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Regelwerk

Änderungstext

Strahlenschutz in der Medizin
Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Vom 26. Mai 2014
(GMBl Nr. 49 vom 17.09.2014 S. 1020)



Bezug: - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 26. Mai 2011 (GMBl 2011, 867); Änderungen vom 7. Juli 2014

- RdSchr. des BMUB vom 11.07.2014 - RS II 4 - 11432/1 -

Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Fachausschuss Strahlenschutz - hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 2014 Änderungen in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin beschlossen.

Ich bitte, diese Änderungen ab sofort beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen. Für die Einrichtung des neuen Strahlenschutzkurses nach Anlage a 3 5.2 gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2015.

Änderung der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

Das Bundesumweltministerium hat die in der Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 6./7. Mai 2014 beschlossenen Änderungen der Richtlinie zur StrlSchV "Strahlenschutz in der Medizin" - wie nachfolgend aufgeführt - aufgenommen.

1. Kapitel 3.1.1.3 Kurse im Strahlenschutz, Absatz 3, Einfügung nach Satz 2:

Die Präsenzphase muss mindestens 50 Prozent der Kursgesamtdauer betragen.

2. Kapitel 3.2.5 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, Absatz 2, Einfügung nach Satz 2:

Die Präsenzphase muss mindestens 50 Prozent der Kursgesamtdauer betragen.

3. Kapitel 4.3 Strahlenschutzanweisung, Absatz 1, Austausch der Sätze 3 bis 5 durch folgende neue Sätze 3 und 4:

alt neu
Der Strahlenschutzverantwortliche - sofern er selbst über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt - oder ein Strahlenschutzbeauftragter muss auf Abruf nach ca. 15 Minuten vor Ort sein (ständige Aufsicht), soweit die Genehmigungsbehörde nicht die unmittelbare Aufsicht (d.h.: immer physisch anwesend; unmittelbare Kontrolle ausübend) gefordert hat. In Abgrenzung der Definitionen bezeichnet der generelle Begriff Aufsicht eine Kontrolle, die nicht immer die physische Anwesenheit des Aufsichthabenden erfordert und durch Stichproben erfolgen kann. Die getroffenen Regelungen sind in die Strahlenschutzanweisung (Anlage a 21) nach § 34 StrlSchV aufzunehmen. In die Strahlenschutzanweisung sind Festlegungen zur Führung der Aufsicht bei der technischen Mitwirkung nach § 82 StrlSchV aufzunehmen (siehe auch die Begriffserläuterung "Aufsicht/ständige Aufsicht" in Anlage B 10). Festlegungen zur Anwesenheit und Erreichbarkeit der Person nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV (Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz) sind insbesondere dann erforderlich, wenn die technische Mitwirkung durch eine Person erfolgt, die nicht selbst über die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt und der ständigen Aufsicht durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz unterliegt.

4. Kapitel 5.2.2 Technische Mitwirkung, Absatz 1, Buchstabe d, Neufassung: 

alt neu
d) Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, dürfen nach einer Strahlenschutzeinweisung nur unter unmittelbarer Aufsicht des Ausbilders und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden. Diese Regelung gilt nur für Berufsgruppen, bei denen die technische Mitwirkung ausdrücklich Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist, z.B. im Rahmen des MTA-Gesetzes (§ 82 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV).  d) Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchV).

5. Kapitel 5.2.2 Technische Mitwirkung, Absatz 1, Buchstabe e:

Streiche: (Anlage a 3 Nr. 5)

Setze: (Anlage a 3 Nr. 5.1 bzw. Anlage a 3 Nr. 5.2)

6. Kapitel 5.2.2 Technische Mitwirkung, Absatz 2, Neufassung: 

alt neu
Die technische Mitwirkung bei der Bedienung von Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Patientenbetrieb erfordert spezielles Wissen z.B. über Anatomie und Einstelltechniken, das nur über eine intensive Ausbildung erworben werden kann, der sich Personen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV (MTRA, MTA) unterziehen müssen, und die die Fachkunde im Strahlenschutz einschließt, die für die technische Mitwirkung erforderlich ist. Aus Gründen der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung ist es insbesondere mit Blick auf mögliche schwerwiegende Strahlenschäden geboten, nur Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die Bedienung dieser Geräte und die entsprechende Patientenpositionierung zu gestatten. Personen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 4 mit Kenntnissen im Strahlenschutz (Anlage a 3 Nr. 5) sind nur unterstützende Tätigkeiten gestattet.

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