektronenbeschleuniger (R8) können zusammen mit entsprechenden Kursen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durchgeführt werden.
Module zur Erlangung und Aktualisierung der Fachkunde | Anlage C |
1 | 2 | 3 |
Modul | Lerninhalt | Stunden- zahl |
A | Modul Allgemeine Grundlagen: Rechtskunde, Naturwissenschaft und Technik, Strahlenschutztechnik | 8 |
B | Modul für zerstörungsfreie Materialprüfung vor Ort und für Dickenmesseinrichtungen | 17 |
C | Modul für zerstörungsfreie Materialprüfung (Leitung) | 12 |
D | Grundmodul für Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | 16 |
E | Spezialmodul Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im nichtmedizinischen Bereich | 8 |
F | Spezialmodul Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17 RöV unterliegen | 16 |
G | Modul für Röntgenstreuung, -beugung und -analyse | 16 |
H* | Modul für die Wartung und Instandsetzung von Projektionseinrichtungen mit Beschleunigungsspannungen< 40 kV | 4 |
L | Modul für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen | 4 |
Z | Aktualisierung der Fachkunde | 4 bis 8 |
*: Das Modul H kann Bestandteil des Moduls a sein |
Lehrinhalte der Module (a - Z) und ungefährer Anteil in Unterrichtsstunden | Anlage D |
1 | 2 | |||||||||
Anteil der Lehrinhalte | ||||||||||
Lehrinhalt | A | B | C | D | E | F | G | H | L | Z |
Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien
|
1 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | X |
Aufgaben und Pflichten der Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten
|
1 | 1 | 2 | 2 | - | - | 1 | - | 1 | X |
Naturwissenschaftliche Grundlagen
|
1 | 2 | 1 | 3 | - | - | 2 | 1 | - | X |
Strahlenschutz-Messtechnik
|
1 | 2 | 1 | 2 | - | - | 2 | - | - | X |
Strahlenschutz-Technik
|
- | 2 | 3 | 2 | 2 | - | 2 | - | - | X |
Röntgengeräte und Störstrahler
|
2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 1 | - | X |
Qualitätssicherung bei medizinischen Röntgeneinrichtungen | - | - | - | - | - | 8 | - | - | - | X |
Praktikum/Demonstrationsübungen | 1 | 6 | 1 | 2 | 1 | 3 | 3 | - | 1 | - |
Prüfung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Gesamtstundenzahl | 8 | 17 | 12 | 16 | 8 | 16 | 16 | 4 | 4 | 4-8 |
X: Das Modul Z zur Aktualisierung der jeweiligen Fachkunde soll im wesentlichen die Neuerungen im Bereich der gesetzlichen und technischen Regelungen und technische Neuerungen selbst zum Inhalt haben. |
Für die Fachkundegruppe R1 ist ein Mindestumfang von sechs Stunden, für die Fachkundegruppe R2 bis R5, R7, R8, R10 und R11 ist ein Mindestumfang von vier Stunden, für die Fachkundegruppen R6 und R9 von acht Stunden erforderlich. Die Unterrichtsdauer für R1 erhöht sich auf acht Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen S 3.1 und S 3.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV enthalten sind.
