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Regelwerk

Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern
Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung

Vom 15.Juli 2010
(GMBl Nr. 61 vom 29.10.2010 S. 1240)



hier: Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern

Bezug: Siebte gemeinsame Sitzung des Fachausschuss Strahlenschutz (FAS), des Länderausschusses für Atomenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung (La RÖV, 60. Sitzung) vom 22. bis 24. April 2008, top B 08

- RdSchr. d. BMU v. 6.10.2008  - RS II 3 - 15530/2 -

Wie auf der o. g. Sitzung zu top B 08 beschlossen, fasse ich die Thematik der Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern zusammen und bitte Sie, die in Teil II dieses Schreibens dargelegten Vorgehensweisen bei Personendosismessungen mit elektronischen Personendosimetern beim Vollzug ab dem 1. November 2008 bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.

I. In dem 234. Seminar der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 22. und 23. November 2007 "Dosimetrie in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern" und in dem Fachgespräch des Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und des Bundesumweltministeriums (BMU) am 2. April 2008 zum gleichen Thema, wurde festgestellt, dass die Messung von Personendosiswerten mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern nicht sicher erfolgt. Dieses Problem betrifft vor allem die Dosismessung beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen, da diese gepulste Strahlung verwenden.

Neben der Überwachung mit amtlichen Personendosimetern gemäß der BMU-Richtlinie "Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung" vom 10. Dezember 2001, Kap. 2. 1, (GMBl 2002, S. 136), die von dieser Problematik nicht betroffen ist, können folgende Anforderungen der Röntgenverordnung ( RöV) nicht angemessen erfüllt werden, soweit hierfür elektronische Personendosimeter (EPD) eingesetzt werden:

  1. jederzeitiges Ablesen der tatsächlichen Personendosis von einem auf Verlangen der zu überwachenden Person nach § 35 Abs. 6 Satz 1 RöV zur Verfügung gestellten Dosimeter,
  2. arbeitswöchentliche Ermittlung der beruflichen Strahlenexposition von Schwangeren ( § 35 Abs. 6 Satz 2 RöV; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen ( RiPhyKo) Teil 1 Kapitel 4.3 Nr. 1. 5, GMBl 2004, S. 410) und
  3. Ermittlung der Körperdosis bei helfenden Personen oder Tierhaltern ( § 25 Abs. 5 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.1 Abs. 7 Satz 1 und 2, GMBl 2004, S. 410),
  4. Ablesen der tatsächlichen Dosis von einem von der zuständigen Behörde angeordneten Dosimeter zur Ermittlung der Personendosis nach einem anderen oder zwei voneinander unabhängigen Verfahren ( § 35 Abs. 8 Nr. 3 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.3 , Abs. 4, GMBl 2004, S. 410),

wenn hierzu elektronische Personendosimeter eingesetzt werden.

II. Ich bitte Sie, die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand elektronische Personendosimeter für die Anwendung in gepulsten Feldern nicht geeignet sind.

Weiter bitte ich Sie, bis auf weiteres zum Schutz der betroffenen Personen, nach § 33 Abs. 2 RöV Folgendes anzuordnen:

Nach derzeitigem Kenntnisstand können zur Erfüllung der unter Nummer I.1 bis I.4 genanten Pflichten direkt ablesbare oder auswertbare Dosimeter (geeignete Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter) und (Thermolumineszenzdosimeter) und entsprechende passive elektronische Dosimeter (mit direkter Ionenspeicherung) verwendet werden.

Stabdosimeter können ebenfalls verwendet werden. Bei der Verwendung von Stabdosimetern ist im Falle eines ungewöhnlichen Messwertes des Stabdosimeters oder bei Hinweisen auf außergewöhnliche Expositionen während der Tragezeit des Stabdosimeters das amtliche passive Dosimeter unverzüglich auszuwerten und die jeweilige Dosis zu ermitteln.

  1. Soweit zur Erfüllung oben genannter Pflichten der Nummern I.1 bis I.4 keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimeter, passive elektronische Dosimeter oder Stabdosimeter zum Einsatz kommen, bitte ich Sie, sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen kein Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird.
  2. Soweit zur Erfüllung oben genannter Pflichten der Nummern I.1 bis I.4 keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenz- oder passive elektronische Dosimeter zum Einsatz kommen können, bitte ich Sie sicherzustellen, schwangeren Frauen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen den Zutritt zu Kontrollbereichen zu untersagen.

Dieses ist auch beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu beachten, soweit die Personendosis in gepulsten Strahlenfeldern mit elektronischen Personendosimetern gemessen wird.

Bei fortlaufender Messung zur Warnung von Mensch und Umwelt bei Unfällen oder Störfallen nach § 67 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) ist diese Problematik ebenfalls zu beachten.

Die Problematik der direkten Dosismessung in gepulsten Feldern wird weiter unter Einbeziehung von PTB und BfS umfassend geprüft.

An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden

Anlage: Vermerk

Dosismessung in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern

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