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Änderungstext
Erstes Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 7. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2550)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 3 Abs. 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. | "Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen." |
2. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 8 und § 20 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" und in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7 sowie § 20 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
(6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
wird aufgehoben.
4. Nach § 14 wird der § 14a eingefügt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher. Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln. | "(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können; sie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden." |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe" durch die Wörter "die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze" ersetzt.
Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern: das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
und Abs. 5
(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllen, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über den 31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
8. Dem §
(Stand: 26.04.2021)
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