Anforderungen an Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der Sachkunde in der vorgesehenen Tätigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen abgeschlossenen Berufsausbildung |
Anlage E |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Abgeschlossene Berufsausbildung im naturwissenschaftlich-technischen Bereich | ||||
Fachkundegruppe | Keine | Facharbeiter | Technik Meister | Fachhochschul- und Hochschulabsolventen |
R 1.1 | - | 12 | 12 | 6 |
R 1.2 | 12 | 6 | 6 | 6 |
R 2 | 12 | 6 | 6 | 6 |
R 3 | 0 | 0 | 0 | 0 |
R 4 | - | - | 0 | 0 |
R 5.1 | - | 18 | 12 | 6 |
R 5.2 | 24 | 12 | 6 | 6 |
R 6.1 | - | 18 | 12 | 6 |
R 6.2 | 24 | 12 | 6 | 6 |
R 7 | - | 12 | 6 | |
(12) | (9) | (6) | (3) | |
R 8 | - | - | 12 | 9 |
R 9 | - | - | - | 12* |
R 10 | 0 | 0 | 0 | 0 |
R 11 | 0 | 0 | 0 | 0 |
-: Nicht vorgesehen bei der betreffenden Berufsausbildung. | ||||
0: Kein gesonderter Erwerb von Sachkunde erforderlich | ||||
( ): Bei geringem Risiko können die in Klammern angegebenen Zeiten zugrundegelegt werden. | ||||
*: Zusätzlich ist - je nach Umfang der beabsichtigten Bestimmung zum Sachverständigen - Anlage F zu erfüllen.
Die Sachkunde kann z.B. bei der Tätigkeit mit Röntgeneinrichtungen als Kundendienstingenieur oder als Medizinphysiker erworben werden. Bei Angehörigen einer Sachverständigenorganisation kann dies auch durch Mitarbeit bei der Sachverständigentätigkeit nach § 4a RöV erfolgen. In jedem Fall erfolgt der Erwerb der Sachkunde vor der nach Anlage F zusätzlich erforderlichen Einweisung, wobei die für die Einweisung erforderliche Zeit nicht auf den Sachkundeerwerb angerechnet wird. |
Anerkennungsfähige Zeiten im Sinne des Sachkundeerwerbs können für Facharbeiter, Techniker/Meister sowie Fachhochschul- und Hochschulabsolventen grundsätzlich erst nach Abschluss der Berufsausbildung erbracht werden.
Einweisung in die Sachverständigentätigkeit | Anlage F |
Tabelle zu Anlage F
1 | 2 | 3 | 4 | |
Geräteart | Zahl der zum Erwerb der Fachkunde zu prüfenden Geräte | Zahl der zum Erhalt der Fachkunde innerhalb von drei Jahren zu prüfenden Geräte | Anmerkung | |
A | Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
a 1 | Aufnahmegerät | |||
A 1.1 | Ortsfeste Aufnahmegeräte (ohne Geräte nach a 1.2) | 20 | 10, davon mindestens 2 Mammographiegeräte | |
a 1.2 | Mammographiegeräte | 10 | Bei Geräten nach A1.2 kann die Fachkunde nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach A1.1 erworben werden. | |
a 1.3 | Ortsveränderliche Aufnahmegeräte | 5 | Bei Geräten nach A1.3 kann die Fachkunde nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach A1.1 erworben werden. | |
a 2 | Durchleuchtungsgeräte | Ein kombiniertes Aufnahme- und Durchleuchtungsgerät kann gleichzeitig als Aufnahmegerät nach A1 gezählt werden. | ||
a 2.1 | Durchleuchtungsgeräte ohne Geräte nach A.2.2 und A.2.3 | 20 | 10, davon mindestens 4 nach A2.2 | |
a 2.2 | Angiographie-, DAS- und Herzkatheterarbeitsplätze | 10 | ||
a 2.3 | C-Bogengeräte | 10 | ||
a 3 | Computertomographiegeräte | 10 | 4 | Bei Geräten nach a 3 kann die Fachkunde nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach a 1.1 oder a 2.1 erworben werden. |
a 4 | 5 | -- | Bei Geräten nach a 4 kann die Fachkunde nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach a 1.1 oder a 2.1 erworben werden. | |
a 5 | Zahnmedizinische Geräte | Falls die Fachkunde im Zusammenhang mit Geräten nach a 1 erworben wird, reduziert sich die Zahl auf jeweils 5. | ||
a 5.1 | Dentalaufnahmegerät mit Tubus | 10 | 10, davon mindestens 2 nach a 5.2 | |
a 5.2 | Spezialgeräte | |||
a 6 | Therapiegeräte | 10 | -- | 5 Oberflächen- und 5 Tiefentherapiegeräte |
B | Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
B 1 | Feinstrukturuntersuchungsgeräte | 10 | 10 | Hierzu zählen nicht die Geräte nach B 4. |
B 2 | Ortsfeste Grobstrukturgeräte | 10 | ||
B 3 | Ortsveränderliche Grobstrukturgeräte | 10 | Die Fachkunde für die Prüfung von Geräten nach B3 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach B1 oder B2 erworben werden. | |
