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Änderungstext

Vollzug der Röntgenverordnung hier - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)

Vom 23. Juni 2014
(GMBl. Nr. 44/45 vom 21.08.2014 S. 918)



Bezug: 71. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2013, top C 07

- RdSchr. d. BMUB v. 23.6.2014 - RS II 3 - 11602/6 -

I.

Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat unter top C 07 seiner 71. Sitzung sowie anschließend im Umlaufverfahren über eine neugefasste Richtlinie für die physikalisch-technische Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen beraten. Die bisherige Richtlinie wurde von einer Arbeitsgruppe des Arbeitskreises Röntgenverordnung grundlegend überarbeitet und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst. Neue Gerätesysteme, fortentwickelte Prüfmethoden und Anforderungen sowie die Veröffentlichung neuer und aktualisierter, für die Abnahme- und Konstanzprüfungen wesentlicher, technischer Normen hatten die Überarbeitung erforderlich gemacht. Insbesondere im Bereich der Mammographie konnten neue Normen herangezogen und die Richtlinie im Ergebnis gestrafft werden. Eine systematischer gegliederte Struktur soll einerseits die Ausführungen zu Grundsätzen und Konzeption der physikalisch-technischen Qualitätssicherung herausheben, andererseits die Festlegungen zu den einzelnen Gerätetypen leichter auffindbar machen. Überdies wurden die Änderungen der Röntgenverordnung mit der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) berücksichtigt.

Der Länderausschuss hat daraufhin die Anwendung der Richtlinie beschlossen (siehe unter II.).

Die Neufassung der Richtlinie macht auch Folgeänderungen an weiteren Richtlinien zur Röntgenverordnung erforderlich: Die Anpassung der Sachverständigenprüf-Richtlinie (SV-RL) erfolgt im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung; Änderungen der Fachkunde-Richtlinie Technik werden unter III. vorgenommen und bezwecken die inhaltliche Anpassung des -CDMAM-Kurses" an die geänderten Vorgaben zur Qualitätsprüfung von digitalen Mammographiegeräten.

II.

Ich bitte, die Richtlinie (Anlage) dem Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. Juli 2014 zu Grunde zu legen.

Die Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung - Qualitätssicherungs-Richtlinie ( QS-RL) - vom 20. November 2003 (mein Rundschreiben vom 3. Dezember 2003, Az. RS II 1 - 11601/04, GMBl 2004, S. 731), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 12. Juli 2011 (Az. RS II 3 - 11602/6, GMBl 2011, S. 718), wird durch dieses Rundschreiben sowie die Anlage zu diesem Rundschreiben ersetzt.

III.

Die Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung, Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen, vom 21.11.2011 (mein Rundschreiben vom 21. November 2011, Az. RS II 3 - 11603/2, GMBl S. 1039) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird unter Anlage L die Angabe -Abschnitt 3.1.3.3" durch -Abschnitt 3.4" ersetzt.

2. Fußnote 7 wird wie folgt neu gefasst: 

alt neu
7) Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der RöV - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) - vom 20.11.2003 (GMBl 2004, S. 731), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 12.07.2011 (GMBl 2011, S. 718). "Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung, vom 23. Juni 2014 (GMBl 2014, S. 918)1"

3. In Abschnitt 7.1.3 wird der auf den sechsten Absatz folgende Text durch folgende Angabe ersetzt: 

alt neu
  • Die Mitwirkung an 10 Prüfungen gemäß Abschnitt 3.1.3.3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) unter Aufsicht eines in der Prüfung der DPD und der Kontrastauflösung nach Abschnitt 3.1.3.3 der QS-RL erfahrenen Sachverständigen an verschiedenen digitalen Gerätetypen (verschiedene DR- und CR-Systeme). Der Ausbilder muss selbständig mindestens zehn Prüfungen nach Abschnitt 3.1.3.3 der QS-RL an verschiedenen Gerätetypen (mindestens 2 verschiedene DR- und zwei verschiedene CR-Systeme) durchgeführt haben
    oder
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem durch die zuständige Stelle anerkannten Kurs zu Prüfungen nach Abschnitt 3.1.3.3 der QS-RL. Die Anforderungen an diesen Kurs sind in Anlage L beschrieben.
 
  • Die Mitwirkung an zehn Prüfungen gemäß Abschnitt 3.4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) unter Aufsicht eines in der Prüfung der mittleren Parenchymdosis und des Kontrastauflösungsvermögens nach Abschnitt 3.4 der QS-RL erfahrenen Sachverständigen an verschiedenen digitalen Gerätetypen (verschiedene DR- und CR-Systeme). Der Ausbilder muss selbständig mindestens 10 Prüfungen nach Abschnitt 3.4 der QS-RL an verschiedenen Gerätetypen (mindestens zwei verschiedene DR- und zwei verschiedene CR-Systeme) durchgeführt haben, davon mindestens drei Systeme mit automatischer Auswertung nach Abschnitt 3.4.3 der QS-RL
    oder

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