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Regelwerk, Strahlenschutz

Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
Richtlinie zur Röntgenverordnung und zur Strahlenschutzverordnung

Vom 23. Juni 2015
(GMBl. Nr. 51 vom 28.08.2015 S. 1026)



Archiv: 2003
Siehe Fn. *

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Richtlinie bildet die Grundlage für eine bundesweit vergleichbare Prüf- und Beratungstätigkeit der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Röntgenverordnung (RöV) und § 83 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Sie führt aus, welche Aufgaben die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Sicherung der Qualität bei Anwendungen von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen am Menschen haben. Sie gibt Hinweise zur Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen durch die zuständige Behörde 1sowie zum Betrieb und zur Arbeitsweise.

2. Grundlagen

Rechtfertigung und Optimierung sind die Grundsätze des Strahlenschutzes und gewährleisten den Schutz der untersuchten oder behandelten Person bei der Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen am Menschen. Die Prüf- und Beratungstätigkeit der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen trägt wesentlich dazu bei, dass die Strahlenschutzgrundsätze angewendet werden und die erforderliche Qualität für die Durchführung und das Ergebnis einer Untersuchung oder Behandlung sichergestellt wird. Die Qualitätssicherung und die damit verbundenen Qualitätskontrollen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach RöV und StrlSchV sind daher von grundlegender Bedeutung für den Schutz der Patienten.

Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen beraten im Auftrag der zuständigen Behörden die Strahlenschutzverantwortlichen auf der Grundlage regelmäßiger Überprüfungen, in denen sie die Erfüllung von Anforderungen und Standards sowie die Einhaltung von Richtlinien in der klinischen Praxis bewerten. Sie unterstützen die Strahlenschutzverantwortlichen bei der Umsetzung der Strahlenschutzgrundsätze durch Vorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung in deren Wirkungsbereich.

Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nehmen durch ihre bewertende und beratende Tätigkeit eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde ein. Sie treffen selbst keine aufsichtlichen Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes ( AtG) oder nach § 33 RöV oder § 113 StrlSchV. Der zuständigen Behörde gegenüber sind sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben einschließlich der direkten Berichterstattung verpflichtet.

Die zuständige Behörde bestimmt die ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen und führt die strahlenschutzrechtliche Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie macht auf der Grundlage der RöV und der StrlSchV sowie dieser Richtlinie Vorgaben zu den Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung und zur Arbeitsweise und kann Anforderungen an die organisatorische Form stellen.

Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nehmen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen der Bundeswehr die Aufgaben der Qualitätssicherung wahr.

3. Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

§ 17a RöV und § 83 StrlSchV beinhalten Vorgaben und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen am Menschen. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben hierbei die Aufgabe, die Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffen am Menschen im Hinblick auf die Optimierung der Strahlenanwendung zu überprüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

Die Qualitätssicherung nach § 17a RöV und § 83 StrlSchV schließt alle Anwendungen von ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Menschen, auch solche außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde, ein. Sie erfasst somit auch Anwendungen im Rahmen der medizinischen Forschung nach § 28a Absatz 1 RöV oder § 23 StrlSchV, freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 RöV oder solche, die durch andere gesetzliche Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben gehören:

  1. die Überprüfung, ob bei diagnostischen und therapeutischen Strahlenanwendungen die Erfordernisse der medizinischen oder zahnmedizinischen Wissenschaft beachtet werden, insbesondere auch die Überprüfung der rechtfertigenden Indikation,
  2. die Überprüfung, ob die erforderlichen Qualitätsstandards bei der medizinischen Strahlenanwendung bei Untersuchungen und Behandlungen eingehalten werden,
  3. die Überprüfung der Aufzeichnungen über die Strahlenanwendung am Menschen; in der Diagnostik schließt dies die Prüfung des Befundberichts hinsichtlich der formalen Anforderungen und weiterer Erkenntnisse zur rechtfertigenden Indikation ein,
  4. die Überprüfung der verwendeten Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden sowie der zugehörigen Dokumentation,
  5. die Überprüfung der Beachtung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin,

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