B 4 | Hoch-, Vollschutz- und Schulröntgengeräte | 5 | -- | davon mindestens 1 Gerät von jeder Geräteart; die Fachkunde für die Prüfung von Geräten nach B 4 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Geräten nach B 1 oder B 2 erworben werden. |
B 5 | Sonstiges (z.B. Störstrahler, Excimer-Laser) | 5 | -- | Die Bestimmung zum Sachverständigen nach StrlSchV für die Überprüfung von Beschleunigern schließt die Befähigung zur Überprüfung von Beschleunigern nach RöV ein. |
C | Tierärztliche Röntgeneinrichtungen | 10 | 4, oder 10 Geräte nach a 1.1, a 1.3 oder a 2.3 | Humanmedizinische Geräte nach A1.1, A1.3 oder A2.3 können als vergleichbare Geräte gezählt werden. |
Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs 1 einem Modul zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung |
Anlage G |
Bescheinigung
über die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs nach Fachkundegruppe ____ / einem Modul ____ der Fachkunderichtlinie Technik vom 27. Mai 2003 mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen)
Frau/Herr ____________
geboren am ____________ in ____________
wohnhaft in ____________
hat bei (Institution) ____________
vom ____________ bis ____________
an einem Kurs / einem Modul zum Erwerb der Fachkunde nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) vom 8. Juni 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden.
Siegel | Ort, ____________ | Datum ____________ |
Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung |
Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde |
Anlage H |
Bescheinigung
Frau/Herr ____________
geboren am ____________ in ____________
wohnhaft in ____________
hat durch Vorlage der Zeugnisse über die Berufsausbildung, des Erwerbs der Sachkunde und der Bescheinigung über einen regelmäßig und mit Erfolg besuchten Strahlenschutzkurs die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) vom 8. Juni 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 für die Fachkundegruppe _____
(Anwendungsgebiet)
der Fachkunderichtlinie Technik vom 27. Mai 2003 erworben.
Siegel | Ort, ____________ | Datum ____________ |
Unterschrift der zuständigen Stelle |
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Durchführung der Röntgenverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von
- Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und
- genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
(Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung)
(GMBl. 2003 Nr. 31, S. 638)
- RdSchr. d. BMU v. 5. u. 27.5.2003- RS II 1-11601/04 - Die "Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche
Fachkunde und fachliche Eignung bei der Erzeugung von Röntgenstrahlern im Zusammenhang mit dem Betrieb nichtmedizinischer Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftiger Störstrahler sowie der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (Fachkunde-Richtlinie Technik)", 9. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1991 - III b 9-35738-2 (BArbBl. 9/91, S. 88), ist durch eine Arbeitsgruppe des Arbeitskreises Röntgenverordnung (AK RöV) des Länderausschusses Röntgenverordnung überarbeitet worden. Dabei sind insbesondere Artikel 1 der Verordnung zur Änderungen der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) und die Erfahrungen aus dem Vollzug der Röntgenverordnung berücksichtigt worden.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 3. April 2003 gebeten, die Richtlinie (Anlage) in der Fassung vom 27. Mai 2003 beim Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. August 2003 zu Grunde zu legen.
Die 9. Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1991 - III b 9-35738-2 -(BArbBl. 9/91, S. 88) wird durch dieses Rundschreiben und die beigefügte Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.
An die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Obersten Landesbehörden
(Stand: 16.06.2018)
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