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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Vom 12. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 149 vom 15.06.2023 EU)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187; 2021 I S. 5261) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "einen" das Wort "wesentlichen" eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "von" die Wörter "mehr als" eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "von" die Wörter "mehr als" eingefügt.
cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "von" die Wörter "mehr als" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) die individuelle Situation, die zur Festlegung der relevanten Anwendungsparameter führt, und | "d) den individuellen Behandlungsplan, einschließlich der verwendeten Anlage, und die individuelle Situation, die zur Festlegung der relevanten Anwendungsparameter führt, und". |
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die durchgeführten Anwendungen gemäß Anlage 2 und die nach Absatz 1 Nummer 6 durchgeführte Beratung und Aufklärung dokumentiert werden. | "Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die Beratung und Aufklärung nach Absatz 1 Nummer 6 mit einem Beratungsprotokoll dokumentiert wird und dass sich die zu behandelnde Person auf dieser Grundlage mit der Durchführung der Anwendung einverstanden erklärt. Das Beratungsprotokoll und die Einverständniserklärung sind im Betrieb vorzuhalten und zehn Jahre ab dem Tag der Dokumentation aufzubewahren. Der Betreiber muss die in Satz 4 genannten Daten am Ende des Jahres, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, unverzüglich löschen. Bei Speicherung in elektronischer Form sind vorhandene Möglichkeiten einer automatisierten Löschung zu nutzen." |
c) Absatz 3 Satz 4
Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "an den Betrieb der Anlage und die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche" durch die Wörter "nach Absatz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Aus- oder Weiterbildung" durch die Wörter "Aus-, Weiter- oder Fortbildung" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Hierzu ist" werden durch die Wörter "Wurde die Fachkunde durch Schulung erworben, ist hierzu" ersetzt.
bb) Das Wort "Fortbildungen" wird durch die Wörter "einer geeigneten Aktualisierungsschulung" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter "Schulung, Ausbildung oder Fortbildung" durch die Wörter "Schulung, Aktualisierungsschulung, Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung" ersetzt.
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine entsprechende Schulung oder Aktualisierungsschulung kann auch in der Schweiz erfolgen."
e) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Inhalten" die Wörter "der Schulung oder Aktualisierungsschulung" eingefügt und werden die Wörter "oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen" gestrichen.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Nachweis der Fachkunde
(1) In dem Fall, dass die Fachkunde durch die Teilnahme an einer geeigneten Schulung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben wurde, erfolgt der Nachweis der Fachkunde gegenüber der zuständigen Behörde durch ein Zertifikat. Die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats setzt eine erfolgreiche Prüfung über die zu zertifizierende Fachkunde voraus. Das Zertifikat wird für fünf Jahre befristet ausgestellt, beginnend ab dem Datum des Abschlusses der jeweils zugrundeliegenden Schulung gemäß Anlage 3 Teil a in Verbindung mit Anlage 3 Teil C, D, E oder F. Die Erneuerung des Zertifikats nach Ablauf, setzt die Teilnahme an einer geeigneten Aktualisierungsschulung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil a Abschnitt 1 sowie eine erfolgreiche Prüfung voraus.
(2) Die Abnahme einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie die Ausstellung eines Zertifikats nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durch eine gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 Ausgabe November 2012 2
(Stand: 31.01.2024)
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